Begründung:
Der Beklagte verschuldete am 17. 11. 1996 gegen 20.50 Uhr als Lenker eines Jeep Chrysler Grand Cherokee, der bei der klagenden Partei haftpflicht- und vollkaskoversichert war, in Wien einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer verletzt wurde. Der Beklagte wurde deshalb wegen §§ 88 Abs 1 und 94 Abs 1 StGB strafrechtlich verurteilt. Den Versicherungsverträgen lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und Fahrzeuginsassen - Unfallversicherung (AFIB 1993) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 1995) zugrunde. Der Beklagte wollte auf der L*****straße stadteinwärts fahrend nach links in die D*****straße abbiegen. Als er sich bereits im Kreuzungsbereich befand, blickte er nach links. Unmittelbar darauf stieß er mit mindestens 70 Stundenkilometer gegen einen ordnungsgemäß auf dem Parkstreifen am rechten Fahrbahnrand abgestellten, im Licht der Straßenbeleuchtung klar erkennbaren LKW, der dadurch ebenso wie der Jeep beschädigt wurde. Der Beklagte verließ die Unfallstelle ohne sich um seinen blutüberströmten und bewußtlosen Beifahrer zu kümmern. Er meldete den Unfall nicht der Polizei. Er wurde deshalb mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 StVO bestraft. Die klagende Partei leistete aus der Haftpflichtversicherung dem Eigentümer des LKW und dem verletzten Beifahrer Zahlungen von insgesamt S 152.500,-. Aus der Kaskoversicherung zahlte sie der Eigentümerin des versicherten Jeeps S 315.083,-. Sie begehrt den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 465.083,- (den aus der Kaskoversicherung bezahlten Betrag von S 315.083,- zur Gänze und von dem aus der Haftpflichtversicherung bezahlten Betrag im Hinblick auf die Begrenzung der Leistungsfreiheit gemäß Art 11 AKHB S 150.000,-) vom Beklagten im Regreßweg ersetzt. Dieser habe seine Obliegenheiten nach Art 9 Z 3.1., 3.2. und 3.3. (soll heißen 3.3.1.) AKHB sowie Art 5 Z 3.2. AFIB, nämlich dem verletzten Beifahrer Hilfe zu leisten, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, verletzt. Dabei habe der Beklagte mit dem Vorsatz gehandelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen und die Feststellung von Umständen zu beeinträchtigen, die für die Leistungspflicht bedeutsam gewesen seien, da dadurch keine Überprüfung vorgenommen habe werden könne, ob der Beklagte zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert war. (Die vom Berufungsgericht für unzutreffend erachtete Behauptung der Leistungsfreiheit auch gemäß § 61 Vers VG iVm Art 6 AKHB, weil der Beklagte den Unfall insbesondere im Hinblick auf seine überhöhte Fahrgeschwindigkeit grob fahrlässig verursacht habe, wird in der Revision nicht aufrecht erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanzen dazu müssen daher nicht mehr wiedergegeben werden).Der Beklagte verschuldete am 17. 11. 1996 gegen 20.50 Uhr als Lenker eines Jeep Chrysler Grand Cherokee, der bei der klagenden Partei haftpflicht- und vollkaskoversichert war, in Wien einen Verkehrsunfall, bei dem sein Beifahrer verletzt wurde. Der Beklagte wurde deshalb wegen Paragraphen 88, Absatz eins und 94 Absatz eins, StGB strafrechtlich verurteilt. Den Versicherungsverträgen lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung und Fahrzeuginsassen - Unfallversicherung (AFIB 1993) und die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB 1995) zugrunde. Der Beklagte wollte auf der L*****straße stadteinwärts fahrend nach links in die D*****straße abbiegen. Als er sich bereits im Kreuzungsbereich befand, blickte er nach links. Unmittelbar darauf stieß er mit mindestens 70 Stundenkilometer gegen einen ordnungsgemäß auf dem Parkstreifen am rechten Fahrbahnrand abgestellten, im Licht der Straßenbeleuchtung klar erkennbaren LKW, der dadurch ebenso wie der Jeep beschädigt wurde. Der Beklagte verließ die Unfallstelle ohne sich um seinen blutüberströmten und bewußtlosen Beifahrer zu kümmern. Er meldete den Unfall nicht der Polizei. Er wurde deshalb mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 2, StVO bestraft. Die klagende Partei leistete aus der Haftpflichtversicherung dem Eigentümer des LKW und dem verletzten Beifahrer Zahlungen von insgesamt S 152.500,-. Aus der Kaskoversicherung zahlte sie der Eigentümerin des versicherten Jeeps S 315.083,-. Sie begehrt den der Höhe nach unstrittigen Betrag von S 465.083,- (den aus der Kaskoversicherung bezahlten Betrag von S 315.083,- zur Gänze und von dem aus der Haftpflichtversicherung bezahlten Betrag im Hinblick auf die Begrenzung der Leistungsfreiheit gemäß Artikel 11, AKHB S 150.000,-) vom Beklagten im Regreßweg ersetzt. Dieser habe seine Obliegenheiten nach Artikel 9, Ziffer 3 Punkt eins Punkt , 3 Punkt 2 und 3 Punkt 3, (soll heißen 3.3.1.) AKHB sowie Artikel 5, Ziffer 3 Punkt 2, AFIB, nämlich dem verletzten Beifahrer Hilfe zu