[6] Der Revisionsrekurs ist zulässig und insoweit berechtigt, als die internationale Zuständigkeit der Österreichischen Gerichte – insbesondere jene des Rekursgerichts – zur Erlassung der Schutzmaßnahme zu prüfen ist.
[7] 1. Am 28. 7. 2022 übermittelte das Erstgericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk M* in der Schweiz eine Darstellung des wesentlichen bisherigen Verfahrensgangs. Es teilte mit, dass am 6. 4. 2022 zufällig bekannt geworden sei, dass die Ehefrau der betroffenen Person die Verbringung wesentlicher Einrichtungsgegenstände veranlasst habe. Im Zuge einer am selben Tag im Haus der betroffenen Person abgehaltenen Besprechung habe die Ehefrau erklärt, dass die Einrichtungsgegenstände nach K* in der Schweiz verbracht würden, weil sie und die betroffene Person nunmehr dort leben wollten. Es habe bisher noch nicht verifiziert werden können, ob die Ehefrau mit der betroffenen Person den gewöhnlichen Aufenthalt iSd Art 5 Abs 1 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) tatsächlich an die eingangs angeführte Adresse in der Schweiz verlegt habe. Der Sachverhalt werde zur Kenntnis gebracht, damit die möglicherweise zuständigen Behörden der Schweiz Kenntnis vom Aufenthalt der schutzberechtigten betroffenen Person in ihrem Bezirk erhalten und überprüfen könnten, ob die Zuständigkeit der KESB Bezirk M* iSd Art 5 Abs 1 des HESÜ gegeben sei. [7] 1. Am 28. 7. 2022 übermittelte das Erstgericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk M* in der Schweiz eine Darstellung des wesentlichen bisherigen Verfahrensgangs. Es teilte mit, dass am 6. 4. 2022 zufällig bekannt geworden sei, dass die Ehefrau der betroffenen Person die Verbringung wesentlicher Einrichtungsgegenstände veranlasst habe. Im Zuge einer am selben Tag im Haus der betroffenen Person abgehaltenen Besprechung habe die Ehefrau erklärt, dass die Einrichtungsgegenstände nach K* in der Schweiz verbracht würden, weil sie und die betroffene Person nunmehr dort leben wollten. Es habe bisher noch nicht verifiziert werden können, ob die Ehefrau mit der betroffenen Person den gewöhnlichen Aufenthalt iSd Artikel 5, Absatz eins, des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ) tatsächlich an die eingangs angeführte Adresse in der Schweiz verlegt habe. Der Sachverhalt werde zur Kenntnis gebracht, damit die möglicherweise zuständigen Behörden der Schweiz Kenntnis vom Aufenthalt der schutzberechtigten betroffenen Person in ihrem Bezirk erhalten und überprüfen könnten, ob die Zuständigkeit der KESB Bezirk M* iSd Artikel 5, Absatz eins, des HESÜ gegeben sei.
[8] Am 16. 9. 2022 erging ein Entscheid der KESB Bezirk M*: Unter anderem wurde für die betroffene Person gestützt auf Art 394 ZGB iVm Art 395 ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet; dem Beistand im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde der Aufgabenbereich übertragen, a. die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, b. sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten, c. sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Als Beistand wurde Dr. M* H*, ernannt, mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Maßnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art 414 ZGB). Der Beistand wurde gestützt auf Art 405 Abs 1 ZGB aufgefordert, sich innerhalb nützlicher Frist die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit der betroffenen Person persönlich Kontakt aufzunehmen. Der Beistand wurde gebeten, ein Inventar per Entscheiddatum gestützt auf Art 405 Abs 2 ZGB iVm § 17 EG KESR aufzunehmen und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk M*, innerhalb von zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen. Es wurde davon Vormerk genommen, dass mit vorliegendem Entscheid die österreichische Maßnahme ersetzt wird. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art 450c ZGB). Die KESB Bezirk M* legte diesem Entscheid zugrunde, dass die betroffene Person aufgrund ihres Umzugs seit 1. 4. 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. [8] Am 16. 9. 2022 erging ein Entscheid der KESB Bezirk M*: Unter anderem wurde für die betroffene Person gestützt auf Artikel 394, ZGB in Verbindung mit Artikel 395, ZGB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet; dem Beistand im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde der Aufgabenbereich übertragen, a. die betroffene Person beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, b. sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen sorgfältig zu verwalten, c. sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Als Beistand wurde Dr. M* H*, ernannt, mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Maßnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (Artikel 414, ZGB). Der Beistand wurde gestützt auf Artikel 405, Absatz eins, ZGB aufgefordert, sich innerhalb nützlicher Frist die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit der betroffenen Person persönlich Kontakt aufzunehmen. Der Beistand wurde gebeten, ein Inventar per Entscheiddatum gestützt auf Artikel 405, Absatz 2, ZGB in Verbindung mit Paragraph 17, EG KESR aufzunehmen und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk M*, innerhalb von zwei Monaten zur Genehmigung einzureichen. Es wurde davon Vormerk genommen, dass mit vorliegendem Entscheid die österreichische Maßnahme ersetzt wird. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Artikel 450 c, ZGB). Die KESB Bezirk M* legte diesem Entscheid zugrunde, dass die betroffene Person aufgrund ihres Umzugs seit 1. 4. 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
[9] Gegen diesen Entscheid erhob Dr. Emilio Stock – vertreten durch einen Schweizer Rechtsanwalt – namens des Betroffenen Beschwerde.
