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Rechtssatz RS0112251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112251

Geschäftszahl

7Ob175/99g

Entscheidungsdatum

14.07.1999

Norm

VersVG idF BGBl 1994/509 §5b Abs2

Rechtssatz

Es ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG, dass der Versicherer überhaupt die Möglichkeit hatte, seiner Verpflichtung nach Absatz eins, leg cit nachzukommen. Besorgt sich der Versicherungsnehmer zB ein Antragsformular des Versicherers in Eigenregie oder formuliert er seinen Antrag selbst und wird sein Antrag ohne Zutun eines Agenten des Versicherers ausgefüllt und dann an den Versicherer übersendet oder einem Agenten des Versicherers übergeben, dann war der Versicherer aus Gründen, die der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen sind, gar nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer die AVB vor der Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erhält. Die Aushändigungspflicht des Versicherers besteht nur dann, wenn es der Versicherer in der Hand hat, dieser Pflicht zu entsprechen, also bei Antragsunterfertigung durch den Versicherungsnehmer im Beisein eines Versicherungsagenten des Versicherers einerseits und bei Antragstellung durch den Versicherer andererseits. Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall kein Rücktrittsrecht nach Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509 zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 175/99g
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 175/99g
    Veröff: SZ 72/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112251

Im RIS seit

13.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Dokumentnummer

JJR_19990714_OGH0002_0070OB00175_99G0000_001