Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 171/25k×

Entscheidung 7 Ob 171/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob171/25k

Entscheidungsdatum

19.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* B*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versicherungsdeckung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2025, GZ 5 R 92/25y-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Versicherungsmakler.

[2]           Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[3]           Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

[4]           Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Der Oberste Gerichtshof ist zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel (derzeit) aus folgenden Gründen nicht berufen:

[6] 1. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt hat.

[7] Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO). Dieser Antrag nach Paragraph 508, ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) und von diesem nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [T17]).

[8] 2. Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und bejahendenfalls, ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Der fehlende Bewertungsausspruch wird nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Angabe des Wertes des Feststellungsbegehrens ersetzt (RS0042296).

[9] 3. Die Akten sind daher an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Bewertungsausspruchs zurückzustellen. Die weitere Vorgehensweise ergibt sich aus Paragraph 508, ZPO.

Textnummer

E146153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00171.25K.1119.000

Im RIS seit

16.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Dokumentnummer

JJT_20251119_OGH0002_0070OB00171_25K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung