Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Die Höhe des Schmerzengeldes ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Die Rechtsfrage nach der konkreten Bemessung ist grundsätzlich nicht erheblich (9 Ob 147/00h, RIS-Justiz RS0021095). Im vorliegenden Einzelfall wurde aber das Schmerzengeld so knapp bemessen, dass dies im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein sexueller Missbrauch, der schwere psychische Schäden verursacht, als Körperverletzung im Sinn des § 1325 ABGB zu beurteilen, sodass in einem solchen Fall bereits vor der Novellierung des § 1328 ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie Schmerzengeld gebührte (RIS-Justiz RS0108277). Nach § 1328 ABGB hat der, der jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnützung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder zu sonstigen geschlechtlichen Handlungen missbraucht, diesem den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten. Durch § 1328 ABGB wird allgemein die Willensfreiheit bezüglich der Geschlechtssphäre geschützt (Reischauer in Rummel³, § 1328 ABGB Rz 1, Harrer in Schwimann, Praxiskommentar³ § 1328 ABGB Rz 1).Nach ständiger Rechtsprechung ist ein sexueller Missbrauch, der schwere psychische Schäden verursacht, als Körperverletzung im Sinn des Paragraph 1325, ABGB zu beurteilen, sodass in einem solchen Fall bereits vor der Novellierung des Paragraph 1328, ABGB durch das Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie Schmerzengeld gebührte (RIS-Justiz RS0108277). Nach Paragraph 1328, ABGB hat der, der jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnützung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder zu sonstigen geschlechtlichen Handlungen missbraucht, diesem den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten. Durch Paragraph 1328, ABGB wird allgemein die Willensfreiheit bezüglich der Geschlechtssphäre geschützt (Reischauer in Rummel³, Paragraph 1328, ABGB Rz 1, Harrer in Schwimann, Praxiskommentar³ Paragraph 1328, ABGB Rz 1).
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche ausschließlich auf Schmerzengeld nach § 1325 ABGB, was zulässig ist, zumal sich die Frage nach einer Doppelliquidierung nicht stellt (Reischauer, aaO Rz 31).Die Klägerin stützt ihre Ansprüche ausschließlich auf Schmerzengeld nach Paragraph 1325, ABGB, was zulässig ist, zumal sich die Frage nach einer Doppelliquidierung nicht stellt (Reischauer, aaO Rz 31).
Das Schmerzengeld ist grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen erfassen (RIS-Justiz RS0031307). Es ist nicht nach festen Tagessätzen zu berechnen, sondern nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen und den damit verbundenen Unlustgefühlen als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (9 Ob 147/00h, 2 Ob 154/03s, je mwN). Auch bei Fällen sexuellen Missbrauchs ist auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen, sodass eine unmittelbare Bezugnahme auf andere, naturgemäß kaum vergleichbare, Sachverhalte nicht geboten ist.
Im vorliegenden Fall war - nach den Feststellungen - Auslöser der psychischen Beeinträchtigung der Klägerin nicht das unmittelbare Geschehen des sexuellen Missbrauchs selbst, sondern nachfolgende Reaktionen und der spätere Umgang ihres Umfelds mit den Vorfällen. Adäquate Verursachung ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, „wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen" (RIS-Justiz RS0022914). Sie fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den späteren Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RIS-Justiz RS0098939). Psychische Beeinträchtigungen, die erst aufgrund des Umgangs mit dem sexuellen Missbrauch entstehen und auch - wie hier - durch andere Familienmitglieder verstärkt werden, sind allgemein im Hinblick auf die Ausnahmesituation, mit der alle Beteiligten konfrontiert werden, mehr oder minder zu erwarten, jedenfalls nicht außergewöhnlich. Sie sind daher adäquat verursacht (vgl 9 Ob 78/99g). Hier ist außerdem zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin besonders traumatisch erlebte stationäre Aufenthalt gegenüber einem Verbleib zu Hause, bei dem sich der Zustand der Klägerin noch nachteiliger entwickelt hätte, letztlich schadensmindernd wirkte. Die Kausalität der Missbrauchshandlungen des Beklagten für die festgestellten Leiden der Klägerin ist daher zu bejahen.Im vorliegenden Fall war - nach den Feststellungen - Auslöser der psychischen Beeinträchtigung der Klägerin nicht das unmittelbare Geschehen des sexuellen Missbrauchs selbst, sondern nachfolgende Reaktionen und der spätere Umgang ihres Umfelds mit den Vorfällen. Adäquate Verursachung ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, „wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen" (RIS-Justiz RS0022914). Sie fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den späteren Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RIS-Justiz RS0098939). Psychische Beeinträchtigungen, die erst aufgrund des Umgangs mit dem sexuellen Missbrauch entstehen und auch - wie hier - durch andere Familienmitglieder verstärkt werden, sind allgemein im Hinblick auf die Ausnahmesituation, mit der alle Beteiligten konfrontiert werden, mehr oder minder zu erwarten, jedenfalls nicht außergewöhnlich. Sie sind daher adäquat verursacht vergleiche 9 Ob 78/99g). Hier ist außerdem zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin besonders traumatisch erlebte stationäre Aufenthalt gegenüber einem Verbleib zu Hause, bei dem sich der Zustand der Klägerin noch nachteiliger entwickelt hätte, letztlich schadensmindernd wirkte. Die Kausalität der Missbrauchshandlungen des Beklagten für die festgestellten Leiden der Klägerin ist daher zu bejahen.
