Aus der Begründung:
Eine Aktenwidrigkeit soll nach Auffassung des Vaters in der Annahme des Rekursgerichtes liegen, der ständige Aufenthaltsort der Minderjährigen sei Innsbruck. Der Wohnsitz der Kinder richte sich vielmehr nach jenem des Vaters und liege daher in Kuwait.
Dieses Vorbringen beruht jedoch auf einer Verwechslung des Begriffes des Aufenthaltsortes mit jenem des Wohnsitzes. Das Rekursgericht ist ohnehin von einem dem Wohnsitz des Vaters folgenden, im Ausland gelegenen Wohnsitz der Kinder ausgegangen. Dies ändert aber nichts daran, daß der ständige Aufenthaltsort der Minderjährigen im Inland liegt, weil diese nach den Angaben der Mutter und dem Erhebungsbericht des Stadtmagistrats Innsbruck vom 26. Juni 1974 fast ausschließlich in Österreich gelebt haben und in Innsbruck ihren Aufenthalt haben. Im übrigen hat selbst der Vater angegeben, daß die Kinder nur zeitweise in Kuweit waren. Eine Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Der Vater bekämpft ferner die Auffassung der Untergerichte über die inländische Gerichtsbarkeit und über einen Verstoß der anzuwendenden jordanischen Sachnorm gegen den inländischen ordre public. Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit sei, so führt der Vater aus, auf die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes zurückzuführen. Die Bestimmung des § 10 der 4. DvzEheG komme nur zur Anwendung, wenn die Eltern bzw. das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Dies treffe aber im Hinblick auf die jordanische Staatsbürgerschaft dieser Personen auf den vorliegenden Fall nicht zu.Der Vater bekämpft ferner die Auffassung der Untergerichte über die inländische Gerichtsbarkeit und über einen Verstoß der anzuwendenden jordanischen Sachnorm gegen den inländischen ordre public. Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit sei, so führt der Vater aus, auf die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes zurückzuführen. Die Bestimmung des Paragraph 10, der 4. DvzEheG komme nur zur Anwendung, wenn die Eltern bzw. das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Dies treffe aber im Hinblick auf die jordanische Staatsbürgerschaft dieser Personen auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist die Vorschrift des § 14 Abs. 1 der 4. DvzEheG betreffend die Anordnung einer Vormundschaft oder Kuratel überwiegend eine internationale Zuständigkeitsnorm, die jedoch aus den ausführlich dargelegten Gründen nur auf eigentliche Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (§§ 187 bis 284 ABGB) und nicht auf Maßnahmen nach dem § 142 ABGB Anwendung findet, es sei denn, der Heimatstaat des pflegebefohlenen Kindes nimmt seine ausschließliche Zuständigkeit für die betreffende Regelung in Anspruch (EvBl. 1961/17, 1968/235, 1972/188; SZ 25/28, 43/228; JBl. 1960, 45; 5 Ob 193/74 u. v. a.;, Chlanda, ÖJZ 1950, 413; Mähr, ÖJZ 1974, 477; Schwind, dStA 1972, 57, insbesondere 59 und 63; Mänhardt,Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Lehre bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, der 4. DvzEheG betreffend die Anordnung einer Vormundschaft oder Kuratel überwiegend eine internationale Zuständigkeitsnorm, die jedoch aus den ausführlich dargelegten Gründen nur auf eigentliche Vormundschafts- und Pflegschaftssachen (Paragraphen 187 bis 284 ABGB) und nicht auf Maßnahmen nach dem Paragraph 142, ABGB Anwendung findet, es sei denn, der Heimatstaat des pflegebefohlenen Kindes nimmt seine ausschließliche Zuständigkeit für die betreffende Regelung in Anspruch (EvBl. 1961/17, 1968/235, 1972/188; SZ 25/28, 43/228; JBl. 1960, 45; 5 Ob 193/74 u. v. a.;, Chlanda, ÖJZ 1950, 413; Mähr, ÖJZ 1974, 477; Schwind, dStA 1972, 57, insbesondere 59 und 63; Mänhardt,
