Entscheidungsgründe:
Die Beklagte übt das Gewerbe des Versicherungsmaklers aus und wurde vom Kläger mit Maklervollmacht vom 28. 3. 1996 beauftragt, den Abschluß einer Lebensversicherung zu vermitteln. Entsprechend diesem Auftrag stellte sie bei der M***** Versicherungs-AG (auf einem von ihr - es steht nicht fest wie - verschafften Auftragsvordruck dieser Versicherung, der vollständig ausgefüllt wurde, für den Kläger einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung.
Mit Schreiben vom 29. 7. 1996 ersuchte diese Versicherung per Fax den Kläger, den ausgefüllten Versicherungsantrag persönlich zu unterfertigen und zu retournieren, was auch geschah (Beilagen ./B und ./C). Gleichzeitig teilte der Kläger mit dem persönlich unterfertigten Schreiben vom 30. 7. 1996 der M*****versicherung mit, er anerkenne die Bevollmächtigung der beklagten Partei und sei mit der übersandten Art der Polizzierung (unter anderem mit der Monatsrate von S 75.564,--) einverstanden.
Am 9. 8. 1996 langte die Versicherungspolizze samt Rechtsbelehrung und allgemeinen Versicherungsbedingungen bei der beklagten Partei ein. Davon wurde der Kläger auch telefonisch verständigt. Daraufhin wurde vom Geschäftsführer der beklagten Partei die erste (Jahres-)Prämie in Höhe von S 907.000,-- durch vom Kläger ihm übergebene Schecks bezahlt. Nach den - in diesem Punkt strittigen - Feststellungen - die Beweisrüge zu diesem Punkt wurde durch das Berufungsgericht nicht erledigt - ging die von der Beklagten per Post abgesendete Polizze dem Kläger in den folgenden Tagen zu. Mit Schreiben vom 14. 10. 1996 teilte der Kläger der beklagten Partei mit:
"Wie Ihnen bekannt ist, wurde die Versicherung im Hinblick auf eine Finanzierung - die in der Folge dann nicht zustande kam - abgeschlossen und wurde sowohl von Ihnen als auch von Herrn Franz L***** zugesagt, daß hier keinerlei Provision enthalten ist. Weiters ist mir bisher weder von Ihnen noch von der M*****versicherung eine Polizze samt Bedingungen zugekommen, sodaß ich gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz vom Vertrag zurücktrete und um eheste Überweisung des von mir eingezahlten Betrages in der Höhe von S 907.000,-- ersuche (Beilage ./K)". In der Folge wurde dem Kläger eine am 6. 12. 1996 ausgestellte Ersatzpolizze übermittelt, worauf er am 17. 12. 1996 gegenüber der M*****versicherung schriftlich seinen Rücktritt vom abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gemäß § 5 Abs 2 VersVG sowie § 3 KSchG erklärte und um (Rück-)Überweisung der Jahresrate ersuche."Wie Ihnen bekannt ist, wurde die Versicherung im Hinblick auf eine Finanzierung - die in der Folge dann nicht zustande kam - abgeschlossen und wurde sowohl von Ihnen als auch von Herrn Franz L***** zugesagt, daß hier keinerlei Provision enthalten ist. Weiters ist mir bisher weder von Ihnen noch von der M*****versicherung eine Polizze samt Bedingungen zugekommen, sodaß ich gemäß Paragraph 3, Konsumentenschutzgesetz vom Vertrag zurücktrete und um eheste Überweisung des von mir eingezahlten Betrages in der Höhe von S 907.000,-- ersuche (Beilage ./K)". In der Folge wurde dem Kläger eine am 6. 12. 1996 ausgestellte Ersatzpolizze übermittelt, worauf er am 17. 12. 1996 gegenüber der M*****versicherung schriftlich seinen Rücktritt vom abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VersVG sowie Paragraph 3, KSchG erklärte und um (Rück-)Überweisung der Jahresrate ersuche.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 522.341,-- sA und brachte vor, daß durch die Ausfolgung der Versicherungspolizze sowie des Versicherungsscheins samt den Versicherungsbedingungen durch die M***** Versicherungs AG an die beklagte Partei aufgrund der bestehenden Maklervollmacht das dem Kläger gemäß § 5b Abs 2 VersVG zustehende Rücktrittsrecht in Lauf gesetzt worden sei. Da es die Beklagte in weiterer Folge unterlassen habe, einerseits den Kläger dahingehend zu informieren, daß nun tatsächlich bei der M***** Versicherungs AG die Er- und Ablebensversicherung polizziert wurde und dem Kläger daher ein allfälliges Rücktrittsrecht gemäß § 5b Abs 2 VersVG zustehe, um ihm andererseits in weiterer Folge die Versicherungspolizze sowie den Versicherungsschein samt den Versicherungsbedingungen auszufolgen, sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, sein Rücktrittsrecht gegenüber der M***** Versicherungs AG auszuüben. Wegen nunmehriger Unkündbarkeit des Er- und Ablebensversicherungsvertrags habe der Kläger lediglich erreichen können, daß er von der Merkur Versicherungs AG im Wege einer Kulanzlösung einen Betrag von S 384.659,-- zurückerhielt. Der Differenzbetrag zu der vom Kläger bereits geleisteten Jahresprämie in Höhe von S 907.000,-- werde nunmehr von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes wegen schuldhafter Verletzung der der Beklagten obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten begehrt.Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 522.341,-- sA und brachte vor, daß durch die Ausfolgung der Versicherungspolizze sowie des Versicherungsscheins samt den Versicherungsbedingungen durch die M***** Versicherungs AG an die beklagte Partei aufgrund der bestehenden Maklervollmacht das dem Kläger gemäß Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG zustehende Rücktrittsrecht in Lauf gesetzt worden sei. Da es die Beklagte in weiterer Folge unterlassen habe, einerseits den Kläger dahingehend zu informieren, daß nun tatsächlich bei der M***** Versicherungs AG die Er- und Ablebensversicherung polizziert wurde und dem Kläger daher ein allfälliges Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG zustehe, um ihm andererseits in weiterer Folge die Versicherungspolizze sowie den Versicherungsschein samt den Versicherungsbedingungen auszufolgen, sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, sein Rücktrittsrecht gegenüber der M***** Versicherungs AG auszuüben. Wegen nunmehriger Unkündbarkeit des Er- und Ablebensversicherungsvertrags habe der Kläger lediglich erreichen können, daß er von der Merkur Versicherungs AG im Wege einer Kulanzlösung einen Betrag von S 384.659,-- zurückerhielt. Der Differenzbetrag zu der vom Kläger bereits geleisteten Jahresprämie in Höhe von S 907.000,-- werde nunmehr von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes wegen schuldhafter Verletzung der der Beklagten obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten begehrt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die bei ihr am 9. 8. 1996 eingelangte Lebensversicherungspolizze von ihr noch am selben Tag nach Überprüfung an den Kläger übersandt worden sei. Im übrigen finde § 5b VersVG auf den klagsgegenständlichen Sachverhalt gar keine Anwendung, da sich diese Bestimmung lediglich auf den Fall beziehe, daß der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder dessen Beauftragten gegenüber abgebe, Beauftragter der Versicherungsunternehmung im Sinne der Bestimmung des § 5b VersVG sei allerdings nicht der echte, vom Versicherungsnehmer beauftragte Makler. Da es sich bei der beklagten Partei um einen echten Versicherungsmakler handle, gingen sämtliche auf den § 5b VersVG gestützten Argumentationen seitens des Klägers ins Leere.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die bei ihr am 9. 8. 1996 eingelangte Lebensversicherungspolizze von ihr noch am selben Tag nach Überprüfung an den Kläger übersandt worden sei. Im übrigen finde Paragraph 5 b, VersVG auf den klagsgegenständlichen Sachverhalt gar keine Anwendung, da sich diese Bestimmung lediglich auf den Fall beziehe, daß der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung dem Versicherer oder dessen Beauftragten gegenüber abgebe, Beauftragter der Versicherungsunternehmung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5 b, VersVG sei allerdings nicht der echte, vom Versicherungsnehmer beauftragte Makler. Da es sich bei der beklagten Partei um einen echten Versicherungsmakler handle, gingen sämtliche auf den Paragraph 5 b, VersVG gestützten Argumentationen seitens des Klägers ins Leere.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zufolge Zuganges der Polizze noch im August 1996 beim Kläger sei seine Rücktrittserklärung vom 14. 10. 1996 verspätet erfolgt. Unabhängig vom Zugang bzw Nichtzugang der Polizze an den Kläger sei aber § 5b Abs 2 VersVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Als Beauftragter der Versicherungsunternehmung im Sinne dieser Bestimmung gelte nämlich nicht der echte, vom Versicherungsnehmer beauftragte Makler, gerade als solcher sei aber die Beklagte im vorliegenden Fall für den Kläger unbestrittenermaßen tätig geworden. Möglicherweise sei diese Unterscheidung vom Gesetzgeber getroffen worden, weil er davon ausgegangen sei, daß ein Versicherungsnehmer ausreichenden Schutz erfährt, wenn der Abschluß des Versicherungsvertrages durch (s)einen Makler zustandekomme.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zufolge Zuganges der Polizze noch im August 1996 beim Kläger sei seine Rücktrittserklärung vom 14. 10. 1996 verspätet erfolgt. Unabhängig vom Zugang bzw Nichtzugang der Polizze an den Kläger sei aber Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Als Beauftragter der Versicherungsunternehmung im Sinne dieser Bestimmung gelte nämlich nicht der echte, vom Versicherungsnehmer beauftragte Makler, gerade als solcher sei aber die Beklagte im vorliegenden Fall für den Kläger unbestrittenermaßen tätig geworden. Möglicherweise sei diese Unterscheidung vom Gesetzgeber getroffen worden, weil er davon ausgegangen sei, daß ein Versicherungsnehmer ausreichenden Schutz erfährt, wenn der Abschluß des Versicherungsvertrages durch (s)einen Makler zustandekomme.
Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Es folgerte ohne Behandlung der Beweis- und Mängelrüge des Klägers allein aufgrund der unbestrittenen Feststellungen, daß dem Kläger kein Rücktrittsrecht im Sinne des § 5b Abs 2 VersVG zukomme. Nach dieser Bestimmung träfen den Versicherer zwei Obliegenheiten, deren Verletzungen mit dem vom Kläger begehrten Rücktrittsrecht sanktioniert sei, und zwar daß dem Versicherungsnehmer bei persönlicher Abgabe seiner Vertragserklärung gegenüber dem Versicherer bzw dessen Beauftragten von letzterem weder die dem Vertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen noch eine Kopie seiner Vertragserklärung ausgefolgt werde. Voraussetzung für einen allfälligen Rücktritt sei somit, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer oder dessen Beauftragten die Vertragserklärung persönlich abgebe. Gerade dies sei aber hier nicht erfolgt, weil der vom Kläger unterfertigte Antrag von der Beklagten an den Versicherer übersandt worden sei. Unabhängig davon, daß ein Versicherungsmakler weder Beauftragter des Versicherers noch (in aller Regel) Stellvertreter des Versicherungsnehmers sei und damit eine allfällige unmittelbare Übergabe durch den Versicherungsnehmer an den Versicherer ausscheide, sei im vorliegenden Fall keine persönliche Übergabe erfolgt. Es bestehe bei Übermittlung der Vertragserklärung per Post oder Telefax keine Pflicht des Versicherers zur Ausfolgung einer Kopie der schriftlichen Vertragserklärung und Übermittlung der Versicherungsbedingungen.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für zulässig. Es folgerte ohne Behandlung der Beweis- und Mängelrüge des Klägers allein aufgrund der unbestrittenen Feststellungen, daß dem Kläger kein Rücktrittsrecht im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG zukomme. Nach dieser Bestimmung träfen den Versicherer zwei Obliegenheiten, deren Verletzungen mit dem vom Kläger begehrten Rücktrittsrecht sanktioniert sei, und zwar daß dem Versicherungsnehmer bei persönlicher Abgabe seiner Vertragserklärung gegenüber dem Versicherer bzw dessen Beauftragten von letzterem weder die dem Vertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen noch eine Kopie seiner Vertragserklärung ausgefolgt werde. Voraussetzung für einen allfälligen Rücktritt sei somit, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer oder dessen Beauftragten die Vertragserklärung persönlich abgebe. Gerade dies sei aber hier nicht erfolgt, weil der vom Kläger unterfertigte Antrag von der Beklagten an den Versicherer übersandt worden sei. Unabhängig davon, daß ein Versicherungsmakler weder Beauftragter des Versicherers noch (in aller Regel) Stellvertreter des Versicherungsnehmers sei und damit eine allfällige unmittelbare Übergabe durch den Versicherungsnehmer an den Versicherer ausscheide, sei im vorliegenden Fall keine persönliche Übergabe erfolgt. Es bestehe bei Übermittlung der Vertragserklärung per Post oder Telefax keine Pflicht des Versicherers zur Ausfolgung einer Kopie der schriftlichen Vertragserklärung und Übermittlung der Versicherungsbedingungen.
Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Rücktrittsrecht nach § 5b Abs 2 VersVG fehlt, aber nicht berechtigt.Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Rücktrittsrecht nach Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG fehlt, aber nicht berechtigt.