Die (Revisions-)Rekurswerberin greift jedoch - wie bereits die Rechtsmittelbeantwortung der Klägerin aufzeigt - die genannten Fragen gar nicht auf, sodass sich das vorliegende Rechtsmittel schon deshalb als unzulässig erweist, weil darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (Kodek in Rechberger² § 502 ZPO Vor Rz 3; RIS-Justiz RS0102059; zuletzt: 10 Ob 31/04p).Die (Revisions-)Rekurswerberin greift jedoch - wie bereits die Rechtsmittelbeantwortung der Klägerin aufzeigt - die genannten Fragen gar nicht auf, sodass sich das vorliegende Rechtsmittel schon deshalb als unzulässig erweist, weil darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (Kodek in Rechberger² Paragraph 502, ZPO Vor Rz 3; RIS-Justiz RS0102059; zuletzt: 10 Ob 31/04p).
Der Revisionsrekurs bzw Rekurs beruft sich darauf, dass im Schriftsatz ON 13 keinesfalls eine Klagsänderung zu erblicken sei, weil das diesbezügliche Vorbringen viel zu allgemein gehalten gewesen sei, als dass es als konkrete Geltendmachung von Sachschäden gewertet werden dürfte. Erst in der Tagsatzung vom 27. 12. 2004 sei eine solche erfolgt und die Beklagte daher verhalten gewesen, dazu Stellung zu nehmen. Da das Vorliegen tatsächlicher Schäden mit einer merkantilen Wertminderung nicht das Geringste zu tun habe, hätte das Berufungsgericht ausschließlich die Frage nach letzterer beurteilen müssen, sodass keine Zurückverweisung an die erste Instanz hätte erfolgen dürfen.
Dabei wird Folgendes übersehen:
Die Frage, ob die Klägerin, wenn sie zur Begründung des ursprünglich nur auf merkantile Wertminderung der gegenständlichen Liegenschaft gestützten Klagebegehrens im Schriftsatz ON 13 erstmals (auch) auch "Schadenersatz/technische Wertminderung" geltend machte (und dazu vorbrachte, der Aufwand für die notwendige Überprüfung und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nach den durch das Überflutungsereignis eingetretenen Veränderungen in den Untergrundverhältnissen belaufe sich jedenfalls auf den Klagsbetrag, in dessen Höhe die Beklagten den Schadenseintritt rechtswidrig verschuldet habe), ein ausreichend konkretes Parteienvorbringen zum Thema "Schadenersatz/technische Wertminderung" erstattete, stellt eine einzelfallbezogene Frage der Auslegung des Prozessvorbringens dar, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273 [insb T57]). Eine erhebliche, vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung hat die Rechtsmittelwerberin aber nicht einmal behauptet:Die Frage, ob die Klägerin, wenn sie zur Begründung des ursprünglich nur auf merkantile Wertminderung der gegenständlichen Liegenschaft gestützten Klagebegehrens im Schriftsatz ON 13 erstmals (auch) auch "Schadenersatz/technische Wertminderung" geltend machte (und dazu vorbrachte, der Aufwand für die notwendige Überprüfung und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes nach den durch das Überflutungsereignis eingetretenen Veränderungen in den Untergrundverhältnissen belaufe sich jedenfalls auf den Klagsbetrag, in dessen Höhe die Beklagten den Schadenseintritt rechtswidrig verschuldet habe), ein ausreichend konkretes Parteienvorbringen zum Thema "Schadenersatz/technische Wertminderung" erstattete, stellt eine einzelfallbezogene Frage der Auslegung des Prozessvorbringens dar, der keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273 [insb T57]). Eine erhebliche, vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung hat die Rechtsmittelwerberin aber nicht einmal behauptet:
Es entspricht nämlich der stRsp, dass selbst Klagsänderungen, denen der Gegner widersprochen hat, jedenfalls dann gemäß § 235 Abs 3 ZPO (der im Übrigen durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002 gänzlich unverändert geblieben ist) zuzulassen sind, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird, das Ziel einer endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann und das anhängige Verfahren nicht in unbilliger Weise erschwert oder verzögert würde (Klicka in Fasching/Konecny² III § 235 Rz 28 mwN), wobei sich diese Beurteilung naturgemäß jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalles richtet (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 235 ZPO Rz 7; RIS-Justiz RS0039428 [T2]; 7 Ob 51/04g mwN), sodass nur eine - hier nicht zu erkennende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (zuletzt: 7 Ob 99/04s mwN).Es entspricht nämlich der stRsp, dass selbst Klagsänderungen, denen der Gegner widersprochen hat, jedenfalls dann gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO (der im Übrigen durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002 gänzlich unverändert geblieben ist) zuzulassen sind, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird, das Ziel einer endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann und das anhängige Verfahren nicht in unbilliger Weise erschwert oder verzögert würde (Klicka in Fasching/Konecny² III Paragraph 235, Rz 28 mwN), wobei sich diese Beurteilung naturgemäß jeweils nach den Umständen des konkreten Einzelfalles richtet (Rechberger/Frauenberger in Rechberger² Paragraph 235, ZPO Rz 7; RIS-Justiz RS0039428 [T2]; 7 Ob 51/04g mwN), sodass nur eine - hier nicht zu erkennende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (zuletzt: 7 Ob 99/04s mwN).
Demnach muss - wie sich bereits aus der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes ergibt - auf den nur noch eventualiter (AS 54) geltendgemachten Anspruchsgrund (merkantile Wertminderung) derzeit noch nicht eingegangen werden. Es ist daher nur noch festzuhalten, dass sich der Oberste Gerichtshof auch mit der Frage der merkantilen Wertminderung bei Liegenschaften bereits wiederholt befasst und die Voraussetzungen für derartige Zusprüche bereits umrissen hat (vgl 1 Ob 321/99h).Demnach muss - wie sich bereits aus der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichtes ergibt - auf den nur noch eventualiter (AS 54) geltendgemachten Anspruchsgrund (merkantile Wertminderung) derzeit noch nicht eingegangen werden. Es ist daher nur noch festzuhalten, dass sich der Oberste Gerichtshof auch mit der Frage der merkantilen Wertminderung bei Liegenschaften bereits wiederholt befasst und die Voraussetzungen für derartige Zusprüche bereits umrissen hat vergleiche 1 Ob 321/99h).
Entgegen dem Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts stellt sich also auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Der Revisionsrekurs und Rekurs ist daher zurückzuweisen.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.