Das internationale Personen- und Familienrecht Österreichs, 57, 63). Die inländische Gerichtsbarkeit ist auch im Außerstreitverfahren bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung ohne weitere Voraussetzungen allein von der örtlichen Zuständigkeit des inländischen Gerichtes abzuleiten (Schwimann, JBl. 1960, 46; Schwind, 57; Mänhart, 63; Mähr 477; Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2], 258; Fasching I, 19; 5 Ob 193/74; SZ 43/228; EvBl. 1973, 200 u. v. a.). Mit der örtlichen Zuständigkeit nach dem § 109 Abs. 1 JN ist auch die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. Der Aufenthalt begrundet bereits die örtliche Zuständigkeit, solange die ausländische Behörde ihre ausschließliche Zuständigkeit nicht in Anspruch genommen hat (Mähr, 477, Schwind, 57; SZ 25/28).Das internationale Personen- und Familienrecht Österreichs, 57, 63). Die inländische Gerichtsbarkeit ist auch im Außerstreitverfahren bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung ohne weitere Voraussetzungen allein von der örtlichen Zuständigkeit des inländischen Gerichtes abzuleiten (Schwimann, JBl. 1960, 46; Schwind, 57; Mänhart, 63; Mähr 477; Walker, Verdroß - Droßberg, Satter in Klang[2], 258; Fasching römisch eins, 19; 5 Ob 193/74; SZ 43/228; EvBl. 1973, 200 u. v. a.). Mit der örtlichen Zuständigkeit nach dem Paragraph 109, Absatz eins, JN ist auch die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. Der Aufenthalt begrundet bereits die örtliche Zuständigkeit, solange die ausländische Behörde ihre ausschließliche Zuständigkeit nicht in Anspruch genommen hat (Mähr, 477, Schwind, 57; SZ 25/28).
Da im Gegenstand die minderjährigen Kinder ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben und der Heimatstaat die ausschließliche Zuständigkeit nach der Aktenlage nicht in Anspruch genommen hat, ist gemäß den §§ 109 Abs. 1, 109 a JN (§ 1 der JMV vom 11. August 1914, RGBl. 209) das Erstgericht für die Vornahme der beantragten pflegschaftsbehördlichen Maßnahmen einschließlich der vom Rekursgericht angeordneten vorläufigen Maßnahmen örtlich zuständig. Daraus ergibt sich die von den Untergerichten daher mit Recht bejahte inländische Gerichtsbarkeit.Da im Gegenstand die minderjährigen Kinder ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben und der Heimatstaat die ausschließliche Zuständigkeit nach der Aktenlage nicht in Anspruch genommen hat, ist gemäß den Paragraphen 109, Absatz eins, 109, a JN (Paragraph eins, der JMV vom 11. August 1914, RGBl. 209) das Erstgericht für die Vornahme der beantragten pflegschaftsbehördlichen Maßnahmen einschließlich der vom Rekursgericht angeordneten vorläufigen Maßnahmen örtlich zuständig. Daraus ergibt sich die von den Untergerichten daher mit Recht bejahte inländische Gerichtsbarkeit.
Für die Entscheidung der Frage, welche Sachnorm zur Beurteilung der Anträge der beiden Elternteile anzuwenden ist, ist der § 10 der 4. DVzEheG heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung, deren 1. Satz eine zweiseitige Norm ist, muß das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichen Kindern nach dem Heimatrecht des Vaters beurteilt werden (5 Ob 193/74; 5 Ob 83/72; EvBl. 1973/200; JBl. 1960, 45; EvBl. 1961/17 u. v. a.; Schwimann, ZfRV. 1964, 247; Schwind, 63). Dies bedeutet, daß nach jordanischem Recht zu prüfen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Minderjährigen der Pflege und Erziehung entweder der Mutter oder jener des Vaters zu überlassen sind. Nach der vom Erstgericht eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Justiz ist mit Rücksicht darauf, daß die Kinder das Alter von 7 Jahren überschritten haben, in dem sie der Obhut der Mutter anvertraut sind, die Zustimmung des Vaters für ein Verbleiben der Kinder in Pflege und Erziehung der Mutter erforderlich. Da der Vater nicht nur dem Antrag der Mutter, die Kinder ihrer Pflege und Erziehung zu überlassen, entgegengetreten ist, sondern selbst einen gleichartigen Antrag gestellt hat, könnte dem Antrag der Mutter auf der Grundlage des jordanischen Rechts mangels Zustimmung des Vaters nicht stattgegeben werden, es sei denn, dieser ausländische Rechtssatz verstieße gegen den österreichischen ordre public. Der Vater bringt in seinen Rechtsmittelausführungen gegen einen solchen von den Untergerichten angenommenen Verstoß vor, die diesbezügliche Sachnorm des jordanischen Rechts widerspreche keineswegs derart dem Wohl der Kinder, daß sie mit der gesamten osterreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. Keinesfalls sei es für die derzeit in Österreich lebenden Kinder unzumutbar, bei ihrem Vater in dessen Heimat zu leben, zumal Kuwait heute zu den Ländern mit dem höchsten Lebensstandard gehöre. Jede gegenteilige Auffassung käme einer Diskriminierung des Heimatstaates gleich und könnte zu einer Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen führen.Für die Entscheidung der Frage, welche Sachnorm zur Beurteilung der Anträge der beiden Elternteile anzuwenden ist, ist der Paragraph 10, der 4. DVzEheG heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung, deren 1. Satz eine zweiseitige Norm ist, muß das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichen Kindern nach dem Heimatrecht des Vaters beurteilt werden (5 Ob 193/74; 5 Ob 83/72; EvBl. 1973/200; JBl. 1960, 45; EvBl. 1961/17 u. v. a.; Schwimann, ZfRV. 1964, 247; Schwind, 63). Dies bedeutet, daß nach jordanischem Recht zu prüfen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Minderjährigen der Pflege und Erziehung entweder der Mutter oder jener des Vaters zu überlassen sind. Nach der vom Erstgericht eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Justiz ist mit Rücksicht darauf, daß die Kinder das Alter von 7 Jahren überschritten haben, in dem sie der Obhut der Mutter anvertraut sind, die Zustimmung des Vaters für ein Verbleiben der Kinder in Pflege und Erziehung der Mutter erforderlich. Da der Vater nicht nur dem Antrag der Mutter, die Kinder ihrer Pflege und Erziehung zu überlassen, entgegengetreten ist, sondern selbst einen gleichartigen Antrag gestellt hat, könnte dem Antrag der Mutter auf der Grundlage des jordanischen Rechts mangels Zustimmung des Vaters nicht stattgegeben werden, es sei denn, dieser ausländische Rechtssatz verstieße gegen den österreichischen ordre public. Der Vater bringt in seinen Rechtsmittelausführungen gegen einen solchen von den Untergerichten angenommenen Verstoß vor, die diesbezügliche Sachnorm des jordanischen Rechts widerspreche keineswegs derart dem Wohl der Kinder, daß sie mit der gesamten osterreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. Keinesfalls sei es für die derzeit in Österreich lebenden Kinder unzumutbar, bei ihrem Vater in dessen Heimat zu leben, zumal Kuwait heute zu den Ländern mit dem höchsten Lebensstandard gehöre. Jede gegenteilige Auffassung käme einer Diskriminierung des Heimatstaates gleich und könnte zu einer Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen führen.
Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei. Unter ordre public oder Vorbehaltsklausel versteht man den Rechtssatz, dem zufolge eine nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts anzuwendende Norm dann nicht heranzuziehen ist, wenn ihre Anwendung das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maße verletzt (Scheucher, ZfRV 1960, 15, insbesondere 16; ähnlich Schnitzer, Handbuch des IPR[4] II, 234; in diesem Sinne auch EvBl. 1961/27). Die ausländische Norm darf bei ihrer Anwendung unverzichtbaren Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung nicht widersprechen. Die wichtigste Aufgabe der Vorbehaltsklausel ist der Schutz der inländischen Rechtsordnung vor dem Eindringen mit ihr vollkommen unvereinbarer Rechtsgedanken (Mänhardt, 28; Köhler IPR[3], 22; ähnlich Kegel IPR[3], 208; EvBl. 1974/40; SZ 43/70 u. a.). Für den Bereich des österreichischen Familienrechts ist der ordre public im § 18 der 4. DVzEheG verankert. Nach dieser Bestimmung ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines inländischen Gesetzes verstoßen würde.Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei. Unter ordre public oder Vorbehaltsklausel versteht man den Rechtssatz, dem zufolge eine nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts anzuwendende Norm dann nicht heranzuziehen ist, wenn ihre Anwendung das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maße verletzt (Scheucher, ZfRV 1960, 15, insbesondere 16; ähnlich Schnitzer, Handbuch des IPR[4] römisch zwei, 234; in diesem Sinne auch EvBl. 1961/27). Die ausländische Norm darf bei ihrer Anwendung unverzichtbaren Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung nicht widersprechen. Die wichtigste Aufgabe der Vorbehaltsklausel ist der Schutz der inländischen Rechtsordnung vor dem Eindringen mit ihr vollkommen unvereinbarer Rechtsgedanken (Mänhardt, 28; Köhler IPR[3], 22; ähnlich Kegel IPR[3], 208; EvBl. 1974/40; SZ 43/70 u. a.). Für den Bereich des österreichischen Familienrechts ist der ordre public im Paragraph 18, der 4. DVzEheG verankert. Nach dieser Bestimmung ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines inländischen Gesetzes verstoßen würde.
