Gemäß § 22 AußStrG sind im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unter anderem über „Akten" sinngemäß anzuwenden. Damit hat insbesondere die zum Sachwalterschaftsverfahren ergangene Judikatur zur Akteneinsicht auch nach der Außerstreitreform 2005 weiterhin Gültigkeit (3 Ob 298/05b; 6 Ob 100/06h; Fucik/Kloiber, AußStrG § 22 Rz 4). In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 219 ZPO und des § 170 Geo steht nur den Verfahrensparteien uneingeschränkt Akteneinsicht zu. Dritte können mit Zustimmung aller Parteien in den Akt Einsicht nehmen; ohne Zustimmung der Parteien kann ihnen Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (RIS-Justiz RS0079198).Gemäß Paragraph 22, AußStrG sind im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung unter anderem über „Akten" sinngemäß anzuwenden. Damit hat insbesondere die zum Sachwalterschaftsverfahren ergangene Judikatur zur Akteneinsicht auch nach der Außerstreitreform 2005 weiterhin Gültigkeit (3 Ob 298/05b; 6 Ob 100/06h; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 22, Rz 4). In sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 219, ZPO und des Paragraph 170, Geo steht nur den Verfahrensparteien uneingeschränkt Akteneinsicht zu. Dritte können mit Zustimmung aller Parteien in den Akt Einsicht nehmen; ohne Zustimmung der Parteien kann ihnen Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (RIS-Justiz RS0079198).
Der Antragsteller macht im Revisionsrekurs im Wesentlichen geltend, der Tod der Betroffenen habe seine Parteistellung als Sachwalter „nicht unmittelbar zum Erlöschen gebracht". Er habe bei Lebzeiten der Betroffenen Akteneinsicht gehabt und es seien ihm als Sachwalter die betreffenden Urkunden (Sachverständigengutachten und Erörterungsprotokoll) zugestellt worden; diese Urkunden seien in Verstoß geraten. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, warum der begehrten Akteneinsicht nach dem Tod der Betroffenen ein Recht auf Schutz deren personenbezogener Daten entgegenstehen solle.
Dieser Einwand ist berechtigt: Der Sachwalter ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 § 4 ZPO Rz 3; Fucik/Kloiber, AußStrG § 2 Rz 6). Gemäß § 2 Abs 3 AußStrG und § 5 ZPO gelten für ihn dieselben Bestimmungen wie für die Parteien. Ihm ist - abgesehen vom Grundsatz der Vorrangigkeit der gerichtlichen Tätigkeit (Danzl, Komm Geo § 170 Anm 32) - jederzeit Akteneinsicht zu gewähren. Warum sich daran aus Gründen des Datenschutzes oder im Hinblick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nach dessen Tod etwas ändern sollte, ist nicht zu erkennen. War doch der Sachwalter stets über alle Belange des Betroffenen, insbesondere auch über dessen personenbezogene Daten informiert und waren ihm unter anderem auch alle Gutachten und Protokolle zuzustellen. Eine Verletzung des sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz über den Tod hinaus ergebenden Anspruchs des Betroffenen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Akteneinsicht des (ehemaligen) Sachwalters kommt daher, auch wenn dessen Funktion mit dem Tod des Betroffenen endet, nicht in Betracht.Dieser Einwand ist berechtigt: Der Sachwalter ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 4, ZPO Rz 3; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 2, Rz 6). Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AußStrG und Paragraph 5, ZPO gelten für ihn dieselben Bestimmungen wie für die Parteien. Ihm ist - abgesehen vom Grundsatz der Vorrangigkeit der gerichtlichen Tätigkeit (Danzl, Komm Geo Paragraph 170, Anmerkung 32, ) - jederzeit Akteneinsicht zu gewähren. Warum sich daran aus Gründen des Datenschutzes oder im Hinblick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nach dessen Tod etwas ändern sollte, ist nicht zu erkennen. War doch der Sachwalter stets über alle Belange des Betroffenen, insbesondere auch über dessen personenbezogene Daten informiert und waren ihm unter anderem auch alle Gutachten und Protokolle zuzustellen. Eine Verletzung des sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz über den Tod hinaus ergebenden Anspruchs des Betroffenen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Akteneinsicht des (ehemaligen) Sachwalters kommt daher, auch wenn dessen Funktion mit dem Tod des Betroffenen endet, nicht in Betracht.
Von dem von den Vorinstanzen zu Recht für beachtenswert erachteten Standpunkt der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes aus gesehen, ist - insbesondere auch im Außerstreitverfahren - im Wesentlichen nur die Akteneinsicht durch Dritte problematisch (vgl Simotta, Einige Probleme des Datenschutzes im Zivilverfahrensrecht II, ÖJZ 1993,838 [840]); deren Akteneinsicht hat sich ausschließlich auf jene Teile des Verfahrens zu beschränken, an denen sie ein rechtliches Interesse haben (EvBl 1992/129). Da der Sachwalter auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des § 219 ZPO anzusehen ist, kann hier aber die vom Revisionsrekurswerber noch aufgeworfene Frage eines (ohnehin) ausreichenden rechtlichen Interesses an der begehrten Akteneinsicht ebenso dahinstehen wie die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von aus dem Sachwalterschaftsakt gewonnen Informationen durch den ehemaligen Sachwalter in einem Erbrechtsstreit.Von dem von den Vorinstanzen zu Recht für beachtenswert erachteten Standpunkt der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes aus gesehen, ist - insbesondere auch im Außerstreitverfahren - im Wesentlichen nur die Akteneinsicht durch Dritte problematisch vergleiche Simotta, Einige Probleme des Datenschutzes im Zivilverfahrensrecht römisch zwei, ÖJZ 1993,838 [840]); deren Akteneinsicht hat sich ausschließlich auf jene Teile des Verfahrens zu beschränken, an denen sie ein rechtliches Interesse haben (EvBl 1992/129). Da der Sachwalter auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des Paragraph 219, ZPO anzusehen ist, kann hier aber die vom Revisionsrekurswerber noch aufgeworfene Frage eines (ohnehin) ausreichenden rechtlichen Interesses an der begehrten Akteneinsicht ebenso dahinstehen wie die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von aus dem Sachwalterschaftsakt gewonnen Informationen durch den ehemaligen Sachwalter in einem Erbrechtsstreit.
In Stattgebung des Revisionsrekurses ist daher spruchgemäß zu entscheiden.