Begründung:
Die gefährdete Partei (im folgenden Klägerin) begehrt vom Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden Beklagter), ihrem geschiedenen Ehegatten, zu ***** des Erstgerichtes die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 3.000,-- ab 1.10.1996 sowie eines Betrages von S 417.000,-- an Schadenersatz aus Anlaß der Scheidung und an Unterhaltsrückstand. Das größtenteils klagsstattgebende Urteil des Erstgerichtes wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 16.Juni 1997 zur GZ *****, soweit es nicht hinsichtlich des Zuspruches eines Unterhaltsrückstandes von S 6.000,-- sowie des Zuspruches eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 1.000,-- ab 1.10.1996 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, in seinem übrigen Umfang zur Gänze aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Dem vom Berufungsgericht zugelassenen Rekursen beider Teile gegen diesen Aufhebungsbeschluß wurde zu ***** keine Folge gegeben.
Nach Ergehen der Berufungsentscheidung erhob die Klägerin am 8. September 1997 das Provisorialbegehren, dem Beklagten die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 3.000,-- ab 1.10.1994 für die Dauer des gegenständlichen Unterhaltsrechtsstreites aufzuerlegen. Dieses Begehren dehnte die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.Oktober 1997 auf eine monatliche Unterhaltszahlung von S 5.000,-- ab 1.10.1994 aus. Sie begründete ihr Provisorialbegehren damit, daß sie ohne die begehrte Unterhaltsleistung in der Türkei nicht überleben könne und daß ihr eine entsprechende Beteiligung an den wesentlich besseren Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten in Österreich zustehe. Der Beklagte verdiene monatlich mindestens S 24.000,-- und habe ein zusätzliches Einkommen als Übersetzer.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Provisorialbegehrens. Die Klägerin finde mit einer Rente von fast 2 Mio TL und dem vom Beklagten aufgrund des diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsenen erstgerichtlichen Unterhaltszuspruches von S 1.000,-- ihr Auslangen in der Türkei.
Das Erstgericht sprach der Klägerin den begehrten vorläufigen Unterhaltsbeitrag beginnend mit 8.9.1997 zu und wies das darüber hinausgehende Unterhaltsrückstandsbegehren ab. Es stellte über den zu ***** festgestellten Sachverhalt, auf den, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, hinaus noch zusätzlich fest, daß die Klägerin über ein monatliches türkisches Renteneinkommen ab April 1997 in Höhe von TL 19,800.000,-- verfügt und daß sie im Jahre 1995 zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten und jener des gemeinsamen Sohnes der Streitteile in der Türkei monatlich einen Betrag von TL 10 Mio aufwenden mußte. Dieser Sohn studiert derzeit an der Mittelöstlichen Technischen Universität in Ankara. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Zuspruch vorläufiger Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit in einem Provisorialverfahren nicht in Betracht komme. Der Beklagte habe während der letzten drei Jahre keinerlei Unterhaltsleistungen an die Klägerin erbracht, weshalb trotz Berücksichtigung des Renteneinkommens der Klägerin von einer Unterhaltsverletzung auszugehen sei. Der Klägerin stünde ein "Bedürftigkeitsunterhalt nach Art 144 türk ZGB" zu. Für dessen Ausmittlung seien die tatsächlichen Lebensverhältnisse und wirtschaftlichen Umstände der Parteien maßgebend. Es sei darauf abzustellen, daß der Klägerin in der Türkei eine Lebensführung ermöglicht werde, die jener des Beklagten in Österreich entspreche und mit den Lebensverhältnissen der Klägerin in der Türkei in Einklang zu bringen sei. Da die Ermittlung all dieser Umstände den Rahmen des Provisorialverfahrens sprengen würde und das türkische materielle Recht ebenso wie das österreichische Unterhaltsrecht keine gesetzlichen Richtlinien für die Bemessung des Unterhaltes enthalte, sei im vorliegenden Fall die in der österreichischen Rechtsprechung entwickelte Prozentsatzmethode als Orientierungshilfe heranzuziehen. Danach