Aus der Begründung:
Zu Unrecht zieht der Revisionsrekurs das Rekursrecht der Beteiligten in Zweifel. Zum Rekurse im Exekutionsverfahren sind außer den Parteien auch Beteiligte legitimiert, wie Drittschuldner, Übernahmswerber, Ersteher u. dgl., denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten des Exekutionsverfahrens zuzubilligen ist. Das Gesetz sieht neben den Parteien auch Beteiligte ausdrücklich vor (z. B. § 73 EO.), und soweit deren rechtliches Interesse als Beteiligte reicht, steht ihnen das Rekursrecht zu (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. I S. 291; EvBl. 1947 Nr. 684). Insbesondere muß das Recht zur Rekurserhebung denen zugebilligt werden, deren Rechte, wie im vorliegenden Fall, dadurch in Mitleidenschaft gezogen wurden, daß das Exekutionsgericht seine Kompetenz überschritten hat.Zu Unrecht zieht der Revisionsrekurs das Rekursrecht der Beteiligten in Zweifel. Zum Rekurse im Exekutionsverfahren sind außer den Parteien auch Beteiligte legitimiert, wie Drittschuldner, Übernahmswerber, Ersteher u. dgl., denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten des Exekutionsverfahrens zuzubilligen ist. Das Gesetz sieht neben den Parteien auch Beteiligte ausdrücklich vor (z. B. Paragraph 73, EO.), und soweit deren rechtliches Interesse als Beteiligte reicht, steht ihnen das Rekursrecht zu (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. römisch eins S. 291; EvBl. 1947 Nr. 684). Insbesondere muß das Recht zur Rekurserhebung denen zugebilligt werden, deren Rechte, wie im vorliegenden Fall, dadurch in Mitleidenschaft gezogen wurden, daß das Exekutionsgericht seine Kompetenz überschritten hat.
Daß eine solche Kompetenzüberschreitung vorliegt, steht außer Zweifel. Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Rückzahlung der bei Gericht erlegten Sicherheit war die gesetzmäßige Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Es stand ihm nicht zu, über den bei Gericht erlegten Betrag zu verfügen und im Exekutionsverfahren die Ausfolgung des erlegten Betrages zu beschließen (SZ. XIV 164). Diese Beschlußfassung, die noch dazu vorgenommen wurde, ohne daß ihr ein Antrag zugrunde lag, ist daher nichtig. Daran ändert es auch nichts, daß als Exekutionsgericht und Erlagsgericht zufällig dasselbe Gericht tätig war und daß zeitweise in beiden Sachen derselbe Richter amtierte, denn die ungesetzliche Erledigung im Rahmen des Exekutionsverfahrens hatte jedenfalls zur Folge, daß im Ausfolgungsverfahren die Erlagsgegner nicht vertreten waren und daß das Gericht die Rechte, die die Beteiligten als Gegner der gefährdeten Parteien im Sicherungsverfahren erworben hatten, völlig außer acht gelassen hat. Der Gegner der gefährdeten Partei erlangt ja durch den gerichtlichen Erlag einer Sicherheit an den erlegten Werten ein gesetzliches Pfandrecht für seine Ersatzforderung (§ 56 Abs. 3 ZPO., §§ 4O2 und 78 EO.). § 400 EO. ordnet an, daß die Sicherheit der gefährdeten Partei erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des die einstweilige Verfügung aufhebenden Beschlusses auszufolgen ist, falls der Gegner bis dahin nicht Ersatzansprüche angemeldet hat (Neumann - Lichtblau a. a. O. II S. 1242, 1243). Ist dies der Fall, so darf die Erfolglassung nicht bewilligt werden; denn es liegt in der Natur der Sache, daß die zur Sicherung des Ersatzanspruches erlegten Beträge nicht in einem Zeitpunkte ausgefolgt werden können, in welchem der Anspruch erhoben wird, zu dessen Sicherung die Kaution dient. Die Kaution muß so lange zurückbehalten werden, bis über den Ersatzanspruch entschieden ist (Neumann - Lichtblau a. a. O. II S. 1273). Die Bestimmung des § 400 EO. gibt nur den frühesten Zeitpunkt an, in welchem eine Sicherheit ausgefolgt werden darf (GerH. 1932 S. 168).Daß eine solche Kompetenzüberschreitung vorliegt, steht außer Zweifel. Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Rückzahlung der bei Gericht erlegten Sicherheit war die gesetzmäßige Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Es stand ihm nicht zu, über den bei Gericht erlegten Betrag zu verfügen und im Exekutionsverfahren die Ausfolgung des erlegten Betrages zu beschließen (SZ. römisch vierzehn 164). Diese Beschlußfassung, die noch dazu vorgenommen wurde, ohne daß ihr ein Antrag zugrunde lag, ist daher nichtig. Daran ändert es auch nichts, daß als Exekutionsgericht und Erlagsgericht zufällig dasselbe Gericht tätig war und daß zeitweise in beiden Sachen derselbe Richter amtierte, denn die ungesetzliche Erledigung im Rahmen des Exekutionsverfahrens hatte jedenfalls zur Folge, daß im Ausfolgungsverfahren die Erlagsgegner nicht vertreten waren und daß das Gericht die Rechte, die die Beteiligten als Gegner der gefährdeten Parteien im Sicherungsverfahren erworben hatten, völlig außer acht gelassen hat. Der Gegner der gefährdeten Partei erlangt ja durch den gerichtlichen Erlag einer Sicherheit an den erlegten Werten ein gesetzliches Pfandrecht für seine Ersatzforderung (Paragraph 56, Absatz 3, ZPO., Paragraphen 4 O, 2 und 78 EO.). Paragraph 400, EO. ordnet an, daß die Sicherheit der gefährdeten Partei erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des die einstweilige Verfügung aufhebenden Beschlusses auszufolgen ist, falls der Gegner bis dahin nicht Ersatzansprüche angemeldet hat (Neumann - Lichtblau a. a. O. römisch zwei S. 1242, 1243). Ist dies der Fall, so darf die Erfolglassung nicht bewilligt werden; denn es liegt in der Natur der Sache, daß die zur Sicherung des Ersatzanspruches erlegten Beträge nicht in einem Zeitpunkte ausgefolgt werden können, in welchem der Anspruch erhoben wird, zu dessen Sicherung die Kaution dient. Die Kaution muß so lange zurückbehalten werden, bis über den Ersatzanspruch entschieden ist (Neumann - Lichtblau a. a. O. römisch zwei S. 1273). Die Bestimmung des Paragraph 400, EO. gibt nur den frühesten Zeitpunkt an, in welchem eine Sicherheit ausgefolgt werden darf (GerH. 1932 S. 168).
