Der Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Ihr Rechtsmittel stützt die Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen auf die Entscheidung 5 Ob 109/02v und eine ebenfalls zum WEG 1975 geschriebene Kommentarstelle, die auf § 23 Abs 4 leg. cit. gar nicht Bezug nimmt.Ihr Rechtsmittel stützt die Revisionsrekurswerberin im Wesentlichen auf die Entscheidung 5 Ob 109/02v und eine ebenfalls zum WEG 1975 geschriebene Kommentarstelle, die auf Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. gar nicht Bezug nimmt.
Dabei lässt sie aber außer Acht, dass der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs die von ihr für sich in Anspruch genommene Rechtsansicht der Entscheidung 5 Ob 109/02v (= EvBl 2002/220 = immolex 2002, 303 [krit Lachmann] = bbl 2002, 214 = MietSlg 54/15) mittlerweile aufgegeben hat, und zwar sowohl für die ab 1. September 1999 geltende Rechtslage zum WEG 1975 als auch für das neue WEG 2002. In seiner Entscheidung vom 2. Juni 2003, 5 Ob 32/03x (= ecolex 2003, 911 [Friedl] = immolex 2003, 276 = NZ 2004, 85; RIS-Justiz RS0118026) führte der 5. Senat aus, die in der zuvor genannten Entscheidung geäußerte Rechtsansicht, die WEGem entstehe erst mit der Einverleibung des Wohnungseigentums an zumindest einem Miteigentumsanteil, davor habe sie keine Sachlegitimation, sei lediglich in einer nicht entscheidungsrelevanten Zusatzbegründung enthalten gewesen. Auch in dem zu 5 Ob 32/03x zu entscheidenden Fall war bereits zugunsten von mehr als einer Person Zusagen bei Einräumung des Wohnungseigentumsrechts angemerkt, deren Miteigentum bereits einverleibt war. Ein vergleichbarer Sachverhalt sei der Vorentscheidung nicht zu entnehmen gewesen. Es sei nach der durch das WEG 2002 geschaffenen Gesetzeslage nicht zweifelhaft, dass die Eigentümergemeinschaft bereits als rechtliche Existenz zu fingieren sei und sie Beitragsforderungen eintreiben könne, liege doch der im § 37 Abs 5 erster Satz WEG 2002 ausdrücklich geregelte Fall einer Vorziehung der Verwaltungsbestimmungen auf das Vorstadium von Wohnungseigentum vor. Dies gelte, wie die Gesetzesmaterialien klarstellten, insbsondere für die Bestimmungen über die WEGem (989 BlgNR 21. GP, 77 f). Die Erwähnung des § 18 WEG 2002 im Rahmen der verwiesenen Bestimmungen sei also bedacht und beabsichtigt gewesen. Diesen Standpunkt vertrete auch die Lehre. Ungereimtheiten der alten Regelung seien nunmehr ausgeräumt. Als zusätzliches Argument sei anzuführen, dass seit dem Zwang, Wohnungseigentum stets an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten zu begründen (§ 3 Abs 2 WEG 2002), gar kein Anwendungsbereich für ein Vorziehen der Bestimmungen über die Eigentümergemeinschaft bliebe, sollte deren Entstehen die Einverleibung des Wohnungseigentums an (wenigstens) einem Miteigentumsanteil voraussetzen. Schließlich habe der Gesetzgeber klarstellen wollen, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens gewesen sei.Dabei lässt sie aber außer Acht, dass der 5. Senat des Obersten Gerichtshofs die von ihr für sich in Anspruch genommene Rechtsansicht der Entscheidung 5 Ob 109/02v (= EvBl 2002/220 = immolex 2002, 303 [krit Lachmann] = bbl 2002, 214 = MietSlg 54/15) mittlerweile aufgegeben hat, und zwar sowohl für die ab 1. September 1999 geltende Rechtslage zum WEG 1975 als auch für das neue WEG 2002. In seiner Entscheidung vom 2. Juni 2003, 5 Ob 32/03x (= ecolex 2003, 911 [Friedl] = immolex 2003, 276 = NZ 2004, 85; RIS-Justiz RS0118026) führte der 5. Senat aus, die in der zuvor genannten Entscheidung