Zu prüfen ist daher, ob die Bestimmung des jordanischen Rechts, wonach Kinder nach vollendetem 7. Lebensjahr ausschließlich mit Zustimmung des Vaters in der Pflege und Erziehung der Mutter bleiben dürfen, ohne daß hiebei das Wohl der Kinder Berücksichtigung fände, im Falle ihrer Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines inländischen Gesetzes verstoßt. Hiebei ist der Begriff der guten Sitten der inländischen Rechtsordnung zu entnehmen (Schnitzer, 231). Die insbesondere dem § 142 ABGB zu entnehmende Auffassung, daß ausschließlich das Wohl des minderjährigen Kindes über die pflegschaftsbehördlichen Maßnahmen und insbesondere darüber zu entscheiden hat, ob das Kind im Falle der Scheidung der Ehe seiner Eltern der Pflege und Erziehung der Mutter oder aber des Vaters zu überlassen ist, bildet einen tragenden Grundsatz des österreichischen Familienrechts und läßt sich aus der inländischen Rechtsordnung sowie den dieser zugrunde liegenden sozialen Wertvorstellungen nicht wegdenken. Eine ausländische Norm, welche die vaterrechtliche Ordnung so konsequent durchführt, daß sie die ehelichen Kinder dem Vater ohne jede Rücksicht auf deren Wohl zuspricht, verstößt daher sowohl gegen die guten Sitten als auch gegen den Zweck des § 142 ABGB und damit gegen den inländischen ordre public (vgl. Scheucher, 38, sowie Schnitzer, 245).Zu prüfen ist daher, ob die Bestimmung des jordanischen Rechts, wonach Kinder nach vollendetem 7. Lebensjahr ausschließlich mit Zustimmung des Vaters in der Pflege und Erziehung der Mutter bleiben dürfen, ohne daß hiebei das Wohl der Kinder Berücksichtigung fände, im Falle ihrer Anwendung gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines inländischen Gesetzes verstoßt. Hiebei ist der Begriff der guten Sitten der inländischen Rechtsordnung zu entnehmen (Schnitzer, 231). Die insbesondere dem Paragraph 142, ABGB zu entnehmende Auffassung, daß ausschließlich das Wohl des minderjährigen Kindes über die pflegschaftsbehördlichen Maßnahmen und insbesondere darüber zu entscheiden hat, ob das Kind im Falle der Scheidung der Ehe seiner Eltern der Pflege und Erziehung der Mutter oder aber des Vaters zu überlassen ist, bildet einen tragenden Grundsatz des österreichischen Familienrechts und läßt sich aus der inländischen Rechtsordnung sowie den dieser zugrunde liegenden sozialen Wertvorstellungen nicht wegdenken. Eine ausländische Norm, welche die vaterrechtliche Ordnung so konsequent durchführt, daß sie die ehelichen Kinder dem Vater ohne jede Rücksicht auf deren Wohl zuspricht, verstößt daher sowohl gegen die guten Sitten als auch gegen den Zweck des Paragraph 142, ABGB und damit gegen den inländischen ordre public vergleiche Scheucher, 38, sowie Schnitzer, 245).
