Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Minderjährige wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen gegen die vom Rekursgericht bejahte Rekurslegitimation der Mutter und verweist auf die von deren Vertreter erklärte Zustimmung zum Mietvertrag. Im übrigen müsse angenommen werden, daß die Mutter dem Ing. F* die Vollmacht nicht erteilt hätte, wenn ihr der erst jetzt hervorgekommene Umstand bekannt gewesen wäre, daß Ing. F* anläßlich der Aufgabe seiner Mietrechte im gegenständlichen Haus von seiner Rechtsnachfolgerin einen Ablösebetrag von S 60.000 für sich verlangt habe, um den die Minderjährige geschädigt worden sei.
Wenngleich die Rechtsmittelwerberin das Vorliegen der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht in Zweifel zieht, soll doch zunächst diese Frage einer Prüfung unterzogen werden. Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist die Vorschrift des § 14 Abs. 1 der 4. DVzEheG betreffend die Anordnung einer Vormundschaft oder Kuratel überwiegend eine internationale Zuständigkeitsnorm, die jedoch aus den ausführlich dargelegten Gründen nur auf eigentliche Vormundschafts- und Pflegschaftssache (§§ 187 bis 284 ABGB) und daher nicht auf Maßnahmen nach dem § 149 ABGB Anwendung findet (7 Ob 218/74; SZ 43/288, EvBl 1968/235; EvBl 1972/188 u.v.a., Chlanda, ÖJZ 1950, 413; Mähr, ÖJZ 1974, 477 ff; Schwind, dStA 1972, 57, ff, insbesondere 59 und 63; Mänhardt, Das internationale Personen- und Familienrecht Österreichs, 57, 63). Die inländische Gerichtsbarkeit ist auch im Außerstreitverfahren bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung ohne weitere Voraussetzung allein von der örtlichen Zuständigkeit des inländischen Gerichts abzuleiten. Das örtlich zuständige österreichische Gericht kann daher in Ansehung ausländischer ehelicher Kinder grundsätzlich Anordnungen im Sinne des § 149 ABGB treffen, sofern nicht das für das ausländische Kind zuständige ausländische Gericht seine ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch genommen hat (Schwimann, JBl 1960, 46; Schwind, a.a.O.; Fasching I, 19; Mänhardt a.a.O., 63; Mähr a.a.O.; 7 Ob 218/74; SZ 43/228; EvBl 1973, 200; JBl 1967, 208 u.a.). Eine derartige Inanspruchnahme ist nach der Aktenlage im Gegenstand nicht erfolgt.Wenngleich die Rechtsmittelwerberin das Vorliegen der Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit nicht in Zweifel zieht, soll doch zunächst diese Frage einer Prüfung unterzogen werden. Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, der 4. DVzEheG betreffend die Anordnung einer Vormundschaft oder Kuratel überwiegend eine internationale Zuständigkeitsnorm, die jedoch aus den ausführlich dargelegten Gründen nur auf eigentliche Vormundschafts- und Pflegschaftssache (Paragraphen 187 bis 284 ABGB) und daher nicht auf Maßnahmen nach dem Paragraph 149, ABGB Anwendung findet (7 Ob 218/74; SZ 43/288, EvBl 1968/235; EvBl 1972/188 u.v.a., Chlanda, ÖJZ 1950, 413; Mähr, ÖJZ 1974, 477 ff; Schwind, dStA 1972, 57, ff, insbesondere 59 und 63; Mänhardt, Das internationale Personen- und Familienrecht Österreichs, 57, 63). Die inländische Gerichtsbarkeit ist auch im Außerstreitverfahren bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung ohne weitere Voraussetzung allein von der örtlichen Zuständigkeit des inländischen Gerichts abzuleiten. Das örtlich zuständige österreichische Gericht kann daher in Ansehung ausländischer ehelicher Kinder grundsätzlich Anordnungen im Sinne des Paragraph 149, ABGB treffen, sofern nicht das für das ausländische Kind zuständige ausländische Gericht seine ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch genommen hat (Schwimann, JBl 1960, 46; Schwind, a.a.O.; Fasching römisch eins, 19; Mänhardt a.a.O., 63; Mähr a.a.O.; 7 Ob 218/74; SZ 43/228; EvBl 1973, 200; JBl 1967, 208 u.a.). Eine derartige Inanspruchnahme ist nach der Aktenlage im Gegenstand nicht erfolgt.
