Rechtssatz RS0004264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004264
Entscheidungsdatum
18.04.1956
Rechtssatz
Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Rückzahlung der bei Gericht im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung erlegten Sicherheit ist die gesetzmäßige Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Es steht ihm nicht zu, über den bei Gericht erlegten Betrag zu verfügen und im Exekutionsverfahren die Ausfolgung des erlegten Betrages zu beschliessen (vgl SZ 14/164). Daran ändert auch nichts, daß als Exekutionsgericht und Erlagsgericht zufällig dasselbe Gericht tätig war und daß zeitweise in beiden Sachen derselbe Richter amtierte.Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Rückzahlung der bei Gericht im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung erlegten Sicherheit ist die gesetzmäßige Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Es steht ihm nicht zu, über den bei Gericht erlegten Betrag zu verfügen und im Exekutionsverfahren die Ausfolgung des erlegten Betrages zu beschliessen vergleiche SZ 14/164). Daran ändert auch nichts, daß als Exekutionsgericht und Erlagsgericht zufällig dasselbe Gericht tätig war und daß zeitweise in beiden Sachen derselbe Richter amtierte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004264
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19560418_OGH0002_0070OB00175_5600000_002