Die dagegen erhobene Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil die Annahme des Gerichtes zweiter Instanz, Heinz S***** habe für sich persönlich als Versicherungsnehmer den Antrag auf Abschluß des Versicherungsvertrages gestellt, sowohl den Parteibehauptungen als auch den erstgerichtlichen Feststellungen widerspricht und auch aus dem Versicherungsantrag Beilage A nicht ableitbar ist. Die beklagte Partei hat selbst behauptet, daß Heinz S***** den Versicherungsantrag namens der S***** Verkaufs GesmbH gestellt hat. Abgesehen davon, daß die dementsprechenden Feststellungen des Erstgerichtes unbekämpft blieben, geht auch aus dem Versicherungsantrag eindeutig als Antragsteller und zukünftiger Versicherter die Bäckerei S***** Verkaufs GesmbH, "Kapitalgesellschaft" hervor, deren "eigenes" Einkommen versichert werden sollte. Es wurde auf die letzte Seite unter anderem auch die Stampiglie der Bäckerei S***** Verkaufs GesmbH gesetzt. Allein der Umstand, daß die Prämienzahlungen weiterhin vom Betriebskonto des Heinz S***** abgebucht werden sollten und auch wurden, vermag die Annahme des Gerichtes zweiter Instanz nicht zu rechtfertigen. Es entspricht sowohl zumindest dem zuletzt eingenommenen Prozeßstandpunkt der beklagten Partei, den sie auch noch ausdrücklich in ihrer Berufung aufrecht erhielt, als auch jenem der klagenden Partei, daß Heinz S***** den Versicherungsantrag namens der S***** Verkaufs GesmbH und in seiner Eigenschaft als deren Geschäftsführer abschließen wollte, die auch Versicherungsnehmerin sein sollte. Die aus der aktenwidrigen Annahme des Gerichtes zweiter Instanz, daß Heinz S***** persönlich den Versicherungsantrag gestellt habe und der Versicherungsvertrag mit ihm persönlich als Versicherungsnehmer zustandegekommen sei, gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen des Gerichtes zweiter Instanz vermögen daher die klagsabweisende Entscheidung nicht zu tragen.
Die Revision ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Nach den insoweit unstrittigen und im Einklang mit den Behauptungen der beklagten Partei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes hat die bereits seit 1991 existierende S***** Verkaufs GesmbH und nicht der bisherige Versicherungsnehmer Heinz S***** den Versicherungsvertrag abgeschlossen, weil geplant war, daß Heinz S***** sein Unternehmen und damit die ihm gehörenden zu versichernden Sachen kurz nach Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses in das Eigentum der S***** Verwaltungs GesmbH überträgt. Dazu ist es aber, wie ebenfalls unbekämpft feststeht, nicht gekommen. Heinz S***** änderte seinen Plan und brachte sein Unternehmen nicht in die S***** Verkaufs GesmbH, sondern in eine andere inzwischen gegründete Gesellschaft, nämlich in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH ein. Damit wurde ein unter dem Gesichtspunkt des § 68 VersVG zu prüfender Sachverhalt festgestellt, der durchaus vom Parteivorbringen umfaßt ist.Nach den insoweit unstrittigen und im Einklang mit den Behauptungen der beklagten Partei getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes hat die bereits seit 1991 existierende S***** Verkaufs GesmbH und nicht der bisherige Versicherungsnehmer Heinz S***** den Versicherungsvertrag abgeschlossen, weil geplant war, daß Heinz S***** sein Unternehmen und damit die ihm gehörenden zu versichernden Sachen kurz nach Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses in das Eigentum der S***** Verwaltungs GesmbH überträgt. Dazu ist es aber, wie ebenfalls unbekämpft feststeht, nicht gekommen. Heinz S***** änderte seinen Plan und brachte sein Unternehmen nicht in die S***** Verkaufs GesmbH, sondern in eine andere inzwischen gegründete Gesellschaft, nämlich in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH ein. Damit wurde ein unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, VersVG zu prüfender Sachverhalt festgestellt, der durchaus vom Parteivorbringen umfaßt ist.
Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen (§ 68 Abs 1 VersVG). Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt (§ 68 Abs 2 VersVG).Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen (Paragraph 68, Absatz eins, VersVG). Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt (Paragraph 68, Absatz 2, VersVG).
Unter "Interesse" ist die Beziehung des Versicherungsnehmers zum versicherten Gut zu verstehen. Das Interesse kann fehlen, wenn entweder der Versicherungsnehmer oder das Gut oder die Beziehung beim Beginn der Versicherung nicht vorhanden ist oder nach dem Beginn fortfällt. Interessenmangel liegt, sofern das Eigentumsinteresse gedeckt war, vor, wenn das Eigentum des Versicherungsnehmers nicht entsteht oder aufhört, ohne daß ein Fall der §§ 69 ff VersVG oder der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt. Einen subjektiven Tatbestand enthält § 68 VersVG nicht. Es ist daher gleichgültig, warum der Interessenmangel eintritt. Auch seine willentliche Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer ändert an den Rechtsfolgen des § 68 Abs 1 und 2 VersVG nichts. Er ist nicht verpflichtet, das Interesse aufrechtzuerhalten, nur weil er einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Bruck-Möller-Sieg, VVG8 II, 802 ff). Ergibt die Vertragsauslegung, daß derjenige versichert ist oder sogar alle diejenigen versichert sind, dem oder denen das versicherte Interesse bei Vertragsabschluß oder später gleichzeitig oder nacheinander zusteht, greift - wenn die das Interesse begründende Beziehung etwa im Eigentum an der versicherten Sache besteht - § 68 Abs 1 VersVG nicht ein. Sollen Sachen ohne Rücksicht auf die bestehenden und zukünftigen Eigentumsverhältnisse versichert werden, so handelt es sich um eine Versicherung für "Rechnung wen es angeht" (§ 80 Abs 2 VersVG); dann sind die Interessen des jeweiligen Eigentümers versichert (Prölss-Martin, VVG25, 385 f).Unter "Interesse" ist die Beziehung des Versicherungsnehmers zum versicherten Gut zu verstehen. Das Interesse kann fehlen, wenn entweder der Versicherungsnehmer oder das Gut oder die Beziehung beim Beginn der Versicherung nicht vorhanden ist oder nach dem Beginn fortfällt. Interessenmangel liegt, sofern das Eigentumsinteresse gedeckt war, vor, wenn das Eigentum des Versicherungsnehmers nicht entsteht oder aufhört, ohne daß ein Fall der Paragraphen 69, ff VersVG oder der Gesamtrechtsnachfolge vorliegt. Einen subjektiven Tatbestand enthält Paragraph 68, VersVG nicht. Es ist daher gleichgültig, warum der Interessenmangel eintritt. Auch seine willentliche Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer ändert an den Rechtsfolgen des Paragraph 68, Absatz eins und 2 VersVG nichts. Er ist nicht verpflichtet, das Interesse aufrechtzuerhalten, nur weil er einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat (Bruck-Möller-Sieg, VVG8 römisch zwei, 802 ff). Ergibt die Vertragsauslegung, daß derjenige versichert ist oder sogar alle diejenigen versichert sind, dem oder denen das versicherte Interesse bei Vertragsabschluß oder später gleichzeitig oder nacheinander zusteht, greift - wenn die das Interesse begründende Beziehung etwa im Eigentum an der versicherten Sache besteht - Paragraph 68, Absatz eins, VersVG nicht ein. Sollen Sachen ohne Rücksicht auf die bestehenden und zukünftigen Eigentumsverhältnisse versichert werden, so handelt es sich um eine Versicherung für "Rechnung wen es angeht" (Paragraph 80, Absatz 2, VersVG); dann sind die Interessen des jeweiligen Eigentümers versichert (Prölss-Martin, VVG25, 385 f).