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes jedoch gegeben. Wenn auch die Zuständigkeitsvoraussetzungen der §§ 109 f. JN mangels inländischen Wohnsitzes oder inländischen Aufenthaltes der Minderjährigen und ihrer Mutter nicht vorliegen, so ist im Hinblick darauf, daß der für die Minderjährige bestellte Kurator nur hinsichtlich der Verwaltung der im Inland gelegenen Liegenschaft, somit zur Führung einzelner Geschäfte und nicht zur laufenden Wahrung der persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der Minderjährigen bestellt wurde, die Bestimmung des § 112 JN in Betracht zu ziehen. Eine im Sinne des § 149 ABGB erfolgende Bestellung eines Vermögenskurators zur Besorgung einzelner Geschäfte fällt unter diese subsidiäre Zuständigkeitsnorm (Fasching I, 540). In Ermangelung einer anderen Zuständigkeitsvorschrift ist gemäß dem § 112 Abs. 2 JN für die Bestellung eines solchen Kurators jenes Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um die Bestellung eines Kurators ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Wenn nun auch der mütterliche Großvater der Minderjährigen, R*, nach dem Inhalt des beim Erstgericht aufgenommenen Protokolles einen ausdrücklichen Antrag auf Bestellung zum Kurator nicht gestellt hat, so kann in seiner unter Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Minderjährigen und der für eine Kuratel sprechenden Gründe abgegebenen Erklärung, zur Fortführung der Verwaltung des Hauses zugunsten der Minderjährigen bereit zu sein, nur ein derartiger Antrag verstanden werden. Es wäre Sache des Erstgerichtes gewesen, den Antragsteller entsprechend zu belehren und zu einer mit der Bestimmung des § 149 ABGB übereinstimmenden formellen Antragstellung anzuhalten. Daß das Erstgericht den Antrag des mütterlichen Großvaters aber richtig verstanden hat, zeigt der Umstand, daß es, wenngleich ohne den Großvater formell zum Kurator zu bestellen, eine Vermögenskuratel hinsichtlich des Hauses zugunsten der Minderjährigen geführt und R* in diesem Rahmen als Kurator angesehen und behandelt hat. Da der Wohnsitz des mütterlichen Großvaters in G* lag, ist das Erstgericht zur Führung der Kuratel örtlich zuständig, sodaß für ein Vorgehen nach dem § 28 JN die Voraussetzungen fehlen. Mangels Inanspruchnahme der ausschließlichen Zuständigkeit des Heimatstaates der Minderjährigen durch das zuständige ausländische Gericht und infolge Vorliegens eines für die Führung der Vermögenskuratel örtlich zuständigen Gerichtes ist somit die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ohne daß es noch notwendig wäre, das Vorliegen eines weiteren Anknüpfungspunktes, wie etwa das Vorhandensein einer inländischen Liegenschaft der Minderjährigen (vergleiche dazu aber zustimmend Chlanda a.a.O. und Walker, Internationales Privatrecht5, 861) zu prüfen.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes ist die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes jedoch gegeben. Wenn auch die Zuständigkeitsvoraussetzungen der Paragraphen 109, f. JN mangels inländischen Wohnsitzes oder inländischen Aufenthaltes der Minderjährigen und ihrer Mutter nicht vorliegen, so ist im Hinblick darauf, daß der für die Minderjährige bestellte Kurator nur hinsichtlich der Verwaltung der im Inland gelegenen Liegenschaft, somit zur Führung einzelner Geschäfte und nicht zur laufenden Wahrung der persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen der Minderjährigen bestellt wurde, die Bestimmung des Paragraph 112, JN in Betracht zu ziehen. Eine im Sinne des Paragraph 149, ABGB erfolgende Bestellung eines Vermögenskurators zur Besorgung einzelner Geschäfte fällt unter diese subsidiäre Zuständigkeitsnorm (Fasching römisch eins, 540). In Ermangelung einer anderen Zuständigkeitsvorschrift ist gemäß dem Paragraph 112, Absatz 2, JN für die Bestellung eines solchen Kurators jenes Bezirksgericht zuständig, bei welchem die um die Bestellung eines Kurators ansuchende Partei zur Zeit des Ansuchens ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Wenn nun auch der mütterliche Großvater der Minderjährigen, R*, nach dem Inhalt des beim Erstgericht aufgenommenen Protokolles einen ausdrücklichen Antrag auf Bestellung zum Kurator