Entscheidungsgründe:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten (nach einer Einschränkung ihres ursprünglichen Begehrens) die Zahlung von EUR 5.498,81 sA. Sie behauptet, über Auftrag der Hausverwaltung Wilhelm R***** für die Beklagte Baumeisterarbeiten am Haus ***** erbracht zu haben. Dafür hafte der eingeklagte Betrag trotz Mahnung und Nachfristsetzung offen aus. Die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich daraus, dass hinsichtlich einer Vielzahl von Objekten die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG 1975 grundbücherlich angemerkt sei.Die Klägerin verlangt von der Beklagten (nach einer Einschränkung ihres ursprünglichen Begehrens) die Zahlung von EUR 5.498,81 sA. Sie behauptet, über Auftrag der Hausverwaltung Wilhelm R***** für die Beklagte Baumeisterarbeiten am Haus ***** erbracht zu haben. Dafür hafte der eingeklagte Betrag trotz Mahnung und Nachfristsetzung offen aus. Die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich daraus, dass hinsichtlich einer Vielzahl von Objekten die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, WEG 1975 grundbücherlich angemerkt sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus verschiedenen Gründen, primär mit dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation. Sie vertritt den Standpunkt, dass noch gar keine Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft ***** existiere. Voraussetzung für das Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft sei die Begründung von Wohnungseigentum an zumindest einem Miteigentumsanteil; dies sei bei der gegenständlichen Liegenschaft nicht der Fall.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass an der Liegenschaft EZ ***** mit der Grundstücksadresse ***** Wohnungseigentum (erst) in Vorbereitung sei. Bei sämtlichen Anteilen sei zwar - teilweise mehrfach - die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG 1975 einverleibt; an keinem Anteil sei jedoch Wohnungseigentum bereits begründet. Damit fehle der Beklagten die passive Sachlegitimation. Zu einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gehörten nämlich definitionsgemäß Wohnungseigentümer. Dafür sei die Begründung von Wohnungseigentum an zumindest einem Anteil erforderlich. Wenn sich - wie im gegenständlichen Fall - Wohnungseigentum erst in Vorbereitung befindet und bisher nur Zusagen der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 24a WEG 1975 angemerkt sind, aber noch an keinem Anteil Wohnungseigentum begründet wurde, sei die "Wohnungseigentümergemeinschaft *****" noch nicht entstanden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass an der Liegenschaft EZ ***** mit der Grundstücksadresse ***** Wohnungseigentum (erst) in Vorbereitung sei. Bei sämtlichen Anteilen sei zwar - teilweise mehrfach - die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, WEG 1975 einverleibt; an keinem Anteil sei jedoch Wohnungseigentum bereits begründet. Damit fehle der Beklagten die passive Sachlegitimation. Zu einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gehörten nämlich definitionsgemäß Wohnungseigentümer. Dafür sei die Begründung von Wohnungseigentum an zumindest einem Anteil erforderlich. Wenn sich - wie im gegenständlichen Fall - Wohnungseigentum erst in Vorbereitung befindet und bisher nur Zusagen der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 24 a, WEG 1975 angemerkt sind, aber noch an keinem Anteil Wohnungseigentum begründet wurde, sei die "Wohnungseigentümergemeinschaft *****" noch nicht entstanden. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Dem Argument der Klägerin, wonach seit dem Inkrafttreten des § 23 Abs 4 WEG 1975 am 1. 9. 1999 für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die §§ 13 bis 20, 22 und 26 WEG 1975 gelten (also auch die Regelung, dass in Angelegenheiten der Verwaltung die Wohnungseigenümergemeinschaft geklagt werden muss), sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch angemerkt ist, sei entgegenzuhalten, dass die genannte Gesetzesbestimmung ihrer Konzeption nach keine Rechtsnachfolgebestimmung sei und daher auch keine Rückwirkung entfalten könne. Die Ziffer II der Übergangsregelung des Art IX der WRN BGBl I 147/1999, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, sei daher auf den vorliegenden Fall unanwendbar. Auch Illedits gehe in WoBl 2000, 65 davon aus, dass eine Rückwirkung einzelner gesetzlicher Bestimmungen nicht anzunehmen und daher im Sinne der ständigen Judikatur davon auszugehen sei, dass § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 nur auf Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 1. 