[10] 1. Die Anhaltspunkte im Akt für einen Umzug des Betroffenen in die Schweiz nach Ergehen der erstgerichtlichen Entscheidung sind zum Anlass zu nehmen, die internationale Zuständigkeit des Rekursgerichts zur Erlassung der beantragten Schutzmaßnahme zu prüfen.
[11] 2. Österreich und die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ). Das HESÜ ist dem KSÜ nachgebildet und teilweise wortgleich (Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht² [2018] J Rz 4). Daher kann die zum KSÜ ergangene Rechtsprechung – soweit die einzelnen Bestimmungen vergleichbar sind – herangezogen werden (Traar, Das Erwachsenenschutz-Gesetz und das Haager Schutzübereinkommen, Neuordnung des internationalen Erwachsenenschutzes iFamZ 2013, 233).
[12] 3.1 Das Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder Unzugänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (Art 1). [12] 3.1 Das Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder Unzugänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen (Artikel eins,).
[13] 3.2 Die Maßnahmen, auf die in Art 1 Bezug genommen wird, können insbesondere umfassen: Die Entscheidung über die Handlungsfähigkeit und die Einrichtung einer Schutzordnung; die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde; die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Einrichtungen; die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht; die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort an dem Schutz gewährt werden kann, die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder die Verfügung darüber; die Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen (vgl Art 3). [13] 3.2 Die Maßnahmen, auf die in Artikel eins, Bezug genommen wird, können insbesondere umfassen: Die Entscheidung über die Handlungsfähigkeit und die Einrichtung einer Schutzordnung; die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde; die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Einrichtungen; die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht; die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort an dem Schutz gewährt werden kann, die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder die Verfügung darüber; die Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen vergleiche Artikel 3,).
[14] 3.3 Der Begriff der Schutzmaßnahme ist im Interesse des schutzbedürftigen Erwachsenen weit zu fassen (Hausmann aaO J Rz 25). Schutzmaßnahmen können außerdem den gesamten Bereich der gesetzlichen Vertretung in persönlicher wie in vermögensrechtlicher Hinsicht betreffen, ebenso wie die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften (Hausmann aaO J Rz 31) und die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens, sowie die Verfügung darüber; zum Beispiel auch die Entscheidung über Streitigkeiten betreffend die Vermögensverwaltung und die gerichtliche Genehmigung einzelner Maßnahmen (Hausmann aaO J Rz 33; zum KSÜ: Hutter in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Art 1 Rz 10 ff; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht² [2017] Rz 08.16). Auch die Erlaubnis eines bestimmtes Einschreitens zum Schutz der Person oder des Vermögens der Person sind als Maßnahmen erfasst (Hausmann aaO J Rz 34). [14] 3.3 Der Begriff der Schutzmaßnahme ist im Interesse des schutzbedürftigen Erwachsenen weit zu fassen (Hausmann aaO J Rz 25). Schutzmaßnahmen können außerdem den gesamten Bereich der gesetzlichen Vertretung in persönlicher wie in vermögensrechtlicher Hinsicht betreffen, ebenso wie die gerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften (Hausmann aaO J Rz 31) und die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens, sowie die Verfügung darüber; zum Beispiel auch die Entscheidung über Streitigkeiten betreffend die Vermögensverwaltung und die gerichtliche Genehmigung einzelner Maßnahmen (Hausmann aaO J Rz 33; zum KSÜ: Hutter in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Artikel eins, Rz 10 ff; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht² [2017] Rz 08.16). Auch die Erlaubnis eines bestimmtes Einschreitens zum Schutz der Person oder des Vermögens der Person sind als Maßnahmen erfasst (Hausmann aaO J Rz 34).
[15] 3.4 Dem angefochtenen Beschluss liegen Schutzmaßnahmen im Rahmen des Erwachsenenschutzverfahrens zu Grunde. Die Rechnungslegungspflicht des Sachwalters/Erwachsenenvertreters und deren Durchsetzung geht begleitend mit den Maßnahmen der Abnahme der Verwaltung des Vermögens durch die betroffene Person einher und dient der Überprüfung der Verwaltung durch den Sachwalter/Erwachsenenvertreter, insbesondere auch, um die Notwendigkeit allfälliger weiterer Maßnahmen zu prüfen.
