Rechtssatz RS0122642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122642
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Rechtssatz
Eine Verletzung des sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz über den Tod hinaus ergebenden Anspruchs des Betroffenen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Akteneinsicht des (ehemaligen) Sachwalters kommt, auch wenn dessen Funktion mit dem Tod des Betroffenen endet, nicht in Betracht, da der Sachwalter auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des § 219 ZPO anzusehen ist.Eine Verletzung des sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz über den Tod hinaus ergebenden Anspruchs des Betroffenen auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten durch eine Akteneinsicht des (ehemaligen) Sachwalters kommt, auch wenn dessen Funktion mit dem Tod des Betroffenen endet, nicht in Betracht, da der Sachwalter auch nach dem Tod des Betroffenen nicht als „dritte Person" im Sinn des Paragraph 219, ZPO anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122642
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20070829_OGH0002_0070OB00175_07X0000_001