Der Ansicht des Beklagten, dass sich die Klägerin für „vorhandene Vorschäden" 50 % Abzug gefallen lassen müsse, ist nicht zu folgen. Diese vom Sachverständigen vorgenommene Wertung wurde vom Erstgericht zwar in seine Feststellungen aufgenommen, die Bemessung des Schmerzengeldes ist aber eine Rechtsfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bleibt der Schädiger selbst dann, wenn zwei Umstände nur zusammen, etwa eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolgs bedingen, für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich (RIS-Justiz RS0022684). Die Unterbringung der Klägerin in der Krankenhausabteilung und ihre festgestellten Leiden wurden zwar durch ihren Vorzustand mitbeeinflusst, aber dieser hätte nicht zum gleichen Erfolg zur gleichen Zeit oder später geführt. Es liegt daher weder ein Fall der kumulativen (RIS-Justiz RS0022729) noch ein Fall der überholenden Kausalität vor (RIS-Justiz RS0022684), sodass der Beklagte für die psychische Beeinträchtigung der Klägerin ohne einen Abzug zu haften hat (vgl auch 9 Ob 78/99g).Der Ansicht des Beklagten, dass sich die Klägerin für „vorhandene Vorschäden" 50 % Abzug gefallen lassen müsse, ist nicht zu folgen. Diese vom Sachverständigen vorgenommene Wertung wurde vom Erstgericht zwar in seine Feststellungen aufgenommen, die Bemessung des Schmerzengeldes ist aber eine Rechtsfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bleibt der Schädiger selbst dann, wenn zwei Umstände nur zusammen, etwa eine unmittelbar durch den Unfall herbeigeführte Verletzung zusammen mit einer besonderen Veranlagung des Verletzten, die Schwere des Verletzungserfolgs bedingen, für den gesamten Schadenserfolg verantwortlich (RIS-Justiz RS0022684). Die Unterbringung der Klägerin in der Krankenhausabteilung und ihre festgestellten Leiden wurden zwar durch ihren Vorzustand mitbeeinflusst, aber dieser hätte nicht zum gleichen Erfolg zur gleichen Zeit oder später geführt. Es liegt daher weder ein Fall der kumulativen (RIS-Justiz RS0022729) noch ein Fall der überholenden Kausalität vor (RIS-Justiz RS0022684), sodass der Beklagte für die psychische Beeinträchtigung der Klägerin ohne einen Abzug zu haften hat vergleiche , auch 9 Ob 78/99g).
Unter Berücksichtigung der als sehr schwer einzuschätzenden Depression, der Traumatisierung mit Suizidgedanken, der Verschärfung der Situation dadurch, dass sich die Klägerin vom Beklagten massiv bedroht fühlt und der lang anhaltenden, noch immer fortwirkenden psychischen Belastungen, die die Klägerin infolge der Straftaten des Beklagten erlitten hat, ist ein Schmerzengeld von 28.100 EUR (unter Einschluss des im Strafverfahren zugesprochenen Teilbetrags) als angemessen zu betrachten. Es ist daher das Ersturteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.