[16] 4.1 Nach Art 5 Abs 1 HESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Art 5 Abs 2 HESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. [16] 4.1 Nach Artikel 5, Absatz eins, HESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, HESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
[17] 4.2 Für die Errichtung des gewöhnlichen Aufenthalts müssen zur körperlichen Anwesenheit des Erwachsenen in einem Vertragsstaat weitere Kriterien hinzutreten, aus denen sich entnehmen lässt, dass es sich nicht nur um einen vorübergehenden oder gelegentlichen Aufenthalt handelt, der Aufenthalt vielmehr Ausdruck einer Integration des Erwachsenen in ein soziales und familiäres Umfeld ist. Die Integration ist anhand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls im Wege einer Gesamtbetrachtung festzustellen. Dabei sind insbesondere die Dauer und die Gründe für den Aufenthalt sowie die familiären und sozialen Bindungen des Erwachsenen in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung des Erwachsenen (Hausmann aaO J Rz 63).
[18] 4.3 Auch im Fall eines Umzugs von einem Vertragsstaat in einen anderen erwirbt der Erwachsene grundsätzlich dann einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er an dem neuen Aufenthaltsort sozial integriert ist. Von einer solchen sozialen Integration ist in der Regel nach einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer auszugehen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Faustregel, von der im Einzelfall auch abgewichen werden kann. Ist der Umzug in einen anderen Vertragsstaat hingegen auf Dauer geplant, so wird der neue gewöhnliche Aufenthalt dort sofort erworben. Dem Willen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Staat ist bei Erwachsenen größeres Gewicht beizumessen als bei Kindern. Dabei kommt es auf den natürlichen, nicht einen rechtsgeschäftlichen Willen an, sodass auch alters- oder krankheitsbedingt in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Erwachsene einen solchen Willen haben können (Hausmann aaO J Rz 64). Weiters kennt das HESÜ keine Art 7 KSÜ oder Art 9 Brüssel II Verordnung (vormals Art 10 Brüssel II Verordnung) vergleichbare Bestimmung, wonach selbst in Fällen, in denen Erwachsene widerrechtlich verbracht werden, die Gerichte ihres Aufenthaltsorts (in dem sich der Erwachsene vor seiner Entführung aufhielt) zuständig bleiben (Traar, Die „Entführung“ erwachsener Betroffener: Ein neues Phänomen?, iFamZ 2011, 51). [18] 4.3 Auch im Fall eines Umzugs von einem Vertragsstaat in einen anderen erwirbt der Erwachsene grundsätzlich dann einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er an dem neuen Aufenthaltsort sozial integriert ist. Von einer solchen sozialen Integration ist in der Regel nach einer sechsmonatigen Aufenthaltsdauer auszugehen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Faustregel, von der im Einzelfall auch abgewichen werden kann. Ist der Umzug in einen anderen Vertragsstaat hingegen auf Dauer geplant, so wird der neue gewöhnliche Aufenthalt dort sofort erworben. Dem Willen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem bestimmten Staat ist bei Erwachsenen größeres Gewicht beizumessen als bei Kindern. Dabei kommt es auf den natürlichen, nicht einen rechtsgeschäftlichen Willen an, sodass auch alters- oder krankheitsbedingt in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Erwachsene einen solchen Willen haben können (Hausmann aaO J Rz 64). Weiters kennt das HESÜ keine Artikel 7, KSÜ oder Artikel 9, Brüssel römisch zwei Verordnung (vormals Artikel 10, Brüssel römisch zwei Verordnung) vergleichbare Bestimmung, wonach selbst in Fällen, in denen Erwachsene widerrechtlich verbracht werden, die Gerichte ihres Aufenthaltsorts (in dem sich der Erwachsene vor seiner Entführung aufhielt) zuständig bleiben (Traar, Die „Entführung“ erwachsener Betroffener: Ein neues Phänomen?, iFamZ 2011, 51).
[19] 4.4.1 Ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts führt zu einer sofortigen Änderung der internationalen Zuständigkeit (Hausmann aaO J Rz 67; Traar, Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, Bevorstehende Neuordnung des internationalen Erwachsenenschutzes, FamZ 2009, 113). Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren im früheren Aufenthaltsstaat bereits anhängig war. Die Behörde hat sich dann von Amts wegen für unzuständig zu erklären (Hausmann aaO J Rz 68).
[20] 4.4.2 Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Art 7 Abs 3 HESÜ die nach Art 5 bis 9 HESÜ getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach dem Übereinkommen zuständige Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben (Art 12 HESÜ). [20] 4.4.2 Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Artikel 7, Absatz 3, HESÜ die nach Artikel 5 bis 9 HESÜ getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach dem Übereinkommen zuständige Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben (Artikel 12, HESÜ).
