Die Revisionsrekurswerberin übergeht, dass die Verlassenschaft nach dem 31. 12. 2004 anhängig wurde und daher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes 2005 zur Anwendung kommen (§ 205 nF). In § 66 Abs 1 AußStrG sind die Revisionsrekursgründe taxativ aufgezählt (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 54). Nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG kann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war. Wird ein Stoffsammlungsmangel des Verfahrens erster Instanz gerügt, der bereits vom Rekursgericht verneint wurde, so können auch nach dem neuen Recht des außerstreitigen Verfahrens diese Mängel nicht neuerlich im Revisionsrekurs mit Erfolg geltend gemacht werden (5 Ob 203/05x; vgl auch 3 Ob 14/06i; RIS-Justiz RS0050037; RS007236). Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (§ 531 ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes (§ 166 Abs 1 AußStrG). Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt (§ 166 Abs 2 AußStrG). Das Gericht hat demnach also darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen wird, wenn die Zugehörigkeit zum Nachlassvermögen bestritten wird. Ist der Besitz des Erblassers unstrittig, wird aber dennoch die Nachlasszugehörigkeit bestritten, so ist ein Ausscheidungsbeschluss nur aufgrund unbedenklicher Urkunden zulässig (RV 224 BlgNR 22. GP, 108; Fucik/Kloiber, AußStrG, § 166, Rz 2). Entschieden wird nur darüber, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört (vgl Fucik/Kloiber aaO; Rechberger, Kommentar zum AußStrG, § 166, Rz 3). Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern (ErläutRV, aaO, Fucik/Kloiber, aaO). Die Antragstellerin konnte weder einen Sach- noch einen Rechtsbesitz der Erblasserin behaupten und beweisen. Sie stützt sich nur darauf, dass das Wohnheim in aufrechter Ehe angeschafft worden sei. Ein Verfahren nach §§ 81 ff EheG ist nicht anhängig, zumal die Ehe unstrittigermaßen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin aufrecht war. Aus dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin ist nicht erkennbar, woraus sich ein allfälliger - unsubstantiiert behaupteter - Rechtsbesitz, also ein Besitz an unkörperlichen Sachen bzw Rechten an körperlichen Sachen (§ 311 ABGB; Spielbüchler in Rummel I³, § 311 ABGB, Rz 1 und 3) ergeben sollte. Damit haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass das Wohnheim nicht in das Inventar aufzunehmen ist. Es ist im Verlassenschaftsverfahren die Eigentumsfrage nicht weiter abzuklären.Die Revisionsrekurswerberin übergeht, dass die Verlassenschaft nach dem 31. 12. 2004 anhängig wurde und daher die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes 2005 zur Anwendung kommen (Paragraph 205, nF). In Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG sind die Revisionsrekursgründe taxativ aufgezählt (ErläutRV 224 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 54). Nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG kann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war. Wird ein Stoffsammlungsmangel des Verfahrens erster Instanz gerügt, der bereits vom Rekursgericht verneint wurde, so können auch nach dem neuen Recht des außerstreitigen Verfahrens diese Mängel nicht neuerlich im Revisionsrekurs mit Erfolg geltend gemacht werden (5 Ob 203/05x; vergleiche auch 3 Ob 14/06i; RIS-Justiz RS0050037; RS007236). Das Inventar dient als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft (Paragraph 531, ABGB), nämlich aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes (Paragraph 166, Absatz eins, AußStrG). Wird die Behauptung bestritten, dass eine Sache zum Verlassenschaftsvermögen zählt, so hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob diese Sache in das Inventar aufgenommen bzw ausgeschieden wird. Befand sich die Sache zuletzt im Besitz des Verstorbenen, so ist sie nur dann auszuscheiden, wenn durch unbedenkliche Urkunden bewiesen wird, dass sie nicht zum Verlassenschaftsvermögen zählt (Paragraph 166, Absatz 2, AußStrG). Das Gericht hat demnach also darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen wird, wenn die Zugehörigkeit zum Nachlassvermögen bestritten wird. Ist der Besitz des Erblassers unstrittig, wird aber dennoch die Nachlasszugehörigkeit bestritten, so ist ein Ausscheidungsbeschluss nur aufgrund unbedenklicher Urkunden zulässig Regierungsvorlage 224 BlgNR 22. GP, 108; Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 166,, Rz 2). Entschieden wird nur darüber, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört vergleiche Fucik/Kloiber aaO; Rechberger, Kommentar zum AußStrG, Paragraph 166,, Rz 3). Allzu komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern (ErläutRV, aaO, Fucik/Kloiber, aaO). Die Antragstellerin konnte weder einen Sach- noch einen Rechtsbesitz der Erblasserin behaupten und beweisen. Sie stützt sich nur darauf, dass das Wohnheim in aufrechter Ehe angeschafft worden sei. Ein Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG ist nicht anhängig, zumal die Ehe unstrittigermaßen im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin aufrecht war. Aus dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin ist nicht erkennbar, woraus sich ein allfälliger - unsubstantiiert behaupteter - Rechtsbesitz, also ein Besitz an unkörperlichen Sachen bzw Rechten an körperlichen Sachen (Paragraph 311, ABGB; Spielbüchler in Rummel I³, Paragraph 311, ABGB, Rz 1 und 3) ergeben sollte. Damit haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass das Wohnheim nicht in das Inventar aufzunehmen ist. Es ist im Verlassenschaftsverfahren die Eigentumsfrage nicht weiter abzuklären.