Rechtssatz RS0080899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080899
Entscheidungsdatum
10.09.1997
Rechtssatz
Mit den Worten "wen es angeht" wird nicht ein objektives (weiteres) Interesse (losgelöst vom Interessenträger), sondern ein Interesse mit unklarem oder wechselndem Träger versichert. Dabei ist eine Einigung über die Art des Interesses nötig, damit der Träger im Versicherungsfall bestimmt werden kann; in der Sachversicherung drückt die Klausel daher nur aus, daß damit das Interesse des jeweiligen Eigentümers (oder Forderungsberechtigten an einer Sache) versichert wird. Der Einschluß eines fremden Sachersatzinteresses in eine auf Rechnung des jeweiligen Eigentümers der Sache genommene Versicherung wird damit aber nicht ausgedrückt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 8/93
Entscheidungstext OGH 26.05.1993 7 Ob 8/93
Veröff: VersR 1993,1303 = VersRdSch 1993,23
- 7 Ob 161/97w
Entscheidungstext OGH 10.09.1997 7 Ob 161/97w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0080899
Dokumentnummer
JJR_19930526_OGH0002_0070OB00008_9300000_001