[21] 4.4.3 Eine Maßnahme ist bereits dann im Sinn des Art 12 HESÜ getroffen, wenn sie wirksam ist (zur vergleichbaren Regelung des Art 14 KSÜ: 5 Ob 104/12y 5 Ob 201/12p). Der Oberste Gerichtshof nahm in der eben genannten Entscheidung insbesondere auch dahin Stellung, dass eine vor dem Aufenthaltswechsel zulässigerweise getroffene Maßnahme zunächst in Kraft bleibt und nach den Intentionen des Übereinkommens im Staat des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuerkennen ist. Dies führt dazu, dass durch eine in erster Instanz berechtigt getroffene Entscheidung keine perpetuatio fori für das Rechtsmittelverfahren begründet wird. Eine wirksam gewordene Entscheidung erster Instanz gemäß Art 14 KSÜ (hier: Art 12 HESÜ) bleibt bis zu einer abändernden Entscheidung durch die Behörde des neuen Aufenthaltsstaats in Kraft, auch wenn sie wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug nicht mehr überprüft werden kann. An die Stelle der Überprüfung einer solchen Entscheidung im Instanzenzug tritt die Möglichkeit der Beteiligten, durch geeignete Antragstellung im Staat des nunmehrig gewöhnlichen Aufenthalts eine diese ändernde, ersetzende oder aufhebende Maßnahme zu bewirken (vgl auch Hausmann aaO J Rz 69, vgl auch Huter in Gitschthaler, aaO Art 14 Rz 20). [21] 4.4.3 Eine Maßnahme ist bereits dann im Sinn des Artikel 12, HESÜ getroffen, wenn sie wirksam ist (zur vergleichbaren Regelung des Artikel 14, KSÜ: 5 Ob 104/12y 5 Ob 201/12p). Der Oberste Gerichtshof nahm in der eben genannten Entscheidung insbesondere auch dahin Stellung, dass eine vor dem Aufenthaltswechsel zulässigerweise getroffene Maßnahme zunächst in Kraft bleibt und nach den Intentionen des Übereinkommens im Staat des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuerkennen ist. Dies führt dazu, dass durch eine in erster Instanz berechtigt getroffene Entscheidung keine perpetuatio fori für das Rechtsmittelverfahren begründet wird. Eine wirksam gewordene Entscheidung erster Instanz gemäß Artikel 14, KSÜ (hier: Artikel 12, HESÜ) bleibt bis zu einer abändernden Entscheidung durch die Behörde des neuen Aufenthaltsstaats in Kraft, auch wenn sie wegen des nachträglichen Wegfalls der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug nicht mehr überprüft werden kann. An die Stelle der Überprüfung einer solchen Entscheidung im Instanzenzug tritt die Möglichkeit der Beteiligten, durch geeignete Antragstellung im Staat des nunmehrig gewöhnlichen Aufenthalts eine diese ändernde, ersetzende oder aufhebende Maßnahme zu bewirken vergleiche auch Hausmann aaO J Rz 69, vergleiche auch Huter in Gitschthaler, aaO Artikel 14, Rz 20).
[22] 4.4.4 Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung erster Instanz im Februar 2022 wirksam getroffen. Zu prüfen ist daher, ob das Rekursgericht im Juli 2022 für die Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch international zuständig war. Dazu bedarf es konkreter Feststellungen. Sollte die betroffene Person – wovon die Schweizer Behörden ausgehen – ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Wirksamkeit der Entscheidung erster Instanz in die Schweiz verlegt haben, wird das Rekursgericht seine internationale Zuständigkeit entsprechend der soeben angestellten Überlegungen zu beurteilen und gegebenenfalls seine eigene Unzuständigkeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel wahrzunehmen haben.
[23] 5. Sollte die betroffene Person demnach nicht ohnedies ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Wirksamkeit der Entscheidung erster Instanz in die Schweiz verlegt haben, so wäre das mittlerweilige Ergehen der Entscheidung der Schweizer Behörde zu berücksichtigen und deren Anerkennungsfähigkeit im Sinne der Art 22 ff HESÜ zu prüfen. [23] 5. Sollte die betroffene Person demnach nicht ohnedies ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Wirksamkeit der Entscheidung erster Instanz in die Schweiz verlegt haben, so wäre das mittlerweilige Ergehen der Entscheidung der Schweizer Behörde zu berücksichtigen und deren Anerkennungsfähigkeit im Sinne der Artikel 22, ff HESÜ zu prüfen.
[24] 6. Die Entscheidung des Rekursgerichts war daher aufzuheben, und diesem eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.