Der Auffassung des Beklagten, sein Sachersatzinteresse sei im Rahmen der von der Firma S***** abgeschlossenen Transportversicherung - insbesondere wegen der Klausel "auf Rechnung, wen es angeht" - mitversichert worden, er sei daher nicht regreßpflichtiger Dritter im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG, kann nicht beigepflichtet werden: Den maßgebenden Versicherungsvertrag schloß die Firma S***** in ihrer Eigenschaft als die vom Versender beauftragte Frachtführerin. Der Beklagte war für die Firma S***** als Unterfrachtführer tätig. Daß eine - der AÖTB 1988 unterliegende - Transportversicherung von Gütern vorliegt, ist seit dem Verfahren erster Instanz nicht mehr strittig. Am Abschluß dieses Versicherungsvertrages war der Beklagte nicht beteiligt: er ist im Vertrag auch nicht ausdrücklich als Versicherter genannt worden. Die Transportversicherung ist die Versicherung von Gütern gegen Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern und die Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt einschließlich der Haftpflicht für Kollisionsschäden; die Güterversicherung deckt die Gefahren, denen die Güter während der Bewegung oder der Bewegungsbereitschaft ausgesetzt sind (Prölss-Martin, VVG25, 672). Die Güterversicherung ist demnach eine Sachversicherung (JBl 1984, 675; Schauer, Versicherungsvertragsrecht2, 278) und keine Haftpflichtversicherung (Brockmann, Regreß des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer bei der Versicherung für fremde Rechnung in der Transportversicherung?, VersR 1960, 1 ff [6]). Dem steht allerdings das Einbeziehen weiterer Interessen in eine Transportversicherung durch einen konkreten Vertrag nicht entgegen. Die Versicherung für fremde Rechnung wird im Rahmen einer Sachversicherung im Zweifel für Rechnung des Eigentümers genommen; daneben kann zusätzlich das eigene Sachinteresse des Versicherungsnehmers gedeckt werden (Prölss-Martin aaO, 585). Es muß sich aber aus den Umständen deutlich ergeben, daß im Rahmen einer solchen Versicherung neben dem fremden Interesse des Eigentümers und dem eigenen Interesse des Versicherungsnehmers auch fremdes Sachersatzinteresse, so eines Unterfrachtführers, mitversichert werden soll. Ist damit eine Risikoerhöhung verbunden, kann mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Einschluß solcher Interessen nicht angenommen werden (7 Ob 1/93). Die vorliegende Versicherungspolizze, welche die Versicherung des Sachersatzinteresses des Beklagten nicht ausdrücklich erwähnt, enthält aber auch sonst keinerlei Anhaltspunkte, wonach dieses Interesse mitversichert worden sein sollte. Der Passus im Versicherungszertifikat, daß die Versicherung "für Rechnung, wen es angeht" genommen wurde, besagt das jedenfalls nicht: Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, daß unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung, wenn sich ergibt, daß fremdes Interesse versichert ist (§ 80 Abs 2 VersVG). Mit den Worten "wen es angeht" wird jedoch nicht ein objektives (weiteres) Interesse (losgelöst vom Interessenträger), sondern ein Interesse mit unklarem oder wechselndem Träger versichert. Dabei ist eine Einigung über die Art des Interesses nötig, damit der Träger im Versicherungsfall bestimmt werden kann; in der Sachversicherung drückt die Klausel daher nur aus, daß damit das Interesse des jeweiligen Eigentümers (oder Forderungsberechtigten an einer Sache) versichert wird (vgl Prölss-Martin aaO, 589). Der Einschluß eines fremden Sachersatzinteresses in eine auf Rechnung des jeweiligen Eigentümers der Sache genommene Versicherung wird damit aber nicht ausgedrückt.Der Auffassung des Beklagten, sein Sachersatzinteresse sei im Rahmen der von der Firma S***** abgeschlossenen Transportversicherung - insbesondere wegen der Klausel "auf Rechnung, wen es angeht" - mitversichert worden, er sei daher nicht regreßpflichtiger Dritter im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG, kann nicht beigepflichtet werden: Den maßgebenden Versicherungsvertrag schloß die Firma S***** in ihrer Eigenschaft als die vom Versender beauftragte Frachtführerin. Der Beklagte war für die Firma S***** als Unterfrachtführer tätig. Daß eine - der AÖTB 1988 unterliegende - Transportversicherung von Gütern vorliegt, ist seit dem Verfahren erster Instanz nicht mehr strittig. Am Abschluß dieses Versicherungsvertrages war der Beklagte nicht beteiligt: er ist im Vertrag auch nicht ausdrücklich als Versicherter genannt worden. Die Transportversicherung ist die Versicherung von Gütern gegen Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern und die Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren der Binnenschiffahrt einschließlich der Haftpflicht für Kollisionsschäden; die Güterversicherung deckt die Gefahren, denen die Güter während der Bewegung oder der Bewegungsbereitschaft ausgesetzt sind (Prölss-Martin, VVG25, 672). Die Güterversicherung ist demnach eine Sachversicherung (JBl 1984, 675; Schauer, Versicherungsvertragsrecht2, 278) und keine Haftpflichtversicherung (Brockmann, Regreß des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer bei der Versicherung für fremde Rechnung in der Transportversicherung?, VersR 1960, 1 ff [6]). Dem steht allerdings das Einbeziehen weiterer Interessen in eine Transportversicherung durch einen konkreten Vertrag nicht entgegen. Die Versicherung für fremde Rechnung wird im Rahmen einer Sachversicherung im Zweifel für Rechnung des Eigentümers genommen; daneben kann zusätzlich das eigene Sachinteresse des Versicherungsnehmers gedeckt werden (Prölss-Martin aaO, 585). Es muß sich aber aus den Umständen deutlich ergeben, daß im Rahmen einer solchen Versicherung neben dem fremden Interesse des Eigentümers und dem eigenen Interesse des Versicherungsnehmers auch fremdes Sachersatzinteresse, so eines Unterfrachtführers, mitversichert werden soll. Ist damit eine Risikoerhöhung verbunden, kann mangels ausdrücklicher Vereinbarung der Einschluß solcher Interessen nicht angenommen werden (7 Ob 1/93). Die vorliegende Versicherungspolizze, welche die Versicherung des Sachersatzinteresses des Beklagten nicht ausdrücklich erwähnt, enthält aber auch sonst keinerlei Anhaltspunkte, wonach dieses Interesse mitversichert worden sein sollte. Der Passus im Versicherungszertifikat, daß die Versicherung "für Rechnung, wen es angeht" genommen wurde, besagt das jedenfalls nicht: Ist die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, daß unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung, wenn sich ergibt, daß fremdes Interesse versichert ist (Paragraph 80, Absatz 2, VersVG). Mit den Worten "wen es angeht" wird jedoch nicht ein objektives (weiteres) Interesse (losgelöst vom Interessenträger), sondern ein Interesse mit unklarem oder wechselndem Träger versichert. Dabei ist eine Einigung über die Art des Interesses nötig, damit der Träger im Versicherungsfall bestimmt werden kann; in der Sachversicherung drückt die Klausel daher nur aus, daß damit das Interesse des jeweiligen Eigentümers (oder Forderungsberechtigten an einer Sache) versichert wird vergleiche Prölss-Martin aaO, 589). Der Einschluß eines fremden Sachersatzinteresses in eine auf Rechnung des jeweiligen Eigentümers der Sache genommene Versicherung wird damit aber nicht ausgedrückt.
Der Beklagte ist daher nicht Mitversicherter und - wie das Berufungsgericht richt erkannt hat - damit dem Regreß des Transportversicherers ausgesetzt. In der Transportversicherung sind Frachtführer und Unterfrachtführer regelmäßig regreßpflichtige Dritte im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG (Prölss-Martin aaO, 519, 585 und 2149 f; Helm, Versicherung von Transportschäden und Versichererregreß, VersR 1983, Beilage "25 Jahre Karlsruher Forum" 116 ff [118, 122]; Brockmann aaO 6, Roltsch, Die Haftpflichtversicherung des Straßenfrachtführers 126; Koller, Transportversicherungrecht2, 869 f).Der Beklagte ist daher nicht Mitversicherter und - wie das Berufungsgericht richt erkannt hat - damit dem Regreß des Transportversicherers ausgesetzt. In der Transportversicherung sind Frachtführer und Unterfrachtführer regelmäßig regreßpflichtige Dritte im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG (Prölss-Martin aaO, 519, 585 und 2149 f; Helm, Versicherung von Transportschäden und Versichererregreß, VersR 1983, Beilage "25 Jahre Karlsruher Forum" 116 ff [118, 122]; Brockmann aaO 6, Roltsch, Die Haftpflichtversicherung des Straßenfrachtführers 126; Koller, Transportversicherungrecht2, 869 f).