Die Untergerichte haben aus den dargelegten Gründen mit Recht einen Verstoß der anzuwendenden jordanischen Sachnorm gegen den inländischen ordre public angenommen. Die Auffassung des Vaters, dies käme einer Diskriminierung seines Heimatstaates gleich, entbehrt der Berechtigung, weil in der Annahme des Verstoßes keineswegs ein absolutes Werturteil, sondern nur das Ergebnis eines Vergleiches der ausländischen Norm mit den Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung, sohin nur eine relative Wertung, zu erblicken ist. In diesem Zusammenhang darf aber nicht unerwähnt bleiben, daß ein Rechtssatz, der dem Vater die Pflege und Erziehung über einen Minderjährigen ohne jede Rücksicht auf dessen Wohl, also selbst für den Fall einräumt, daß dieser dem Minderjährigen etwa infolge Drohungen, Mißhandlungen oder aus anderen Gründen keine menschliche Behandlung zuteil werden läßt, unter diesem Gesichtspunkt auch gegen den Art. 3 der MRK verstößt.Die Untergerichte haben aus den dargelegten Gründen mit Recht einen Verstoß der anzuwendenden jordanischen Sachnorm gegen den inländischen ordre public angenommen. Die Auffassung des Vaters, dies käme einer Diskriminierung seines Heimatstaates gleich, entbehrt der Berechtigung, weil in der Annahme des Verstoßes keineswegs ein absolutes Werturteil, sondern nur das Ergebnis eines Vergleiches der ausländischen Norm mit den Grundprinzipien der inländischen Rechtsordnung, sohin nur eine relative Wertung, zu erblicken ist. In diesem Zusammenhang darf aber nicht unerwähnt bleiben, daß ein Rechtssatz, der dem Vater die Pflege und Erziehung über einen Minderjährigen ohne jede Rücksicht auf dessen Wohl, also selbst für den Fall einräumt, daß dieser dem Minderjährigen etwa infolge Drohungen, Mißhandlungen oder aus anderen Gründen keine menschliche Behandlung zuteil werden läßt, unter diesem Gesichtspunkt auch gegen den Artikel 3, der MRK verstößt.
Infolge des Ausschlusses der erwähnten jordanischen Sachnorm entsteht eine Lücke, die nach der Sachlage nur durch die gegenteilige Norm des inländischen Rechts zu schließen ist, weil eine andere, gegen den ordre public nicht verstoßende ausländische Norm fehlt und weil nur dieser inländische Rechtssatz mit der Vorbehaltsklausel im Einklang steht (Kegel, 213; Köhler, 22; Scheucher, 38). Dies bedeutet, daß das nach dem § 142 ABGB bedeutsame Wohl der minderjährigen Kinder der Entscheidung über deren Pflege und Erziehung zugrunde zu legen ist. Da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, kann er der Auffassung des Rekursgerichtes, die Feststellungen des Erstgerichtes reichen nicht aus, um die Frage des Wohles der Kinder abschließend beurteilen zu können, so daß sich eine Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung als notwendig erweise, nicht entgegentreten. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher auch verwehrt, zu den die Frage des Wohles der Kinder betreffenden Rechtsmittelausführungen Stellung zu nehmen. Dem Rekursgericht ist jedoch auch darin beizupflichten, daß die Kinder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beiderseitigen Anträge der Eltern in Pflege und Erziehung der Mutter zu bleiben haben.Infolge des Ausschlusses der erwähnten jordanischen Sachnorm entsteht eine Lücke, die nach der Sachlage nur durch die gegenteilige Norm des inländischen Rechts zu schließen ist, weil eine andere, gegen den ordre public nicht verstoßende ausländische Norm fehlt und weil nur dieser inländische Rechtssatz mit der Vorbehaltsklausel im Einklang steht (Kegel, 213; Köhler, 22; Scheucher, 38). Dies bedeutet, daß das nach dem Paragraph 142, ABGB bedeutsame Wohl der minderjährigen Kinder der Entscheidung über deren Pflege und Erziehung zugrunde zu legen ist. Da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, kann er der Auffassung des Rekursgerichtes, die Feststellungen des Erstgerichtes reichen nicht aus, um die Frage des Wohles der Kinder abschließend beurteilen zu können, so daß sich eine Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung als notwendig erweise, nicht entgegentreten. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher auch verwehrt, zu den die Frage des Wohles der Kinder betreffenden Rechtsmittelausführungen Stellung zu nehmen. Dem Rekursgericht ist jedoch auch darin beizupflichten, daß die Kinder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beiderseitigen Anträge der Eltern in Pflege und Erziehung der Mutter zu bleiben haben.