Im vorliegenden Fall kann zwar unterstellt werden, daß der Versicherungsvertrag bis zu der nach dem Hinweis im Versicherungsantrag am 1.1.1994 geplanten Einbringung des Einzelunternehmens des Heinz S***** in die S***** Verkaufs GesmbH in der Zeit ab Versicherungsbeginn (12.11.1993) bis zum 1.1.1994 auf Rechnung des Heinz S***** abgeschlossen werden sollte, wobei aber jedenfalls als Vertragsschließender die S***** Verkaufs GesmbH anzusehen ist (§ 74 Abs 2 VersVG). Wie bereits ausgeführt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherungsvertrag nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien von Heinz S***** persönlich und etwa von diesem für fremde Rechnung oder "für Rechnung, wen es angeht" geschlossen wurde. Nach den getroffenen Feststellungen weist nichts darauf hin, daß bei Antragstellung von Heinz S***** bekundet oder von den Parteien bedacht wurde, daß Heinz S***** allenfalls Eigentümer der versicherten Gegenstände bleiben könnte oder daß er diese in eine andere Gesellschaft einbringen werde. Es sollte vielmehr das künftige Interesse der bereits bei Antragstellung und auch schon im Zeitpunkt des vereinbarten Versicherungsbeginnes bestehenden S***** Verkaufs GesmbH an den in der Bündelversicherung angeführten Sachen versichert sein, die nach dem Prozeßvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichtes allesamt in diese Gesellschaft eingebracht werden sollten. Feststeht weiters, daß die S***** Verkaufs GesmbH aber niemals in irgendeine Rechtsbeziehung zu den versicherten Sachen getreten ist.Im vorliegenden Fall kann zwar unterstellt werden, daß der Versicherungsvertrag bis zu der nach dem Hinweis im Versicherungsantrag am 1.1.1994 geplanten Einbringung des Einzelunternehmens des Heinz S***** in die S***** Verkaufs GesmbH in der Zeit ab Versicherungsbeginn (12.11.1993) bis zum 1.1.1994 auf Rechnung des Heinz S***** abgeschlossen werden sollte, wobei aber jedenfalls als Vertragsschließender die S***** Verkaufs GesmbH anzusehen ist (Paragraph 74, Absatz 2, VersVG). Wie bereits ausgeführt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherungsvertrag nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien von Heinz S***** persönlich und etwa von diesem für fremde Rechnung oder "für Rechnung, wen es angeht" geschlossen wurde. Nach den getroffenen Feststellungen weist nichts darauf hin, daß bei Antragstellung von Heinz S***** bekundet oder von den Parteien bedacht wurde, daß Heinz S***** allenfalls Eigentümer der versicherten Gegenstände bleiben könnte oder daß er diese in eine andere Gesellschaft einbringen werde. Es sollte vielmehr das künftige Interesse der bereits bei Antragstellung und auch schon im Zeitpunkt des vereinbarten Versicherungsbeginnes bestehenden S***** Verkaufs GesmbH an den in der Bündelversicherung angeführten Sachen versichert sein, die nach dem Prozeßvorbringen und den Feststellungen des Erstgerichtes allesamt in diese Gesellschaft eingebracht werden sollten. Feststeht weiters, daß die S***** Verkaufs GesmbH aber niemals in irgendeine Rechtsbeziehung zu den versicherten Sachen getreten ist.