leisten, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen und an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, verletzt. Dabei habe der Beklagte mit dem Vorsatz gehandelt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen und die Feststellung von Umständen zu beeinträchtigen, die für die Leistungspflicht bedeutsam gewesen seien, da dadurch keine Überprüfung vorgenommen habe werden könne, ob der Beklagte zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert war. (Die vom Berufungsgericht für unzutreffend erachtete Behauptung der Leistungsfreiheit auch gemäß Paragraph 61, Vers VG in Verbindung mit Artikel 6, AKHB, weil der Beklagte den Unfall insbesondere im Hinblick auf seine überhöhte Fahrgeschwindigkeit grob fahrlässig verursacht habe, wird in der Revision nicht aufrecht erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanzen dazu müssen daher nicht mehr wiedergegeben werden).
Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Er wendete im wesentlichen ein, keine Erinnerung an sein Verhalten nach dem Unfall zu haben. Er sei im Unfallszeitpunkt weder körperlich beeinträchtigt gewesen, noch habe er Alkohol konsumiert gehabt. Sein Verhalten nach dem Unfall sei für ihn selbst nur so erklärbar, daß er in der gegebenen Ausnahmesituation außerstande gewesen sei, verantwortungsgemäß zu handeln. Er habe die ihm obliegenden Aufklärungspflichten keineswegs vorsätzlich verletzt. Die Obliegenheitsverletzungen hätten auch weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der klagenden Partei Einfluß gehabt. Weitergehende Feststellungen wären nicht möglich gewesen, da die nächste Polizeidienststelle und der Rettungsdienst durch dritte Personen ohnehin unverzüglich verständigt worden seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß der Beklagte vor dem Unfall keinen Alkohol konsumiert und auch keinen Restalkohol im Blut gehabt habe. Auch sonstige, seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Umstände, wie etwa Übermüdung oder Medikamenteneinnahme seien nicht vorgelegen. Offenbar im Schock über die Schwere des Unfalls mit einem Luxusfahrzeug, das er nur benutzen habe dürfen, und im Hinblick auf die Verletzung des Beifahrers, habe der Beklagte in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand die Unfallstelle verlassen. Seine Erinnerung habe ausgesetzt und habe erst wieder am darauffolgenden Morgen begonnen, als er Zuhause aufgewacht sei. Er habe den Unfall nicht bei der Polizei gemeldet, sondern die Zulassungsbesitzerin angerufen, die ihm mitgeteilt habe, daß er wegen der Unfallmeldung kommen müsse. Eine Sekretärin habe ihm nach Unterfertigung der Versicherungsmeldung mitgeteilt, daß die Sache für ihn erledigt sei. Die Polizei habe er erst nach einer Vorladung kontaktiert. Der Unfall sei von einer anderen Lenkerin beobachtet worden, die unverzüglich die nächste Polizeidienststelle und auch den Rettungsdienst verständigt habe, sodaß die Gesundheitsbeeinträchtigung und der Heilungsverlauf beim Beifahrer gleich gewesen wären, wenn ihm der Kläger beigestanden hätte. Die Sachschäden an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten der Höhe nach zweifelsfrei festgestellt werden können. Die Feststellung und der Umfang der Leistungspflicht der klagenden Partei sei durch das Verhalten des Beklagten nicht beeinflußt worden. Weder im gerichtlichen Strafverfahren noch im Verfahren vor der Bundespolizeidirektion habe sich ein konkreter Verdacht auf Alkoholisierung des bis dahin unbescholtenen Beklagten ergeben. In den Verurteilungen sei kein Hinweis darauf enthalten, daß der Beklagte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich die klagende Partei nicht auf die Obliegenheitsverletzungen berufen könne, da diese keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder das Ausmaß der Leistungspflicht gehabt hätten. Der damit erbrachte Kausalitätsgegenbeweis wäre nur ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer geradezu mit dem Vorsatz gehandelt hätte, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen. Der Kläger habe sich aber in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schockzustand befunden. Auch auf die Verletzung der Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 4 Abs 5 StVO könne sich die klagende Partei nicht stützen, da ein konkreter Verdacht in eine bestimmte Richtung nicht vorgelegen sei. Dies sei auch nicht aus der Art des Unfalls abzuleiten. Ferner liege kein die Obliegenheitsverletzung feststellender Spruch (Begründung) einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung vor, die das Lenken des Fahrzeuges in beeinträchtigtem Zustand festgestellt hätte.