9. 1999 realisiert wurden. Er habe sich dabei auf Vonkilch (WoBl 1999, 254) berufen, der von der bereits allgemein anerkannten intertemporalen Generalklausel des WEG 1975 spricht, wonach Rechtsänderungen mit ihrem Inkrafttreten zwar umfassend, aber nur mit Wirkung ex nunc anzuwenden sind.Dem Argument der Klägerin, wonach seit dem Inkrafttreten des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 am 1. 9. 1999 für die Verwaltung der Liegenschaft und die Rechte der Miteigentümer die Paragraphen 13 bis 20, 22 und 26 WEG 1975 gelten (also auch die Regelung, dass in Angelegenheiten der Verwaltung die Wohnungseigenümergemeinschaft geklagt werden muss), sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts im Grundbuch angemerkt ist, sei entgegenzuhalten, dass die genannte Gesetzesbestimmung ihrer Konzeption nach keine Rechtsnachfolgebestimmung sei und daher auch keine Rückwirkung entfalten könne. Die Ziffer römisch zwei der Übergangsregelung des Artikel römisch neun, der WRN Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 1999,, wonach die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden sind, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, sei daher auf den vorliegenden Fall unanwendbar. Auch Illedits gehe in WoBl 2000, 65 davon aus, dass eine Rückwirkung einzelner gesetzlicher Bestimmungen nicht anzunehmen und daher im Sinne der ständigen Judikatur davon auszugehen sei, dass Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung WRN 1999 nur auf Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 1. 9. 1999 realisiert wurden. Er habe sich dabei auf Vonkilch (WoBl 1999, 254) berufen, der von der bereits allgemein anerkannten intertemporalen Generalklausel des WEG 1975 spricht, wonach Rechtsänderungen mit ihrem Inkrafttreten zwar umfassend, aber nur mit Wirkung ex nunc anzuwenden sind.
Nach dem Klagevorbringen seien die Rechnungslegungen am 29. 7. 1999 und am 20. 10. 1999 erfolgt. Der ersterer Rechnung zugrundeliegende Vertrag sei somit sicherlich vor Inkrafttreten des § 23 Abs 4 WEG 1975 geschlossen worden; hinsichtlich der zweiten Rechnung sei dies zu vermuten. Die diesbezügliche Behauptungslast wäre jedenfalls der Klägerin zugefallen.Nach dem Klagevorbringen seien die Rechnungslegungen am 29. 7. 1999 und am 20. 10. 1999 erfolgt. Der ersterer Rechnung zugrundeliegende Vertrag sei somit sicherlich vor Inkrafttreten des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 geschlossen worden; hinsichtlich der zweiten Rechnung sei dies zu vermuten. Die diesbezügliche Behauptungslast wäre jedenfalls der Klägerin zugefallen.
Allgemein seien Verträge zwischen den jeweiligen Vertragspartnern abzuwickeln. Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, die gemäß § 23 Abs 4 iVm § 13c WEG 1975 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befugt gewesen wäre, derartige Vereinbarungen einzugehen, habe im gegenständlichen Fall mangels gesetzlicher Grundlage noch nicht existiert, sodass sie auch nicht Vertragspartnerin habe werden können. Damit liegt schon nach dem klägerischen Vorbringen die Passivlegitimation der Beklagten nicht vor.Allgemein seien Verträge zwischen den jeweiligen Vertragspartnern abzuwickeln. Eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, die gemäß Paragraph 23, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, WEG 1975 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befugt gewesen wäre, derartige Vereinbarungen einzugehen, habe im gegenständlichen Fall mangels gesetzlicher Grundlage noch nicht existiert, sodass sie auch nicht Vertragspartnerin habe werden können. Damit liegt schon nach dem klägerischen Vorbringen die Passivlegitimation der Beklagten nicht vor.
Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 13c im gegenständlichen Fall bejahe, sei zu beachten, dass diese Bestimmung lediglich die Verwaltung der Liegenschaft regelt. Durch § 23 Abs 4 WEG 1975 sollte die Rechtsstellung der Wohnungseigentumswerber verbessert und die Geltung der Verwaltungsbestimmungen des WEG 1975 bereits im Vorstadium eingeführt werden (AB zu Art III Z 8 lit b, abgedruckt in Würth/Zingher, Wohnrecht 2000, 326). Den eingeklagten Rechnungen lägen jedoch nach dem Klagevorbringen "Errichtungsarbeiten", nämlich Kanalherstellung und Fenstereinbau zugrunde, welche nicht zu den Verwaltungsagenden zu zählen seien. Zwar werde der Begriff der Verwaltung gesetzlich nicht definiert; unstrittig umfasse er aber die laufende Geschäftsführung, die Erhaltung und Verbesserung (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 13 Rz 1 und 2 WEG 1975). Die Errichtung des Objekts, welches es in der Folge zu verwalten gilt, stehe zeitlich voran und sei daher nicht der Verwaltung zuzuordnen. Aus diesen Gründen habe das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.Selbst wenn man die Anwendbarkeit des Paragraph 13 c, im gegenständlichen Fall bejahe, sei zu beachten, dass diese Bestimmung lediglich die Verwaltung der Liegenschaft regelt. Durch Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 sollte die Rechtsstellung der Wohnungseigentumswerber verbessert und die Geltung der Verwaltungsbestimmungen des WEG 1975 bereits im Vorstadium eingeführt werden Ausschussbericht zu Artikel römisch drei, Ziffer 8, Litera b,, abgedruckt in Würth/Zingher, Wohnrecht 2000, 326). Den eingeklagten Rechnungen lägen jedoch nach dem Klagevorbringen "Errichtungsarbeiten", nämlich Kanalherstellung und Fenstereinbau zugrunde, welche nicht zu den Verwaltungsagenden zu zählen seien. Zwar werde der Begriff der Verwaltung gesetzlich nicht definiert; unstrittig umfasse er aber die laufende Geschäftsführung, die Erhaltung und Verbesserung (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Paragraph 13, Rz 1 und 2 WEG 1975). Die Errichtung des Objekts, welches es in der Folge zu verwalten gilt, stehe zeitlich voran und sei daher nicht der Verwaltung zuzuordnen. Aus diesen Gründen habe das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich - soweit ersichtlich - bisher weder mit der Frage, ob aus dem neuen § 23 Abs 4 WEG 1975 die Passivlegitimation einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, die noch mit keinem zu Wohnungseigentum verbücherten Mindestanteil besteht, ableitbar ist, noch mit dem Problem der Reichweite der Rückwirkung einer Bestimmung auf bestehende Verträge, und auch nicht mit der Fragestellung, inwieweit Errichtungsarbeiten in die Verwaltung von Wohnungseigentum fallen, auseinandergesetzt. Allerdings sei er bereits einmal zu dem Schluss gekommen, dass § 23 Abs 4 WEG 1975 zu weit gefasst ist und habe die Regelung in 5 Ob 38/01a dahingehend teleologisch reduziert, dass die §§ 13 und 22 WEG 1975 von deren Wirkung nicht umfasst sein können. Mangels höchstgerichtlicher Judikatur zu den genannten Themen sei daher die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zuzulassen gewesen. Mit der jetzt vorliegenden Revision strebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils an. Die Rechtssache soll zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen werden. Die Übergangsbestimmung in Art IX Z 11 der WRN 1999 sei eindeutig so zu lesen, dass das neue Recht - so auch § 23 Abs 4 WEG 1975 - auf alle Verträge anzuwenden sei, die vor dem 1. 9. 1999 abgeschlossen wurden, auch auf Werkverträge. Die gegenständlichen Werkverträge hätten entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft iSd § 23 Abs 4 WEG 1975 betroffen. Das Gesetz unterscheide insoweit nicht zwischen Angelegenheiten der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung. Dementsprechend hätte beachtet werden müssen, dass schon eine Anmerkung der Zusage vom Wohnungseigentum im Grundbuch ausreicht, um § 13c WEG 1975 anzuwenden, der die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verwaltung der Liegenschaft gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft vorschreibt. Die vom Berufungsgericht für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt zitierten Lehrmeinungen hätten Fragen des Übergangsrechts zum 3. WÄG, nicht jedoch zur WRN 1999 behandelt. Was die Forderung aus der am 20. 10. 