Der Revisionsrekurs ist, soweit er Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen, im Übrigen ist er zulässig, er ist aber nicht berechtigt. Der Beklagte rügt als Nichtigkeit, dass ihm der Rekurs der Klägerin nicht zugestellt worden sei und dadurch sein rechtliches Gehör im Rekursverfahren verletzt worden sei.
Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist, da die Entscheidung des Erstgerichtes erst nach aufgetragener Äußerung des Gegners gefällt wurde (§ 402 Abs 1 und 2 EO, vgl Kodek in Angst, EO-Komm, § 402 Rz 17, Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 402 EO, Rz 1). Er übersieht aber, dass ihm der Rekurs der Klägerin laut Rückschein am 24. 1. 2002 zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zugestellt wurde (ON 54). Sein rechtliches Gehör wurde daher gewahrt.Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist, da die Entscheidung des Erstgerichtes erst nach aufgetragener Äußerung des Gegners gefällt wurde (Paragraph 402, Absatz eins und 2 EO, vergleiche Kodek in Angst, EO-Komm, Paragraph 402, Rz 17, Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 402, EO, Rz 1). Er übersieht aber, dass ihm der Rekurs der Klägerin laut Rückschein am 24. 1. 2002 zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zugestellt wurde (ON 54). Sein rechtliches Gehör wurde daher gewahrt.
Da maßgebend immer die Sachlage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz ist (Kodek in Angst, § 378 EO, Rz 16, Zechner aaO, § 378 EO, Rz 1, S 108, je mwN), war auf die mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Scheidung der Ehe der Streitteile nicht weiter einzugehen. (Allerdings wird im fortgesetzten Verfahren der durch den Ausspruch des beiderseitigen gleichteiligen Verschuldens eingetretenen Veränderung der Anspruchsgrundlage Rechnung getragen werden müssen.)Da maßgebend immer die Sachlage zur Zeit der Beschlussfassung erster Instanz ist (Kodek in Angst, Paragraph 378, EO, Rz 16, Zechner aaO, Paragraph 378, EO, Rz 1, S 108, je mwN), war auf die mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Scheidung der Ehe der Streitteile nicht weiter einzugehen. (Allerdings wird im fortgesetzten Verfahren der durch den Ausspruch des beiderseitigen gleichteiligen Verschuldens eingetretenen Veränderung der Anspruchsgrundlage Rechnung getragen werden müssen.)
Die Klägerin stützt sich in ihrem Vorbringen eindeutig auf den im Scheidungsvergleich bestimmten einstweiligen Unterhalt von monatlich S 7.500. Sie führt aus, dass das Einkommen des Beklagten im Jahr 1998 auf S 113.251 gestiegen sei und dass ihr ein Unterhaltsanspruch von 25 % zustehe. Dies ergibt rechnerisch monatlich S 28.312, wobei die Klägerin abgerundet lediglich S 28.000 geltend macht. Ihr Vorbringen kann nur so aufgefasst werden, dass sie lediglich die Erhöhung des bisher festgesetzten Unterhaltsbetrages begehrt, sohin eine Bestimmung mittels weiterer einstweiliger Verfügung in der Höhe von S 28.000 minus S 7.500 = S 20.500. Dass nämlich die Klägerin einen weiteren Titel für die bereits bestimmten von monatlich S 7.500 an einstweiligem Unterhalt schaffen wollte, ist nicht erkennbar. Diesem - aber ohnedies nicht geltend gemachten - Teilbetrag würde die materielle Rechtskraft der einstweiligen Verfügung im Scheidungsverfahren entgegenstehen, da dieser der gleiche Anspruch, nämlich die Sicherung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 ABGB während aufrechter Ehe zu Grunde läge. Im vorliegenden Fall beantragt aber die Klägerin erkennbar den Zuspruch von monatlich S 20.500 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils wegen geänderter Verhältnisse und die Bezahlung von monatlich S 28.000 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Diesem Begehren steht die materielle Rechtskraft der im Ehescheidungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung nicht entgegen, wird damit doch auf Grund eines geänderten Sachverhaltes eine höhere Unterhaltsleistung nach § 94 ABGB und in Zukunft, sohin auch nach Rechtskraft der Scheidung begehrt. Der bereits einstweilig bestimmte Unterhalt ist ja zeitlich begrenzt. Die einstweilige Verfügung verliert für laufende Beträge nach Zeitablauf (Rechtskraft der Scheidung der Ehe) ihre Eignung als Exekutionstitel (Zechner aaO, § 382 EO Rz 9, Kodek aaO, § 382 EO, Rz 47). Das Rekursgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO im Ehestreit der klagsweisen Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nicht entgegensteht, weil die Voraussetzungen der beiden Entscheidungen ebenso wie ihre Wirkungsdauer verschieden sind (Kodek in Angst aaO § 382, Rz 48, JBl 1950, 318). Auch der klagsweise geltend gemachte Anspruch kann daher mittels einer einstweiligen Verfügung gesichert werden, soweit dies nicht schon nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO im Scheidungsverfahren geschehen ist. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren der geltend gemachte Anspruch materiell zu prüfen sein.Die Klägerin stützt sich in ihrem Vorbringen eindeutig auf den im Scheidungsvergleich bestimmten einstweiligen Unterhalt von monatlich S 7.500. Sie führt aus, dass das Einkommen des Beklagten im Jahr 1998 auf S 113.251 gestiegen sei und dass ihr ein Unterhaltsanspruch von 25 % zustehe. Dies ergibt rechnerisch monatlich S 28.312, wobei die Klägerin abgerundet lediglich S 28.000 geltend macht. Ihr Vorbringen kann nur so aufgefasst werden, dass sie lediglich die Erhöhung des bisher festgesetzten Unterhaltsbetrages begehrt, sohin eine Bestimmung mittels weiterer einstweiliger Verfügung in der Höhe von S 28.000 minus S 7.500 = S 20.500. Dass nämlich die Klägerin einen weiteren Titel für die bereits bestimmten von monatlich S 7.500 an einstweiligem Unterhalt schaffen wollte, ist nicht erkennbar. Diesem - aber ohnedies nicht geltend gemachten - Teilbetrag würde die materielle Rechtskraft der einstweiligen Verfügung im Scheidungsverfahren entgegenstehen, da dieser der gleiche Anspruch, nämlich die Sicherung des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 94, ABGB während aufrechter Ehe zu Grunde läge. Im vorliegenden Fall beantragt aber die Klägerin erkennbar den Zuspruch von monatlich S 20.500 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils wegen geänderter Verhältnisse und die Bezahlung von monatlich S 28.000 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Diesem Begehren steht die materielle Rechtskraft der im Ehescheidungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung nicht entgegen, wird damit doch auf Grund eines geänderten Sachverhaltes eine höhere Unterhaltsleistung nach Paragraph 94, ABGB und in Zukunft, sohin auch nach Rechtskraft der Scheidung begehrt. Der bereits einstweilig bestimmte Unterhalt ist ja zeitlich begrenzt. Die einstweilige Verfügung verliert für laufende Beträge nach Zeitablauf (Rechtskraft der Scheidung der Ehe) ihre Eignung als Exekutionstitel (Zechner aaO, Paragraph 382, EO Rz 9, Kodek aaO, Paragraph 382, EO, Rz 47). Das Rekursgericht hat bereits zutreffend darauf verwiesen, dass die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO im Ehestreit der klagsweisen Geltendmachung des Unterhaltsanspruches nicht entgegensteht, weil die Voraussetzungen der beiden Entscheidungen ebenso wie ihre Wirkungsdauer verschieden sind (Kodek in Angst aaO Paragraph 382,, Rz 48, JBl 1950, 318). Auch der klagsweise geltend gemachte Anspruch kann daher mittels einer einstweiligen Verfügung gesichert werden, soweit dies nicht schon nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO im Scheidungsverfahren geschehen ist. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren der geltend gemachte Anspruch materiell zu prüfen sein.