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß der Beklagte vor dem Unfall keinen Alkohol konsumiert und auch keinen Restalkohol im Blut gehabt habe. Auch sonstige, seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Umstände, wie etwa Übermüdung oder Medikamenteneinnahme seien nicht vorgelegen. Offenbar im Schock über die Schwere des Unfalls mit einem Luxusfahrzeug, das er nur benutzen habe dürfen, und im Hinblick auf die Verletzung des Beifahrers, habe der Beklagte in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand die Unfallstelle verlassen. Seine Erinnerung habe ausgesetzt und habe erst wieder am darauffolgenden Morgen begonnen, als er Zuhause aufgewacht sei. Er habe den Unfall nicht bei der Polizei gemeldet, sondern die Zulassungsbesitzerin angerufen, die ihm mitgeteilt habe, daß er wegen der Unfallmeldung kommen müsse. Eine Sekretärin habe ihm nach Unterfertigung der Versicherungsmeldung mitgeteilt, daß die Sache für ihn erledigt sei. Die Polizei habe er erst nach einer Vorladung kontaktiert. Der Unfall sei von einer anderen Lenkerin beobachtet worden, die unverzüglich die nächste Polizeidienststelle und auch den Rettungsdienst verständigt habe, sodaß die Gesundheitsbeeinträchtigung und der Heilungsverlauf beim Beifahrer gleich gewesen wären, wenn ihm der Kläger beigestanden hätte. Die Sachschäden an den am Unfall beteiligten Fahrzeugen hätten der Höhe nach zweifelsfrei festgestellt werden können. Die Feststellung und der Umfang der Leistungspflicht der klagenden Partei sei durch das Verhalten des Beklagten nicht beeinflußt worden. Weder im gerichtlichen Strafverfahren noch im Verfahren vor der Bundespolizeidirektion habe sich ein konkreter Verdacht auf Alkoholisierung des bis dahin unbescholtenen Beklagten ergeben. In den Verurteilungen sei kein Hinweis darauf enthalten, daß der Beklagte das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich die klagende Partei nicht auf die Obliegenheitsverletzungen berufen könne, da diese keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder das Ausmaß der Leistungspflicht gehabt hätten. Der damit erbrachte Kausalitätsgegenbeweis wäre nur ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer geradezu mit dem Vorsatz gehandelt hätte, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen. Der Kläger habe sich aber in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Schockzustand befunden. Auch auf die Verletzung der Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO könne sich die klagende Partei nicht stützen, da ein konkreter Verdacht in eine bestimmte Richtung nicht vorgelegen sei. Dies sei auch nicht aus der Art des Unfalls abzuleiten. Ferner liege kein die Obliegenheitsverletzung feststellender Spruch (Begründung) einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung vor, die das Lenken des Fahrzeuges in beeinträchtigtem Zustand festgestellt hätte.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der die Kaskoversicherung betreffenden Abweisung von S 315.083,- mit Teilurteil. Im übrigen, die Haftpflichtversicherung betreffenden Umfang von S 150.000,- hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung und Verhandlung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß die Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß hingegen zulässig sei. Es sei zwischen der Kaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruchsübergang stütze sich hinsichtlich der Haftpflichtversicherung auf § 24 Abs 4 KHVG, hinsichtlich der Kaskoversicherung auf § 67 VersVG. In beiden Versicherungsbereichen sei die Frage einer Obliegenheitsverletzung nach dem Unfall getrennt zu prüfen. Der Versicherer habe Vorliegen und Umfang der Obliegenheit bzw der Obliegenheitsverletzung zu behaupten und zu beweisen. Dem Versicherten obliege sodann die Behauptung und der Beweis seines mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Obliegenheitsverpflichtung. Im Falle der Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises durch den Versicherten, also daß die Verletzung der Obliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf Feststellung oder Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt habe, werde der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn die Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt wurde, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam seien. Der Kausalitätsgegenbeweis sei also dort ausgeschlossen, wo die vorsätzlichen Obliegenheits- verletzungen mit zumindest bedingtem Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz getroffen worden seien. Beim Kausalitätsgegenbeweis sei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein wirksamer Kausalitätsgegenbeweis sei erst dann erbracht, wenn eine der zunächst verschleierten Beweissituation gleichwertige Beweislage geschaffen worden sei. Dazu reichten die Parteiaussage oder die Aussage eines zumindest indirekt mitbeteiligten Zeugen nicht aus.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der die Kaskoversicherung betreffenden Abweisung von S 315.083,- mit Teilurteil. Im übrigen, die Haftpflichtversicherung betreffenden Umfang von S 150.000,- hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Erörterung und Verhandlung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß die Revision gegen das Teilurteil nicht zulässig, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß hingegen zulässig sei. Es sei zwischen der Kaskoversicherung und der Haftpflichtversicherung zu unterscheiden. Der von der klagenden Partei geltend gemachte Anspruchsübergang stütze sich hinsichtlich der Haftpflichtversicherung auf Paragraph 24, Absatz 4, KHVG, hinsichtlich der Kaskoversicherung auf Paragraph 67, VersVG. In beiden Versicherungsbereichen sei die Frage einer Obliegenheitsverletzung nach dem Unfall getrennt zu prüfen. Der Versicherer habe Vorliegen und Umfang der Obliegenheit bzw der Obliegenheitsverletzung zu behaupten und zu beweisen. Dem Versicherten obliege sodann die Behauptung und der Beweis seines mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Obliegenheitsverpflichtung. Im Falle der Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises durch den Versicherten, also daß die Verletzung der Obliegenheit weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf Feststellung oder Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt habe, werde der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn die Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt wurde, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflußen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam seien. Der Kausalitätsgegenbeweis sei also dort ausgeschlossen, wo die vorsätzlichen Obliegenheits- verletzungen mit zumindest bedingtem Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz getroffen worden seien. Beim Kausalitätsgegenbeweis sei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein wirksamer Kausalitätsgegenbeweis sei erst dann erbracht, wenn eine der zunächst verschleierten Beweissituation gleichwertige Beweislage geschaffen worden sei. Dazu reichten die Parteiaussage oder die Aussage eines zumindest indirekt mitbeteiligten Zeugen nicht aus.
Nach Art 5 Z 3.1 AFIB, die den Versicherten verpflichtet nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, worauf sich die klagende Partei offenbar stützt, sei eine maßgebliche Obliegenheitsverletzung nur dort anzunehmen, wenn ein konkreter Verdacht gegen den Versicherungsnehmer im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Verständigung der Polizei durch den Versicherten sei in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen und werde nach stRsp die allgemeine Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, gegenüber der Versicherung nur dann durch Unterlassung der Meldepflicht gegenüber der Polizei verletzt, wenn ein konkreter Verdacht, etwa im Sinne einer Alkoholisierung bestehe und durch die von der Polizei aufzunehmenden Beweismittel - etwa Alkotest - ein wesentlicher Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes geleistet werden hätte können. Die klagende Partei habe sich nun auf keinen dahingehenden Umstand konkret berufen (etwa Verursachung des Unfalls auf eine Weise, die mangelnde Fahrtüchtigkeit nahelege, nach einem Gasthausbesuch mit Alkoholkonsum oder nach einer Betriebsfeier). Dem Berufungsgericht stehe es auch nicht frei, das erstgerichtliche Urteil bloß deshalb aufzuheben, um der klagenden Partei ein solches nicht einmal angedeutetes Vorbringen zu ermöglichen.Nach Artikel 5, Ziffer 3 Punkt eins, AFIB, die den Versicherten verpflichtet nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, worauf sich die klagende Partei offenbar stützt, sei eine maßgebliche Obliegenheitsverletzung nur dort anzunehmen, wenn ein konkreter Verdacht gegen den Versicherungsnehmer im nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Verständigung der Polizei durch den Versicherten sei in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen und werde nach stRsp die allgemeine Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, gegenüber der Versicherung nur dann durch Unterlassung der Meldepflicht gegenüber der Polizei verletzt, wenn ein konkreter Verdacht, etwa im Sinne einer Alkoholisierung bestehe und durch die von der Polizei aufzunehmenden Beweismittel - etwa Alkotest - ein wesentlicher Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes geleistet werden hätte können. Die klagende Partei habe sich nun auf keinen dahingehenden Umstand konkret berufen (etwa Verursachung des Unfalls auf eine Weise, die mangelnde Fahrtüchtigkeit nahelege, nach einem Gasthausbesuch mit Alkoholkonsum oder nach einer Betriebsfeier). Dem Berufungsgericht stehe es auch nicht frei, das erstgerichtliche Urteil bloß deshalb aufzuheben, um der klagenden Partei ein solches nicht einmal angedeutetes Vorbringen zu ermöglichen.
Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung stelle sich die Situation anders dar. Dort seien im Art 9 Z 3 AKHB als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Leistungsverpflichtung bewirke, auch die Hilfeleistung für verletzte Personen und die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei Personenschäden normiert. Die klagende Partei habe das objektive Vorliegen dieser Obliegenheitsverletzungen nachgewiesen. Der Beklagte habe allerdings zwar was die Obliegenheitsverletzung durch Unterlassung der Hilfeleistung betreffe, den Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Zu prüfen bleibe die Frage der Obliegenheitsverletzung der unterlassenen Polizeimeldung trotz Vorliegens eines Personenschadens. In diesem Zusammenhang wende sich die klagende Partei zu Recht gegen die Feststellung der Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten. Diese Feststellung beruhe allein auf dessen Angaben. Nach ständiger Judikatur sei jedoch eine Parteieneinvernahme als solche nicht geeignet, Zustände festzustellen, für deren Vorliegen die Sachkunde eines Arztes erforderlich sei. Der dafür beweispflichtige Beklagte habe allerdings als Beweis seines Vorbringens, daß er aufgrund eines Unfallschocks die Unfallsörtlichkeit verlassen habe, nur seine Parteieneinvernahme angeboten. Das Erstgericht hätte daher entsprechend seiner Manuduktionspflicht nach § 182 ZPO die Beiziehung eines Sachverständigen zu erörtern gehabt, der allein die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten (objektiv) beurteilen könne. Erst wenn diesbezüglich eine Feststellung möglich sei, sei auch die Frage einer "Verschleierungsabsicht" des Beklagten beurteilbar. Das Erstgericht werde daher mit den Parteien die Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Beklagten zu erörtern und die Beweise zur Frage einer Verschleierungsabsicht zu ergänzen haben. Seinen Ausspruch, die ordentliche Revision nicht zuzulassen, begründete das Berufungsgericht damit, es liege bereits eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu den Voraussetzungen für die Obliegenheit nach den Bedingungen der Kaskoversicherung vor, die nur auf den Einzelfall anzuwenden gewesen sei.Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung stelle sich die Situation anders dar. Dort seien im Artikel 9, Ziffer 3, AKHB als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Leistungsverpflichtung bewirke, auch die Hilfeleistung für verletzte Personen und die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei Personenschäden normiert. Die klagende Partei habe das objektive Vorliegen dieser Obliegenheitsverletzungen nachgewiesen. Der Beklagte habe allerdings zwar was die Obliegenheitsverletzung durch Unterlassung der Hilfeleistung betreffe, den Kausalitätsgegenbeweis erbracht. Zu prüfen bleibe die Frage der Obliegenheitsverletzung der unterlassenen Polizeimeldung trotz Vorliegens eines Personenschadens. In diesem Zusammenhang wende sich die klagende Partei zu Recht gegen die Feststellung der Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten. Diese Feststellung beruhe allein auf dessen Angaben. Nach ständiger Judikatur sei jedoch eine Parteieneinvernahme als solche nicht geeignet, Zustände festzustellen, für deren Vorliegen die Sachkunde eines Arztes erforderlich sei. Der dafür beweispflichtige Beklagte habe allerdings als Beweis seines Vorbringens, daß er aufgrund eines Unfallschocks die Unfallsörtlichkeit verlassen habe, nur seine Parteieneinvernahme angeboten. Das Erstgericht hätte daher entsprechend seiner Manuduktionspflicht nach Paragraph 182, ZPO die Beiziehung eines Sachverständigen zu erörtern gehabt, der allein die Zurechnungsfähigkeit des Beklagten (objektiv) beurteilen könne. Erst wenn diesbezüglich eine Feststellung möglich sei, sei auch die Frage einer "Verschleierungsabsicht" des Beklagten beurteilbar. Das Erstgericht werde daher mit den Parteien die Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit des Beklagten zu erörtern und die Beweise zur Frage einer Verschleierungsabsicht zu ergänzen haben. Seinen Ausspruch, die ordentliche Revision nicht zuzulassen, begründete das Berufungsgericht damit, es liege bereits eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zu den Voraussetzungen für die Obliegenheit nach den Bedingungen der Kaskoversicherung vor, die nur auf den Einzelfall anzuwenden gewesen sei.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes blieb unbekämpft.
Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Teilurteils des Berufungsgerichtes und des insoweit bestätigten Urteils des Erstgerichtes auch berechtigt.