Rechtssatz RS0110851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110851
Entscheidungsdatum
24.06.2019
Rechtssatz
Dass das Provisorialbegehren im Sinne des § 382 Z 8 lit a EO jenes des Hauptbegehrens übersteigt, widerspricht nicht dem Gesetz, handelt es sich doch bei dieser Art von einstweiliger Verfügung um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des Prozessverfahrens zu regeln. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, ist bei einem Zuspruch über das Hauptbegehren hinaus eine Frist zu setzen, innerhalb der bei sonstigem Teilanspruchsverlust der Differenzbetrag im Hauptverfahren geltend zu machen ist (§ 391 Abs 2 ZPO).Dass das Provisorialbegehren im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO jenes des Hauptbegehrens übersteigt, widerspricht nicht dem Gesetz, handelt es sich doch bei dieser Art von einstweiliger Verfügung um eine gesetzliche Sonderregelung mit dem Ziel, den Unterhaltsanspruch für die Dauer des Prozessverfahrens zu regeln. Um eine Titelübereinstimmung zu erreichen, ist bei einem Zuspruch über das Hauptbegehren hinaus eine Frist zu setzen, innerhalb der bei sonstigem Teilanspruchsverlust der Differenzbetrag im Hauptverfahren geltend zu machen ist (Paragraph 391, Absatz 2, ZPO).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 166/98g
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 166/98g
- 2 Ob 193/00x
Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 193/00x
- 1 Ob 139/11i
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 139/11i
Vgl auch
- 6 Ob 165/18k
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 165/18k
Vgl; Beisatz: Gerichtliche Entscheidungen über einstweiligen Unterhalt werden grundsätzlich jeweils für die Dauer jenes Verfahrens erlassen, in dem sie beantragt wurden. (T1)
- 2 Ob 211/18w
Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
Beis wie T1; Veröff: SZ 2019/53
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110851
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19980810_OGH0002_0070OB00166_98G0000_001