nicht gestellt hat, so kann in seiner unter Darlegung der persönlichen Verhältnisse der Minderjährigen und der für eine Kuratel sprechenden Gründe abgegebenen Erklärung, zur Fortführung der Verwaltung des Hauses zugunsten der Minderjährigen bereit zu sein, nur ein derartiger Antrag verstanden werden. Es wäre Sache des Erstgerichtes gewesen, den Antragsteller entsprechend zu belehren und zu einer mit der Bestimmung des Paragraph 149, ABGB übereinstimmenden formellen Antragstellung anzuhalten. Daß das Erstgericht den Antrag des mütterlichen Großvaters aber richtig verstanden hat, zeigt der Umstand, daß es, wenngleich ohne den Großvater formell zum Kurator zu bestellen, eine Vermögenskuratel hinsichtlich des Hauses zugunsten der Minderjährigen geführt und R* in diesem Rahmen als Kurator angesehen und behandelt hat. Da der Wohnsitz des mütterlichen Großvaters in G* lag, ist das Erstgericht zur Führung der Kuratel örtlich zuständig, sodaß für ein Vorgehen nach dem Paragraph 28, JN die Voraussetzungen fehlen. Mangels Inanspruchnahme der ausschließlichen Zuständigkeit des Heimatstaates der Minderjährigen durch das zuständige ausländische Gericht und infolge Vorliegens eines für die Führung der Vermögenskuratel örtlich zuständigen Gerichtes ist somit die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ohne daß es noch notwendig wäre, das Vorliegen eines weiteren Anknüpfungspunktes, wie etwa das Vorhandensein einer inländischen Liegenschaft der Minderjährigen (vergleiche dazu aber zustimmend Chlanda a.a.O. und Walker, Internationales Privatrecht5, 861) zu prüfen.
Dem Rekursgericht kann jedoch hinsichtlich der Zulässigkeit des ihm zur Entscheidung unterbreiteten Rekurses der Mutter der Minderjährigen nicht beigestimmt werden. Ein Rekursrecht steht im Verfahren Außerstreitsachen nur demjenigen zu, dessen rechtliche geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluß beeinträchtigt worden sind (SZ 45/50; SZ 42/176; SZ 21/160 u.v.a.). Voraussetzung eines Rekursrechtes ist daher die Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich eines Antragstellers dann nicht vor, wenn seinem der Parteiendisposition unterliegenden Antrag stattgegeben wurde (SZ 10/195; 5 Ob 156/74; 5 Ob 154, 161/74 u.v.a.). Sie fehlt aber hinsichtlich des Antragsgegners ebenso, wenn dieser einem solchen Antrag ausdrücklich zugestimmt hatte. Auch in einem solchen Falle mangelt dem Rechtsmittelwerber das Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der mit der Erklärung des Antragsgegners übereinstimmenden angefochtenen Entscheidung.
Im vorliegenden Fall hat der von der Mutter bevollmächtigte Vertreter dem Mietvertrag, dessen Genehmigung vom Vermögenskurator der Minderjährigen beantragt wurde, grundsätzlich zugestimmt. Er hat nur einen Einwand erhoben, dem jedoch in einem Nachtrag zum Mietvertrag grundsätzlich entsprochen wurde. In den Rekursausführungen wird daher folgerichtig dieser die Hohe der von den Mietern zu tragenden Reparaturkosten betreffende Einwand mit keinem Wort mehr erwähnt. Die Mutter strebt, wie den Rekursausführungen zu entnehmen ist, im wesentlichen eine Beschränkung der Mietdauer auf vier Jahre und die Vereinbarung eines monatlichen Mietzinses von S 1.500 statt eines solchen von S 600 an. Da ihr Vertreter jedoch dem zur Erteilung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag bereits zugestimmt hat, wurde sie durch die damit übereinstimmende Entscheidung des Erstgerichtes in ihren Rechten nicht beeinträchtigt. Dem dennoch erhobenen Rekurs der Mutter fehlte somit die Beschwer, sodaß er vom Rekursgericht als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Der Rekurs war daher in Abänderung der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz zum Obersten Gerichtshof selbst zurückzuweisen, ohne daß es erst einer Aufhebung dieser Entscheidung bedurft hätte und ohne daß auf die weitere Frage einzugehen war, ob die Mutter überhaupt zur Erhebung eines Rekurses im Interesse ihrer Tochter an sich berechtigt war.
Der Antrag auf Zuerkennung von Rekurskosten war abzuweisen, weil im Außerstreitverfahren von den im Gesetz bestimmten hier nicht vorliegenden Ausnahmsfällen abgesehen, ein Kostenersatz nicht stattfindet.