Rechtssatz RS0013768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013768
Geschäftszahl
5Ob26/88 (5Ob27/88); 5Ob41/00s; 5Ob32/03x
Entscheidungsdatum
02.06.2003
Rechtssatz
Falls für den säumigen Wohnungseigentümer weder der Verwalter noch die Miteigentümergemeinschaft in Vorlage getreten ist, und auch dann, wenn der Verwalter Akontierungen einhebt, so macht der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes ebenfalls eine den übrigen Wohnungseigentümern materiell zustehende Forderung geltend. Dem Verwalter kommt dabei bloß eine einem organschaftlichen Vertreter etwa dem Masseverwalter im Konkurs ähnliche Stellung zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 26/88
Entscheidungstext OGH 20.12.1988 5 Ob 26/88
Veröff: MietSlg XL/34
- 5 Ob 41/00s
Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 41/00s
Auch; nur: Wenn der Verwalter Akontierungen einhebt, so macht der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes eine den übrigen Wohnungseigentümern materiell zustehende Forderung geltend. Dem Verwalter kommt dabei bloß eine einem organschaftlichen Vertreter etwa dem Masseverwalter im Konkurs ähnliche Stellung zu. (T1)
- 5 Ob 32/03x
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 32/03x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013768
Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0050OB00026_8800000_002