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Rechtssatz RS0081817

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081817

Geschäftszahl

7Ob172/02y

Entscheidungsdatum

30.10.2002

Rechtssatz

Dem Begehren auf einstweiligen Unterhalt im Unterhaltsverfahren steht die materielle Rechtskraft einer im parallel anhängigen Ehescheidungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO nicht entgegen, wenn damit auf Grund eines geänderten Sachverhaltes eine höhere Unterhaltsleistung nach §94 ABGB und für die Zukunft, sohin auch nach Rechtskraft der Scheidung begehrt wird. Der bereits einstweilig bestimmte Unterhalt ist ja zeitlich begrenzt. Die einstweilige Verfügung verliert für laufende Beträge nach Zeitablauf (Rechtskraft der Scheidung der Ehe) ihre Eignung als Exekutionstitel. Auch der klagsweise geltend gemachte Anspruch kann daher mittels einer einstweiligen Verfügung gesichert werden, soweit dies nicht schon nach im Scheidungsverfahren geschehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0081817

Dokumentnummer

JJR_20021030_OGH0002_0070OB00172_02Y0000_001