Die Präambel zu den AÖTB 1988, welche dem Versicherungsnehmer - mit Ausnahme des § 14 - in diesen Bedingungen gleichgestellt den Versicherten, den Anspruchsberechtigten sowie Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat, besagt für den Einschluß des Sachersatzinteresses des Beklagten in die von seinem Auftraggeber auf fremde Rechnung abgeschlossene Transportversicherung nichts. Diese Gleichstellung gilt nur im Rahmen der genannten Versicherungsbedingungen, die aber keinen Einschluß von Sachersatzinteressen gleichgestellter Personen enthalten. Auf den vom Berufungsgericht ohne Parteienvorbringen relevierten Haftungsausschluß in § 6 Abs 2 lit g AÖTB 1988 kommt es daher gar nicht an. Auf die vertragliche Vereinbarung eines Regreßverzichtes gegen ihn hat sich der Beklagte nicht berufen. Weder dem Versicherungsvertrag noch den AÖTB 1988 kann eine solche entnommen werden; ob sie im Hinblick auf Art 41 Abs 2 CMR (iVm den durch das Binnen-GüterbeförderungsG BGBl 1990/459 eingeführten § 439 a HGB) wirksam wäre (vgl Koller, Transportrecht2 869 f; vgl auch BGH in VersR 1976, 263) muß daher ebenfalls nicht geprüft werden.Die Präambel zu den AÖTB 1988, welche dem Versicherungsnehmer - mit Ausnahme des Paragraph 14, - in diesen Bedingungen gleichgestellt den Versicherten, den Anspruchsberechtigten sowie Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat, besagt für den Einschluß des Sachersatzinteresses des Beklagten in die von seinem Auftraggeber auf fremde Rechnung abgeschlossene Transportversicherung nichts. Diese Gleichstellung gilt nur im Rahmen der genannten Versicherungsbedingungen, die aber keinen Einschluß von Sachersatzinteressen gleichgestellter Personen enthalten. Auf den vom Berufungsgericht ohne Parteienvorbringen relevierten Haftungsausschluß in Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, AÖTB 1988 kommt es daher gar nicht an. Auf die vertragliche Vereinbarung eines Regreßverzichtes gegen ihn hat sich der Beklagte nicht berufen. Weder dem Versicherungsvertrag noch den AÖTB 1988 kann eine solche entnommen werden; ob sie im Hinblick auf Artikel 41, Absatz 2, CMR in Verbindung mit den durch das Binnen-GüterbeförderungsG BGBl 1990/459 eingeführten Paragraph 439, a HGB) wirksam wäre vergleiche Koller, Transportrecht2 869 f; vergleiche auch BGH in VersR 1976, 263) muß daher ebenfalls nicht geprüft werden.
Der Beklagte wendet sich auch gegen die Bejahung des in der Unterlassung der Anleitungspflicht erblickten Verfahrensmangels. Gemäß § 182 Abs 1 ZPO hat jedoch der Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Das Erstgericht hätte daher - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch im Anwaltsprozeß auf die Beseitigung der Unzulänglichkeit des Beweisanbotes der Klägerin zum behaupteten Forderungsübergang durch Zahlung oder durch Abtretung hinwirken müssen. In der Aufforderung in einer Ladung zu einer Verhandlung, sämtliche Urkunden mitzubringen, liegt mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des erstatteten Beweisanbotes diese Anleitung nicht.Der Beklagte wendet sich auch gegen die Bejahung des in der Unterlassung der Anleitungspflicht erblickten Verfahrensmangels. Gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO hat jedoch der Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Das Erstgericht hätte daher - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch im Anwaltsprozeß auf die Beseitigung der Unzulänglichkeit des Beweisanbotes der Klägerin zum behaupteten Forderungsübergang durch Zahlung oder durch Abtretung hinwirken müssen. In der Aufforderung in einer Ladung zu einer Verhandlung, sämtliche Urkunden mitzubringen, liegt mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des erstatteten Beweisanbotes diese Anleitung nicht.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.