Diese Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nicht berechtigt erweist sich die Revision zunächst, soweit die Vorinstanzen das Hauptbegehren (Feststellungsbegehren) abgewiesen haben. Da der Leistungsanspruch des Klägers mit Ablehnung der Deckung durch die beklagte Partei fällig geworden ist, ist ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht mehr gegeben. Das als Eventualbegehren gestellte Leistungsbegehren bietet dem Kläger alles, was mit der Klage auf Feststellung der Deckungspflicht erreicht werden kann. Zutreffend habe die Vorinstanzen aber auch die Ansicht vertreten, daß der Kläger das Verfahren nach dessen Unterbrechung gemäß § 160 ZPO nicht gehörig fortgesetzt hat, so daß der geltend gemachte Anspruch verjährt ist.Nicht berechtigt erweist sich die Revision zunächst, soweit die Vorinstanzen das Hauptbegehren (Feststellungsbegehren) abgewiesen haben. Da der Leistungsanspruch des Klägers mit Ablehnung der Deckung durch die beklagte Partei fällig geworden ist, ist ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht mehr gegeben. Das als Eventualbegehren gestellte Leistungsbegehren bietet dem Kläger alles, was mit der Klage auf Feststellung der Deckungspflicht erreicht werden kann. Zutreffend habe die Vorinstanzen aber auch die Ansicht vertreten, daß der Kläger das Verfahren nach dessen Unterbrechung gemäß Paragraph 160, ZPO nicht gehörig fortgesetzt hat, so daß der geltend gemachte Anspruch verjährt ist.
Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß nicht nur bei Ruhen des Verfahrens, sondern auch im Fall einer Unterbrechung des Verfahrens nach § 160 ZPO aus der Unterlassung einer Verfahrensaufnahme seitens des durch den verstorbenen Anwalt vertreten gewesenen Klägers auf beharrliche Untätigkeit geschlossen werden kann, an welches Kriterium von Lehre und Rechtsprechung der Verlust der mit der Klageeinbringung bewirkten Verjährungsunterbrechung geknüpft wird (8 Ob 10/72, 6 Ob 696/82). Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497). Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein (Schubert aaO, JBl. 1983, 148). Für die Frage, ob eine ungebührliche Untätigkeit vorliegt, kommt es nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit an (SZ 52/30). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Klägers auf sein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen läßt (Schubert aaO). Nach Erhebung der Verjährungseinrede durch die beklagte Partei oblag dem Kläger die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen beachtlicher Gründe, die ungeachtet der objektiv ungewöhnlich langen Untätigkeit des Klägers von etwa 2 1/4 Jahren auf einen stets aufrecht gebliebenen Forderungsdurchsetzungswillen schließen lassen; denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen nach Umständen für die Dauer der Untätigkeit des Klägers zu forschen (SZ 52/30, 8 Ob 10/72).Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß nicht nur bei Ruhen des Verfahrens, sondern auch im Fall einer Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 160, ZPO aus der Unterlassung einer Verfahrensaufnahme seitens des durch den verstorbenen Anwalt vertreten gewesenen Klägers auf beharrliche Untätigkeit geschlossen werden kann, an welches Kriterium von Lehre und Rechtsprechung der Verlust der mit der Klageeinbringung bewirkten Verjährungsunterbrechung geknüpft wird (8 Ob 10/72, 6 Ob 696/82). Ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung des Anspruches noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1497,). Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein (Schubert aaO, JBl. 1983, 148). Für die Frage, ob eine ungebührliche Untätigkeit vorliegt, kommt es nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit an (SZ 52/30). Entscheidend ist, ob das Verhalten des Klägers auf sein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen läßt (Schubert aaO). Nach Erhebung der Verjährungseinrede durch die beklagte Partei oblag dem Kläger die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen beachtlicher Gründe, die ungeachtet der objektiv ungewöhnlich langen Untätigkeit des Klägers von etwa 2 1/4 Jahren auf einen stets aufrecht gebliebenen Forderungsdurchsetzungswillen schließen lassen; denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen nach Umständen für die Dauer der Untätigkeit des Klägers zu forschen (SZ 52/30, 8 Ob 10/72).
Der Kläger hat lediglich vorgebracht, er sei der Meinung gewesen, das Verfahren sei auf Grund des Unterbrechungsantrages der beklagten Partei bereits vor dem Ableben seines Vertreters unterbrochen worden, so daß er keinen Anlaß habe, einen Fortsetzungsantrag zu stellen. Zu dieser seiner Annahme aber hatte der Kläger keinerlei Anlaß, zumal er selbst sich (durch seinen Vertreter) gegen eine Unterbrechung des Verfahrens ausgesprochen hatte und die nach dem Unterbrechungsantrag durchgeführte Tagsatzung erstreckt worden war. Den Vorinstanzen ist auch darin beizupflichten, daß der Kläger sich vom Nichtzutreffen der von ihm behaupeten Annahme jederzeit und ohne Schwierigkeiten durch Einsicht in den Akt hätte überzeugen können.
Die Behauptung einer solchen Annahme rechtfertigt deshalb nicht die ungewöhnlich lange Untätigkeit des Klägers.
Das Vorbringen des Klägers, er sei der Meinung gewesen, das Verfahren sei bereits vor dem Tod seines Vertreters im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung unterbrochen worden, betrifft nicht das Verhältnis zwischen ihm und der beklagten Partei und rechtfertigt auch deshalb nicht seine Untätigkeit.
Daß der Kläger etwa deswegen, weil sich die beklagte Partei in der Tagsatzung vom 25. Oktober 1984 eine Stellungnahme zu seinem Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz vom 19. Oktober 1984, ON 3, vorbehalten hat oder weil beide Parteienvertreter in jener Tagsatzung erklärten, noch außergerichtliche Klarstellungen vornehmen zu wollen, untätig geblieben sei, behauptet er nicht. Die genannten Umstände vermöchten auch die lange Dauer des Zuwartens des Klägers keineswegs zu rechtfertigen.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Ansicht vertreten, daß das Verhalten des Klägers in der Zeit zwischen der Tagsatzung vom 25. Oktober 1984 und der Vollmachtsbekanntgabe vom 12. Februar 1987 auf ein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen läßt, so daß der Anspruch des Klägers verjährt ist.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.