1999 gelegten Rechnung betrifft, seien die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes überhaupt unverständlich, weil es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ankomme, aus dem die eingeklagte Forderung resultiert, sondern auf deren Fälligkeit. Die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hätte überdies mit den Parteien erörtert werden müssen, weil im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Frage zur Diskussion stand, ob das Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Begründung von Wohnungseigentum an zumindest einem Liegenschaftsanteil voraussetzt. Letzteres sei im Lichte des neuen § 23 Abs 4 WEG nicht aufrecht zu erhalten. Diese Rechtsansicht werde auch dadurch gestützt, dass schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 die Verwaltungsbestimmungen des WEG 1975 analog auf das Vorstadium des Wohnungseigentums herangezogen wurden. Die Beklagte hat in einer Revisionsbeantwortung die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt. Ihre Argumente finden sich in der Begründung dieser Entscheidung wieder.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich - soweit ersichtlich - bisher weder mit der Frage, ob aus dem neuen Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 die Passivlegitimation einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, die noch mit keinem zu Wohnungseigentum verbücherten Mindestanteil besteht, ableitbar ist, noch mit dem Problem der Reichweite der Rückwirkung einer Bestimmung auf bestehende Verträge, und auch nicht mit der Fragestellung, inwieweit Errichtungsarbeiten in die Verwaltung von Wohnungseigentum fallen, auseinandergesetzt. Allerdings sei er bereits einmal zu dem Schluss gekommen, dass Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 zu weit gefasst ist und habe die Regelung in 5 Ob 38/01a dahingehend teleologisch reduziert, dass die Paragraphen 13 und 22 WEG 1975 von deren Wirkung nicht umfasst sein können. Mangels höchstgerichtlicher Judikatur zu den genannten Themen sei daher die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuzulassen gewesen. Mit der jetzt vorliegenden Revision strebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils an. Die Rechtssache soll zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen werden. Die Übergangsbestimmung in Artikel römisch neun, Ziffer 11, der WRN 1999 sei eindeutig so zu lesen, dass das neue Recht - so auch Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 - auf alle Verträge anzuwenden sei, die vor dem 1. 9. 1999 abgeschlossen wurden, auch auf Werkverträge. Die gegenständlichen Werkverträge hätten entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft iSd Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 betroffen. Das Gesetz unterscheide insoweit nicht zwischen Angelegenheiten der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung. Dementsprechend hätte beachtet werden müssen, dass schon eine Anmerkung der Zusage vom Wohnungseigentum im Grundbuch ausreicht, um Paragraph 13 c, WEG 1975 anzuwenden, der die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Verwaltung der Liegenschaft gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft vorschreibt. Die vom Berufungsgericht für seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt zitierten Lehrmeinungen hätten Fragen des Übergangsrechts zum 3. WÄG, nicht jedoch zur WRN 1999 behandelt. Was die Forderung aus der am 20. 10. 1999 gelegten Rechnung betrifft, seien die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes überhaupt unverständlich, weil es nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ankomme, aus dem die eingeklagte Forderung resultiert, sondern auf deren Fälligkeit. Die auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hätte überdies mit den Parteien erörtert werden müssen, weil im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Frage zur Diskussion stand, ob das Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Begründung von Wohnungseigentum an zumindest einem Liegenschaftsanteil voraussetzt. Letzteres sei im Lichte des neuen Paragraph 23, Absatz 4, WEG nicht aufrecht zu erhalten. Diese Rechtsansicht werde auch dadurch gestützt, dass schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 die Verwaltungsbestimmungen des WEG 1975 analog auf das Vorstadium des Wohnungseigentums herangezogen wurden. Die Beklagte hat in einer Revisionsbeantwortung die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt. Ihre Argumente finden sich in der Begründung dieser Entscheidung wieder.