Daraus folgt, daß der betreibenden Partei der erlegte Betrag nicht hätte ausgefolgt werden dürfen, da ihr als Überweisungsgläubigerin nicht mehr Rechte zustanden als den Verpflichteten als Überweisungsschuldnern. Ob und inwieweit mit dem gesetzlichen Pfandrechte der Beteiligten die von der betreibenden Partei als Gläubigerin einer Kostenforderung auf Grund des Gesetzes und auf Grund der Exekutionsbewilligung E 281/52-1 des Bezirksgerichtes Bad Aussee erworbenen Rechte kollidieren, hatte das Bezirksgericht Bad Aussee weder in dem vorliegenden Exekutionsverfahren noch in dem Verfahren C 163/50 zu entscheiden. Seine Tätigkeit als Exekutionsgericht war, wie bereits ausgeführt, mit der Fassung des Überweisungsbeschlusses abgeschlossen. In dem Verfahren C 163/50 aber hat sich seine Tätigkeit auf die Festsetzung des zu leistenden Schadenersatzes zu beschränken. Im übrigen kommt ihm als Verwahrschaftsgericht die Stellung eines Drittschuldners zu (§ 307 EO.). Alle Erörterungen des Revisionsrekurses, die dartun wollen, daß das Pfandrecht der betreibenden Partei dem von den Beteiligten nach § 56 Abs. 3 ZPO. erworbenen Pfandrecht im Range vorausgehe oder daß zumindest Gleichwertigkeit des Ranges vorliege, gehen daher ins Leere.Daraus folgt, daß der betreibenden Partei der erlegte Betrag nicht hätte ausgefolgt werden dürfen, da ihr als Überweisungsgläubigerin nicht mehr Rechte zustanden als den Verpflichteten als Überweisungsschuldnern. Ob und inwieweit mit dem gesetzlichen Pfandrechte der Beteiligten die von der betreibenden Partei als Gläubigerin einer Kostenforderung auf Grund des Gesetzes und auf Grund der Exekutionsbewilligung E 281/52-1 des Bezirksgerichtes Bad Aussee erworbenen Rechte kollidieren, hatte das Bezirksgericht Bad Aussee weder in dem vorliegenden Exekutionsverfahren noch in dem Verfahren C 163/50 zu entscheiden. Seine Tätigkeit als Exekutionsgericht war, wie bereits ausgeführt, mit der Fassung des Überweisungsbeschlusses abgeschlossen. In dem Verfahren C 163/50 aber hat sich seine Tätigkeit auf die Festsetzung des zu leistenden Schadenersatzes zu beschränken. Im übrigen kommt ihm als Verwahrschaftsgericht die Stellung eines Drittschuldners zu (Paragraph 307, EO.). Alle Erörterungen des Revisionsrekurses, die dartun wollen, daß das Pfandrecht der betreibenden Partei dem von den Beteiligten nach Paragraph 56, Absatz 3, ZPO. erworbenen Pfandrecht im Range vorausgehe oder daß zumindest Gleichwertigkeit des Ranges vorliege, gehen daher ins Leere.
Das Erstgericht hat als Exekutionsgericht eine ihm nicht zukommende Entscheidung getroffen und hat sich dabei über gesetzmäßige Rechte von Personen hinweggesetzt, die im Exekutionsverfahren gar nicht vertreten waren (§ 477 Abs. 1 Z. 5 ZPO.). Sein Beschluß ist nichtig. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.Das Erstgericht hat als Exekutionsgericht eine ihm nicht zukommende Entscheidung getroffen und hat sich dabei über gesetzmäßige Rechte von Personen hinweggesetzt, die im Exekutionsverfahren gar nicht vertreten waren (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.). Sein Beschluß ist nichtig. Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.