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Entscheidung 7 Ob 176/12a×

Entscheidung 7 Ob 176/12a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030372 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind.
RS0080371 Rechtssatz 21.04.1993Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigk …
RS0080414 Rechtssatz 21.11.1974Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.
RS0080895 Rechtssatz 09.05.1974Zivilrecht
Der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung setzt voraus, dass die Absicht des Versicherungsnehmers auf eine solche Versicherung gerichtet war und dass der Versicherer diese Absicht aus den Umständen erkennen konnte.
RS0081376 Rechtssatz 13.03.1957Zivilrecht
Dritter im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG ist jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist; daher auch ein vom Versicherungsnehmer oder Versicherten verschiedener Fahrer. Trifft daher denjenigen, dem vom Versicherungsnehmer die Führung des Fahrze …
RS0113625 Rechtssatz 07.04.2000Zivilrecht
Die Versicherung gegen Leitungswasserschäden ist eine Sachversicherung, die der Erhaltung des Gebäudes sohin des Eigentums des Versicherungsnehmers dient. Im gewissen Rahmen dient sie auch der Erhaltung und Verwertung des Gebäudes durch Vermietung bzw Verpa …
RS0114298 Rechtssatz 24.10.2000Zivilrecht
Für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des § 13c WEG ist erforderlich, dass zumindest an einem Anteil Wohnungseigentum bereits begründet ist.
RS0128582 Rechtssatz 28.11.2012Zivilrecht
Das Sacherhaltungsinteresse des Wohnungseigentumsbewerbers ist ab Übergang der Gefahrtragung bis zur Entstehung der Eigentümergemeinschaft in der Gebäudeversicherung des Veräußerers mitversichert.
RS0128583 Rechtssatz 28.11.2012Zivilrecht
Der Abschluss von Versicherungsverträgen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Die Eigentümergemeinschaft ist Versicherungsnehmerin, die einzelnen Wohnungseigentümer sind Versicherte.
RS0128584 Rechtssatz 28.11.2012Zivilrecht
Die Eigentümergemeinschaft tritt mit ihrer Entstehung analog § 69 VersVG in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Versicherungsnehmers (Alleineigentümers) ein.