Entscheidung 7 Ob 1616/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.11.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ingrid F*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Kathrin M*****, vertreten durch Dr. Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 191.000,-- infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Juni 1991, GZ 18 R 83/91-42, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das Berufungsgericht ist auf Grund der zutreffenden Rechtsansicht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 1988, 1 Ob 543/88 (= MietSlg 40.000/15), wonach die Rechtswirksamkeit einer Überwälzung von Übersiedlungskosten von einer im Einzelfall zwischen Vor- und Nachmieter ausdrücklich getroffenen Vereinbarung abhängt, davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Diese Ansicht steht zu den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen nicht im Widerspruch. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Das Berufungsgericht ist auf Grund der zutreffenden Rechtsansicht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 1988, 1 Ob 543/88 (= MietSlg 40.000/15), wonach die Rechtswirksamkeit einer Überwälzung von Übersiedlungskosten von einer im Einzelfall zwischen Vor- und Nachmieter ausdrücklich getroffenen Vereinbarung abhängt, davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Diese Ansicht steht zu den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen nicht im Widerspruch. Eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB01616.91.1114.000
Dokumentnummer
JJT_19911114_OGH0002_0070OB01616_9100000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung