Rechtssatz RS0114298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114298
Entscheidungsdatum
28.11.2012
Rechtssatz
Für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des § 13c WEG ist erforderlich, dass zumindest an einem Anteil Wohnungseigentum bereits begründet ist.Für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinn des Paragraph 13 c, WEG ist erforderlich, dass zumindest an einem Anteil Wohnungseigentum bereits begründet ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 103/00h
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 103/00h
- 5 Ob 109/02v
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 109/02v
Beisatz: Das bedarf der Einverleibung des Wohnungseigentums im Grundbuch; die bloße Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach §24a Abs2 WEG1975 reicht hiefür nicht aus. (T1)
- 5 Ob 32/03x
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 32/03x
Abweichend; Beisatz: Mit der in §37 Abs5 erster Satz WEG2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des §23 Abs4 WEG1975 idF der WRN1999 rechtens war. (T2); Beisatz: Die (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat. (T3)
- 7 Ob 176/12a
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 176/12a
Abweichend; Beis wie T3 Veröff: SZ 2012/133
Schlagworte
Wohnungseigentümergemeinschaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114298
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0050OB00103_00H0000_001