Nach herrschender Ansicht fehlt das Interesse anfänglich (§ 68 Abs 1 VersVG), wenn der versicherte Gegenstand oder die Beziehung zu ihm, die das versicherbare Interesse begründet, nicht besteht und auch mit Sicherheit nicht entstehen kann (Prölss-Martin, VVG25, 542; Schauer, Vertragsversicherungsrecht3, 307). Es kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, ob der Sachverhalt dem ersten oder dem zweiten Absatz des § 68 VersVG zu unterstellen ist. Denn spätestens mit der Einbringung des Unternehmens des Heinz S***** in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH am 27.9.1994 stand fest, daß nahezu mit Sicherheit auszuschließen war (vgl Prölss-Martin VVG25, 543), daß das Unternehmen doch noch in die S***** Verkaufs (oder nunmehr Verwaltungs) GesmbH eingebracht und dementsprechend eine Rechtsbeziehung zwischen der S***** Verkaufs GesmbH und den zu versichernden Sachen entstehen werde. Davon erlangte die klagende Partei spätestens durch das Kündigungsschreiben des Heinz S***** namens der Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH Kenntnis. Daraus war insbesondere im Zusammenhang mit dem Einbringungsvertrag, der offensichtlich der beklagten Partei ebenfalls übermittelt wurde (wie aus dem die Kündigung zurückweisenden Schreiben der klagenden Partei abzuleiten ist), für die klagende Partei ohne weiteres erschließbar, daß kein Eigentümerwechsel von Heinz S***** auf die beklagte Partei stattgefunden hatte, sondern daß Heinz S***** entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben sein Unternehmen nicht in die S***** Verkaufs GesmbH, sondern in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH eingebracht hatte. Damit war auch klargestellt, daß die S***** Verkaufs GesmbH in Zukunft nicht mehr Eigentümerin der versicherten Sachen werden sollte. Selbst wenn das Gericht zweiter Instanz die Feststellungen des Erstgerichtes über die dem Mitarbeiter der klagenden Partei unmittelbar nach Antragstellung erteilte Information des Heinz S***** über sein fallengelassenes Einbringungsvorhaben und die Zustellung der Polizze nicht übernahm und daher unklar blieb, ob die klagende Partei umgehend vom Interessewegfall verständigt wurde, kann dem auf Prämienzahlung ab 1995 gerichteten Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein. Denn es ist davon auszugehen, daß die klagende Partei jedenfalls vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode Kenntnis vom mangelnden Interesse der beklagten Partei an den versicherten Sachen hatte.Nach herrschender Ansicht fehlt das Interesse anfänglich (Paragraph 68, Absatz eins, VersVG), wenn der versicherte Gegenstand oder die Beziehung zu ihm, die das versicherbare Interesse begründet, nicht besteht und auch mit Sicherheit nicht entstehen kann (Prölss-Martin, VVG25, 542; Schauer, Vertragsversicherungsrecht3, 307). Es kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, ob der Sachverhalt dem ersten oder dem zweiten Absatz des Paragraph 68, VersVG zu unterstellen ist. Denn spätestens mit der Einbringung des Unternehmens des Heinz S***** in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH am 27.9.1994 stand fest, daß nahezu mit Sicherheit auszuschließen war vergleiche Prölss-Martin VVG25, 543), daß das Unternehmen doch noch in die S***** Verkaufs (oder nunmehr Verwaltungs) GesmbH eingebracht und dementsprechend eine Rechtsbeziehung zwischen der S***** Verkaufs GesmbH und den zu versichernden Sachen entstehen werde. Davon erlangte die klagende Partei spätestens durch das Kündigungsschreiben des Heinz S***** namens der Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH Kenntnis. Daraus war insbesondere im Zusammenhang mit dem Einbringungsvertrag, der offensichtlich der beklagten Partei ebenfalls übermittelt wurde (wie aus dem die Kündigung zurückweisenden Schreiben der klagenden Partei abzuleiten ist), für die klagende Partei ohne weiteres erschließbar, daß kein Eigentümerwechsel von Heinz S***** auf die beklagte Partei stattgefunden hatte, sondern daß Heinz S***** entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben sein Unternehmen nicht in die S***** Verkaufs GesmbH, sondern in die Bäckerei S*****-St.P***** Brot GesmbH eingebracht hatte. Damit war auch klargestellt, daß die S***** Verkaufs GesmbH in Zukunft nicht mehr Eigentümerin der versicherten Sachen werden sollte. Selbst wenn das Gericht zweiter Instanz die Feststellungen des Erstgerichtes über die dem Mitarbeiter der klagenden Partei unmittelbar nach Antragstellung erteilte Information des Heinz S***** über sein fallengelassenes Einbringungsvorhaben und die Zustellung der Polizze nicht übernahm und daher unklar blieb, ob die klagende Partei umgehend vom Interessewegfall verständigt wurde, kann dem auf Prämienzahlung ab 1995 gerichteten Klagebegehren kein Erfolg beschieden sein. Denn es ist davon auszugehen, daß die klagende Partei jedenfalls vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode Kenntnis vom mangelnden Interesse der beklagten Partei an den versicherten Sachen hatte.
Aus den aufgezeigten Gründen war daher die im Ergebnis zutreffende abweisende Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.