Rechtssatz RS0118026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118026
Entscheidungsdatum
06.04.2022
Rechtssatz
Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. Die (Wohnungseigentümergemeinschaft) Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.Mit der in Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 rechtens war. Die (Wohnungseigentümergemeinschaft) Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 32/03x
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 32/03x
- 5 Ob 54/03g
Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 54/03g
Vgl auch; Beisatz: Zufolge § 23 Abs 4 WEG 1975 (nunmehr § 37 Abs 5 WEG 2002) ist § 26 WEG 1975 (nunmehr § 52 WEG 2002) auch für schlichte Miteigentümer anzuwenden, wenn eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat. (T1)
- 3 Ob 71/04v
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 71/04v
Auch; Veröff: SZ 2004/83
- 5 Ob 173/08i
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
Vgl; Beisatz: Der erste in § 37 Abs 5 WEG 2002 geregelte Fall stellt inhaltlich eine Fortsetzung des mit der WRN 1999 neu geschaffenen Absatz 4 des § 23 WEG 1975 dar. (T2)
Beisatz: § 37 Abs 5 WEG 2002 enthält eine abschließende Regelung. (T3)
Beisatz: In allen drei Fällen des § 37 Abs 5 WEG 2002 ist Voraussetzung, dass bereits eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist, und zwar nach Satz 1 und Satz 2 zu Gunsten des konkreten Wohnungseigentumsbewerbers. (T4)
Bem: Mit näheren Ausführungen zu Inhalt und Zweck des § 37 Abs 5 WEG 2002. (T5)
Veröff: SZ 2008/117
- 5 Ob 96/10v
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 96/10v
Vgl; Beisatz: Die Geltung der in die Vorgründungsphase „vorgezogenen“ Bestimmungen des WEG setzt nicht nur die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum für zumindest einen Wohnungseigentumsbewerber, sondern zusätzlich auch den Erwerb von Miteigentum durch zumindest einen Wohnungseigentümer voraus. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Alleineigentümerstellung etwa des Wohnungseigentumsorganistators für die Regelung über die Eigentümergemeinschaft oder die Willensbildung kein Raum besteht. (T6)
- 5 Ob 100/16s
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
nur: Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. (T7)
- 5 Ob 137/17h
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 137/17h
- 5 Ob 13/22f
Entscheidungstext OGH 06.04.2022 5 Ob 13/22f
Beisatz: Gilt auch für die Parteistellung des Verwalters im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 und 8a HeizKG. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118026
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20030602_OGH0002_0050OB00032_03X0000_001