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Rechtssatz RS0013768×

Rechtssatz RS0013768

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013768

Geschäftszahl

5Ob26/88 (5Ob27/88); 5Ob41/00s; 5Ob32/03x

Entscheidungsdatum

02.06.2003

Rechtssatz

Falls für den säumigen Wohnungseigentümer weder der Verwalter noch die Miteigentümergemeinschaft in Vorlage getreten ist, und auch dann, wenn der Verwalter Akontierungen einhebt, so macht der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes ebenfalls eine den übrigen Wohnungseigentümern materiell zustehende Forderung geltend. Dem Verwalter kommt dabei bloß eine einem organschaftlichen Vertreter etwa dem Masseverwalter im Konkurs ähnliche Stellung zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 5 Ob 26/88
    Veröff: MietSlg XL/34
  • 5 Ob 41/00s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 41/00s
    Auch; nur: Wenn der Verwalter Akontierungen einhebt, so macht der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Wohnungseigentumsobjektes eine den übrigen Wohnungseigentümern materiell zustehende Forderung geltend. Dem Verwalter kommt dabei bloß eine einem organschaftlichen Vertreter etwa dem Masseverwalter im Konkurs ähnliche Stellung zu. (T1)
  • 5 Ob 32/03x
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 32/03x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013768

Dokumentnummer

JJR_19881220_OGH0002_0050OB00026_8800000_002