stünden einer einkommenslosen unterhaltsberechtigten Ehegattin nach der Ehescheidung 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu, wobei für jede weitere Sorgepflicht 4 % in Abzug zu bringen seien. Der Beklagte sei für zwei Söhne sorgepflichtig, sodaß sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 25 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Beklagten belaufe.Das Erstgericht sprach der Klägerin den begehrten vorläufigen Unterhaltsbeitrag beginnend mit 8.9.1997 zu und wies das darüber hinausgehende Unterhaltsrückstandsbegehren ab. Es stellte über den zu ***** festgestellten Sachverhalt, auf den, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, hinaus noch zusätzlich fest, daß die Klägerin über ein monatliches türkisches Renteneinkommen ab April 1997 in Höhe von TL 19,800.000,-- verfügt und daß sie im Jahre 1995 zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten und jener des gemeinsamen Sohnes der Streitteile in der Türkei monatlich einen Betrag von TL 10 Mio aufwenden mußte. Dieser Sohn studiert derzeit an der Mittelöstlichen Technischen Universität in Ankara. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß der Zuspruch vorläufiger Unterhaltsbeträge für die Vergangenheit in einem Provisorialverfahren nicht in Betracht komme. Der Beklagte habe während der letzten drei Jahre keinerlei Unterhaltsleistungen an die Klägerin erbracht, weshalb trotz Berücksichtigung des Renteneinkommens der Klägerin von einer Unterhaltsverletzung auszugehen sei. Der Klägerin stünde ein "Bedürftigkeitsunterhalt nach Artikel 144, türk ZGB" zu. Für dessen Ausmittlung seien die tatsächlichen Lebensverhältnisse und wirtschaftlichen Umstände der Parteien maßgebend. Es sei darauf abzustellen, daß der Klägerin in der Türkei eine Lebensführung ermöglicht werde, die jener des Beklagten in Österreich entspreche und mit den Lebensverhältnissen der Klägerin in der Türkei in Einklang zu bringen sei. Da die Ermittlung all dieser Umstände den Rahmen des Provisorialverfahrens sprengen würde und das türkische materielle Recht ebenso wie das österreichische Unterhaltsrecht keine gesetzlichen Richtlinien für die Bemessung des Unterhaltes enthalte, sei im vorliegenden Fall die in der österreichischen Rechtsprechung entwickelte Prozentsatzmethode als Orientierungshilfe heranzuziehen. Danach stünden einer einkommenslosen unterhaltsberechtigten Ehegattin nach der Ehescheidung 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu, wobei für jede weitere Sorgepflicht 4 % in Abzug zu bringen seien. Der Beklagte sei für zwei Söhne sorgepflichtig, sodaß sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 25 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Beklagten belaufe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nur teilweise Folge und sprach der Klägerin für die Monate September und Oktober 1997 über den bereits mit Urteil des Erstgerichtes vom 13.2.1997, GZ *****, rechtskräftig zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.000,-- einen weiteren einstweiligen Unterhaltsbetrag von monatlich S 2.000,-- zu und ab 1.10.1997 über den bereits zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000,-- einen weiteren monatlichen einstweiligen Unterhaltsbetrag von S 3.000,-- zu. Es befristete diese einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterhaltsverfahrens. Das Mehrbegehren wies es ab. Es erklärte über Antrag gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2a iVm 508 ZPO, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Selbst unter Berücksichtigung der monatlichen türkischen Rente im Gegenwert von etwa S 1.800,-- und der Zahlung des Beklagten von monatlich S 1.000,-- aufgrund eines in diesem Punkt in Teilrechtskraft erwachsenen Ersturteiles liege ein darüber hinausgehender Unterhaltsbedarf der Klägerin vor, weil diese mit einem Gesamtbetrag von monatlich ca. S 2.800,-- auch in der Türkei nicht das Auslangen finden könne. Bei der familienrechtlichen einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO handle es sich begrifflich um keine einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werde, sondern dem Berechtigten einstweiliger Unterhalt zugebilligt werde. Es bestehe daher kein Einwand, daß das Provisorialbegehren jenes des Hauptverfahrens übersteige. Für derartige Regelungsverfügungen sehe das Gesetz nur einen Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes vor. Auch bei Durchsetzung türkischen Rechtes hätten die österreichischen Verfahrensbestimmungen Anwendung zu finden. Der Klägerin stehe daher die begehrte Provisorialmaßnahme zu. Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt verdiene ein Lehrer in der Türkei monatlich zwischen S 5.500,-- und S 6.250,--. Das Einkommen des Beklagten in Österreich von monatlich durchschnittlich S 24.000,-- liege etwa im Bereich bzw etwas über den Einkommensverhältnissen eines Lehrers in Österreich. Es erscheine daher angemessen, daß der Klägerin zumindest jener Betrag pro Monat zur Verfügung stehe, den ein Lehrer in der Türkei als Lohn bekäme. Nach Abzug des Schillinggegenwertes der türkischen Rente erscheine es angemessen, dem Beklagten insgesamt eine Unterhaltsverpflichtung von S 4.000,-- aufzuerlegen. Dieser Betrag überspanne auch im Hinblick auf die weiteren Sorgepflichten des Beklagten nicht dessen Leistungsfähigkeit.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Beklagten nur teilweise Folge und sprach der Klägerin für die Monate September und Oktober 1997 über den bereits mit Urteil des Erstgerichtes vom 13.2.1997, GZ *****, rechtskräftig zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.000,-- einen weiteren einstweiligen Unterhaltsbetrag von monatlich S 2.000,-- zu und ab 1.10.1997 über den bereits zuerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000,-- einen weiteren monatlichen einstweiligen Unterhaltsbetrag von S 3.000,-- zu. Es befristete diese einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Unterhaltsverfahrens. Das Mehrbegehren wies es ab. Es erklärte über Antrag gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2 a, in Verbindung mit 508 ZPO, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Selbst unter Berücksichtigung der monatlichen türkischen Rente im Gegenwert von etwa S 1.800,-- und der Zahlung des Beklagten von monatlich S 1.000,-- aufgrund eines in diesem Punkt in Teilrechtskraft erwachsenen Ersturteiles liege ein darüber hinausgehender Unterhaltsbedarf der Klägerin vor, weil diese mit einem Gesamtbetrag von monatlich ca. S 2.800,-- auch in der Türkei nicht das Auslangen finden könne. Bei der familienrechtlichen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO handle es sich begrifflich um keine einstweilige Verfügung im Sinne der Exekutionsordnung, weil damit nicht ein Leistungsanspruch gesichert werde, sondern dem Berechtigten einstweiliger Unterhalt zugebilligt werde. Es bestehe daher kein Einwand, daß das Provisorialbegehren jenes des Hauptverfahrens übersteige. Für derartige Regelungsverfügungen sehe das Gesetz nur einen Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung des Unterhaltes vor. Auch bei Durchsetzung türkischen Rechtes hätten die österreichischen Verfahrensbestimmungen Anwendung zu finden. Der Klägerin stehe daher die begehrte Provisorialmaßnahme zu. Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt verdiene ein Lehrer in der Türkei monatlich zwischen S 5.500,-- und S 6.250,--. Das Einkommen des Beklagten in Österreich von monatlich durchschnittlich S 24.000,-- liege etwa im Bereich bzw etwas über den Einkommensverhältnissen eines Lehrers in Österreich. Es erscheine daher angemessen, daß der Klägerin zumindest jener Betrag pro Monat zur Verfügung stehe, den ein Lehrer in der Türkei als Lohn bekäme. Nach Abzug des Schillinggegenwertes der türkischen Rente erscheine es angemessen, dem Beklagten insgesamt eine Unterhaltsverpflichtung von S 4.000,-- aufzuerlegen. Dieser Betrag überspanne auch im Hinblick auf die weiteren Sorgepflichten des Beklagten nicht dessen Leistungsfähigkeit.
Der gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.