Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Euro 52.971,29 s. A. als Beitrag zu den Kosten einer (offenbar erst in Angriff zu nehmenden) Sanierung des Stiegenhauses im Haus K*****. Der Beklagte sei Eigentümer von 646/1000 Anteilen der betreffenden Liegenschaft EZ *****; Wohnungseigentum sei in Vorbereitung. Die Kosten der dringend notwendigen Sanierung des Stiegenhauses, von denen anteilig S 728.900,91 auf den Beklagten entfielen, seien diesem vergeblich vorgeschrieben worden; der Betrag sei fällig.
Der Beklagte, vertreten durch einen gerichtlich bestellten Abwesenheitskurator, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete insbesondere ein, dass der Klägerin die aktive Klagelegitimation fehle, weil im Grundbuch lediglich die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt, Wohnungseigentum aber noch nicht begründet sei. Darüber hinaus sei die Sanierung des Stiegenhauses nicht notwendig, der eingeklagte Betrag überhöht und noch gar nicht fällig.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte lediglich fest, dass der Beklagte Mehrheitseigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sei. Von der Hausverwaltung seien Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben worden, die im Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt zu 4 Msch 7/01w begründet seien. Insgesamt seien hiefür Kosten in der Höhe von S 978.068,40 vorgesehen, wovon auf den Beklagten S 728.900,21 = Euro 52.971,29 entfielen. Rechtlich führte das Erstgericht lediglich aus, dass der Beklagte "die ihm obliegenden Leistungen nicht erbracht habe".
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der vom Beklagten erhobenen Berufung das erstgerichtliche Urteil samt dem ihm vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Dies aus folgenden Erwägungen:
Vorweg sei die im erstinstanzlichen Verfahren strittig gebliebene Frage des Bestehens der Klägerin als Vorfrage der aktiven Klagelegitimation zu klären. Laut Grundbuchsauszug sei die Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft EZ ***** mit der Anschrift ***** lediglich in Vorbereitung. Es seien zwar mehrfach Zusagen der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG an mehreren Wohnungen im Haus grundbücherlich angemerkt, es habe jedoch nicht an einem einzigen Anteil bislang die Begründung von Wohnungseigentum stattgefunden.Vorweg sei die im erstinstanzlichen Verfahren strittig gebliebene Frage des Bestehens der Klägerin als Vorfrage der aktiven Klagelegitimation zu klären. Laut Grundbuchsauszug sei die Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft EZ ***** mit der Anschrift ***** lediglich in Vorbereitung. Es seien zwar mehrfach Zusagen der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, WEG an mehreren Wohnungen im Haus grundbücherlich angemerkt, es habe jedoch nicht an einem einzigen Anteil bislang die Begründung von Wohnungseigentum stattgefunden.
Sowohl § 13c Abs 1 WEG 1975 als auch § 2 Abs 5 WEG 2002 (gemäß § 54 in Kraft seit 1. 7. 2002) definierten die (Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft als Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer. Daraus hätten Literatur und Judikatur abgeleitet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft erst mit der Begründung von Wohnungseigentum an zumindest einem Miteigentumsanteil (einer Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit der Liegenschaft) entstehe (Niedermayr in Schwimann, ABGB2, Rz 3 zu § 13c WEG 1975 mwN). Das wiederum bedürfe der Einverleibung des Wohnungseigentums im Grundbuch; die bloße Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 24a Abs 2 WEG 1975 reiche hiefür nicht aus (WoBl 2000, 48/20 mit zustimmender Anmerkung von Call; 5 Ob 103/00h; 5 Ob 109/02v).Sowohl Paragraph 13 c, Absatz eins, WEG 1975 als auch Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 (gemäß Paragraph 54, in Kraft seit 1. 7. 2002) definierten die (Wohnungs-) Eigentümergemeinschaft als Gemeinschaft aller Wohnungseigentümer. Daraus hätten Literatur und Judikatur abgeleitet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft erst mit der Begründung von Wohnungseigentum an zumindest einem Miteigentumsanteil (einer Wohnung oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeit der Liegenschaft) entstehe (Niedermayr in Schwimann, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 13 c, WEG 1975 mwN). Das wiederum bedürfe der Einverleibung des Wohnungseigentums im Grundbuch; die bloße Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG 1975 reiche hiefür nicht aus (WoBl 2000, 48/20 mit zustimmender Anmerkung von Call; 5 Ob 103/00h; 5 Ob 109/02v).
Der Oberste Gerichtshof habe sich in seiner Entscheidung 5 Ob 109/02v mit der gegenteiligen Ansicht von Illedits, wonach seit Inkrafttreten des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 eine Wohnungseigentümergemeinschaft schon vorher entstehen könne, auseinandergesetzt, diese aber ausdrücklich abgelehnt. Solle die nach wie vor geltende Begriffsdefinition der Wohnungseigentümergemeinschaft in § 13c Abs l WEG 1975 ernst genommen werden, sei § 23 Abs 4 WEG 1975 einschränkend so zu verstehen, dass nicht schon die Anmerkung nach § 24a Abs 2 WEG, sondern erst die Einverleibung des Wohnungseigentums an zumindest einem Anteil die Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen lasse. Vor Erreichen dieses Stadiums gehörten die Bestimmungen des § 13c WEG 1975 über die Sachlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu den verwiesenen Normen des § 23 Abs 4 WEG 1975 in der zuletzt in Geltung gestandenen Fassung.Der Oberste Gerichtshof habe sich in seiner Entscheidung 5 Ob 109/02v mit der gegenteiligen Ansicht von Illedits, wonach seit Inkrafttreten des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 eine Wohnungseigentümergemeinschaft schon vorher entstehen könne, auseinandergesetzt, diese aber ausdrücklich abgelehnt. Solle die nach wie vor geltende Begriffsdefinition der Wohnungseigentümergemeinschaft in Paragraph 13 c, Abs l WEG 1975 ernst genommen werden, sei Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 einschränkend so zu verstehen, dass nicht schon die Anmerkung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG, sondern erst die Einverleibung des Wohnungseigentums an zumindest einem Anteil die Wohnungseigentümergemeinschaft entstehen lasse. Vor Erreichen dieses Stadiums gehörten die Bestimmungen des Paragraph 13 c, WEG 1975 über die Sachlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu den verwiesenen Normen des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der zuletzt in Geltung gestandenen Fassung.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes habe sich an dieser Rechtslage nichts geändert, weil auch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 5 WEG 2002 hinsichtlich der (nunmehr so bezeichneten) Eigentümergemeinschaft auf die Wohnungseigentümer Bezug nehme. Es könne daher auch die Bestimmung des § 37 Abs 5 WEG 2002 über die Rechte des Wohnungseigentumsbewerbers, die auf die §§ 16 bis 34, 36 und 52, also auch auf die Regelung der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft in § 18 WEG 2002, verweise, nur in dem Sinn verstanden werden, dass zwar die Rechtsstellung des Wohnungseigentumsbewerbers jener des Wohnungseigentümers weitgehend angenähert werde, die Eigentümergemeinschaft als juristische Person (mit einer auf die Verwaltungsagenden eingeschränkten Rechtsfähigkeit) aber erst mit der Begründung von Wohnungseigentum an zumindest einem Miteigentumsanteil entstehe.Nach Ansicht des Berufungsgerichtes habe sich an dieser Rechtslage nichts geändert, weil auch die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002 hinsichtlich der (nunmehr so bezeichneten) Eigentümergemeinschaft auf die Wohnungseigentümer Bezug nehme. Es könne daher auch die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 5, WEG 2002 über die Rechte des Wohnungseigentumsbewerbers, die auf die Paragraphen 16 bis 34, 36 und 52, also auch auf die Regelung der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft in Paragraph 18, WEG 2002, verweise, nur in dem Sinn verstanden werden, dass zwar die Rechtsstellung des Wohnungseigentumsbewerbers jener des Wohnungseigentümers weitgehend angenähert werde, die Eigentümergemeinschaft als juristische Person (mit einer auf die Verwaltungsagenden eingeschränkten Rechtsfähigkeit) aber erst mit der Begründung von Wohnungseigentum an zumindest einem Miteigentumsanteil entstehe.
Da im vorliegenden Fall nicht einmal an einem Miteigentumsanteil Wohnungseigentum begründet wurde, fehle der - bislang rechtlich noch gar nicht existierenden - hier als Klägerin auftretenden Person die Rechtsfähigkeit, was gleich der Prozessfähigkeit von Amts wegen wahrzunehmen sei (MGA ZPO15 § 1/3, 10). Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung (auf sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft) komme hier nicht in Betracht, weil die Klägerin aus rechtlichen Erwägungen (Wohnungseigentum in Vorbereitung, Anmerkung nach § 24a WEG) auf ihrer Existenz beharrt habe (vgl MGA ZPO15 § 235/212, 214, 216 f). Darüber hinaus könnte der Beklagte als Mehrheitseigentümer nicht (gemeinsam mit den Minderheitseigentümern) sich selbst klagen; es könnten nur die übrigen Miteigentümer den Beklagten auf Zahlung zu Handen des bestellten Verwalters in Anspruch nehmen. Eine derartige Klageführung lasse sich aber aus dem Klagevorbringen nicht ableiten. Das von der Klägerin erhobene Begehren sei daher unter Nichtigerklärung des mit der Nichtpartei geführten Verfahrens einschließlich des Urteils zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Prüfung der den Beklagten als Miteigentümer der Liegenschaft allenfalls treffenden Verpflichtung zur (anteiligen) Tragung des Erhaltungsaufwandes bedürfe.Da im vorliegenden Fall nicht einmal an einem Miteigentumsanteil Wohnungseigentum begründet wurde, fehle der - bislang rechtlich noch gar nicht existierenden - hier als Klägerin auftretenden Person die Rechtsfähigkeit, was gleich der Prozessfähigkeit von Amts wegen wahrzunehmen sei (MGA ZPO15 Paragraph eins /, 3, 10,). Eine Berichtigung der Parteienbezeichnung (auf sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft) komme hier nicht in Betracht, weil die Klägerin aus rechtlichen Erwägungen (Wohnungseigentum in Vorbereitung, Anmerkung nach Paragraph 24 a, WEG) auf ihrer Existenz beharrt habe vergleiche MGA ZPO15 Paragraph 235 /, 212, 214, 216, f). Darüber hinaus könnte der Beklagte als Mehrheitseigentümer nicht (gemeinsam mit den Minderheitseigentümern) sich selbst klagen; es könnten nur die übrigen Miteigentümer den Beklagten auf Zahlung zu Handen des bestellten Verwalters in Anspruch nehmen. Eine derartige Klageführung lasse sich aber aus dem Klagevorbringen nicht ableiten. Das von der Klägerin erhobene Begehren sei daher unter Nichtigerklärung des mit der Nichtpartei geführten Verfahrens einschließlich des Urteils zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Prüfung der den Beklagten als Miteigentümer der Liegenschaft allenfalls treffenden Verpflichtung zur (anteiligen) Tragung des Erhaltungsaufwandes bedürfe.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß § 519 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei gemäß Paragraph 519, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig.
Den Beschluss des Berufungsgerichtes hat die Klägerin mit Rekurs angefochten und beantragt, ihn aufzuheben und das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.
Vom Beklagte liegt dazu eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag vor, den Rekurs der Klägerin zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.