Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von den gebrauchten Entscheidungsgründen aufzutragen.
Nach § 62 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über den Kostenpunkt (Z 1) und die Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Zweck dieser Bestimmungen ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bei Entscheidungen über den Kostenpunkt oder die Gebühren überhaupt auszuschließen (10 Ob 91/10w ua). Es macht daher im Ergebnis keinen Unterschied, ob man den Beschluss über die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren als eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ (Z 1) oder als eine Entscheidung „über die Gebühren“ (Z 3) ansieht, da in beiden Fällen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist (vgl 10 Ob 58/08i; 3 Ob 256/08f mwN ua). Den Kostenpunkt oder die Bestimmung der Gebühren betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten oder Gebühren abgesprochen wird (8 Ob 75/07y; 3 Ob 34/09k mwN; RIS-Justiz RS0007695; RS0008673).Nach Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über den Kostenpunkt (Ziffer eins,) und die Gebühren (Ziffer 3,) jedenfalls unzulässig. Zweck dieser Bestimmungen ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs bei Entscheidungen über den Kostenpunkt oder die Gebühren überhaupt auszuschließen (10 Ob 91/10w ua). Es macht daher im Ergebnis keinen Unterschied, ob man den Beschluss über die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren als eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ (Ziffer eins,) oder als eine Entscheidung „über die Gebühren“ (Ziffer 3,) ansieht, da in beiden Fällen der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig ist vergleiche 10 Ob 58/08i; 3 Ob 256/08f mwN ua). Den Kostenpunkt oder die Bestimmung der Gebühren betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten oder Gebühren abgesprochen wird (8 Ob 75/07y; 3 Ob 34/09k mwN; RIS-Justiz RS0007695; RS0008673).
Die Revisionsrekurswerberin erklärt, nicht die Entscheidung über die Gebühren des Gerichtskommissärs zu bekämpfen, sondern die vom Rekursgericht im Rahmen der Entscheidungsbegründung getroffene Feststellung, dass in einem Ausfolgungsverfahren zwingend eine Todfallsaufnahme zu errichten sei. Abgesehen davon, dass sie sich damit bloß gegen eine nicht der Rechtskraft fähige Ausführung im Rahmen der Entscheidungsbegründung wendet, will sie mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Gebührenbeschlusses erreichen. Da dieser Beschluss, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, nach § 62 Abs 2 Z 1 oder 3 AußStrG absolut unanfechtbar ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich darauf eingegangen werden könnte.Die Revisionsrekurswerberin erklärt, nicht die Entscheidung über die Gebühren des Gerichtskommissärs zu bekämpfen, sondern die vom Rekursgericht im Rahmen der Entscheidungsbegründung getroffene Feststellung, dass in einem Ausfolgungsverfahren zwingend eine Todfallsaufnahme zu errichten sei. Abgesehen davon, dass sie sich damit bloß gegen eine nicht der Rechtskraft fähige Ausführung im Rahmen der Entscheidungsbegründung wendet, will sie mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Gebührenbeschlusses erreichen. Da dieser Beschluss, worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 AußStrG absolut unanfechtbar ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, ohne dass inhaltlich darauf eingegangen werden könnte.