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Rechtssatz RS0004264

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004264

Geschäftszahl

7Ob175/56

Entscheidungsdatum

18.04.1956

Rechtssatz

Mit der Bewilligung der Pfändung und Überweisung des Anspruches auf Rückzahlung der bei Gericht im Zuge eines Verfahrens zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung erlegten Sicherheit ist die gesetzmäßige Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet. Es steht ihm nicht zu, über den bei Gericht erlegten Betrag zu verfügen und im Exekutionsverfahren die Ausfolgung des erlegten Betrages zu beschliessen vergleiche SZ 14/164). Daran ändert auch nichts, daß als Exekutionsgericht und Erlagsgericht zufällig dasselbe Gericht tätig war und daß zeitweise in beiden Sachen derselbe Richter amtierte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 175/56
    Entscheidungstext OGH 18.04.1956 7 Ob 175/56
    Veröff: SZ 29/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004264

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19560418_OGH0002_0070OB00175_5600000_002