geäußerte Rechtsansicht, die WEGem entstehe erst mit der Einverleibung des Wohnungseigentums an zumindest einem Miteigentumsanteil, davor habe sie keine Sachlegitimation, sei lediglich in einer nicht entscheidungsrelevanten Zusatzbegründung enthalten gewesen. Auch in dem zu 5 Ob 32/03x zu entscheidenden Fall war bereits zugunsten von mehr als einer Person Zusagen bei Einräumung des Wohnungseigentumsrechts angemerkt, deren Miteigentum bereits einverleibt war. Ein vergleichbarer Sachverhalt sei der Vorentscheidung nicht zu entnehmen gewesen. Es sei nach der durch das WEG 2002 geschaffenen Gesetzeslage nicht zweifelhaft, dass die Eigentümergemeinschaft bereits als rechtliche Existenz zu fingieren sei und sie Beitragsforderungen eintreiben könne, liege doch der im Paragraph 37, Absatz 5, erster Satz WEG 2002 ausdrücklich geregelte Fall einer Vorziehung der Verwaltungsbestimmungen auf das Vorstadium von Wohnungseigentum vor. Dies gelte, wie die Gesetzesmaterialien klarstellten, insbsondere für die Bestimmungen über die WEGem (989 BlgNR 21. GP, 77 f). Die Erwähnung des Paragraph 18, WEG 2002 im Rahmen der verwiesenen Bestimmungen sei also bedacht und beabsichtigt gewesen. Diesen Standpunkt vertrete auch die Lehre. Ungereimtheiten der alten Regelung seien nunmehr ausgeräumt. Als zusätzliches Argument sei anzuführen, dass seit dem Zwang, Wohnungseigentum stets an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten zu begründen (Paragraph 3, Absatz 2, WEG 2002), gar kein Anwendungsbereich für ein Vorziehen der Bestimmungen über die Eigentümergemeinschaft bliebe, sollte deren Entstehen die Einverleibung des Wohnungseigentums an (wenigstens) einem Miteigentumsanteil voraussetzen. Schließlich habe der Gesetzgeber klarstellen wollen, was eigentlich schon bei Geltung des Paragraph 23, Absatz 4, WEG 1975 in der Fassung der WRN 1999 rechtens gewesen sei.
Mit dieser zu billigenden Auffassung, die auch von Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und WohnR21 § 18 WEG Rz 3, 4, geteilt wird, steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang. Ablehnende Stellungnahmen der Lehre dazu sind nicht ersichtlich. Auch im Revisionsrekurs werden solche nicht angeführt. Zu den im § 37 Abs 5 WEG als schon ab Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums und Erwerb von Miteigentum durch zumindest einen Wohnungseigentumsbewerber geltend erklärten Bestimmungen zählt eben auch § 27 WEG 2002 über das gesetzliche Vorzugspfandrecht u.a. zugunsten der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils (Abs 1 Z 1 leg cit).Mit dieser zu billigenden Auffassung, die auch von Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und WohnR21 Paragraph 18, WEG Rz 3, 4, geteilt wird, steht die Entscheidung des Rekursgerichts im Einklang. Ablehnende Stellungnahmen der Lehre dazu sind nicht ersichtlich. Auch im Revisionsrekurs werden solche nicht angeführt. Zu den im Paragraph 37, Absatz 5, WEG als schon ab Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums und Erwerb von Miteigentum durch zumindest einen Wohnungseigentumsbewerber geltend erklärten Bestimmungen zählt eben auch Paragraph 27, WEG 2002 über das gesetzliche Vorzugspfandrecht u.a. zugunsten der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils (Absatz eins, Ziffer eins, leg cit).
Die gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz ins Treffen geführten Argumente der Revisionsrekurswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Nicht schlüssig ist zunächst der Einwand, in § 37 Abs 5 WEG 2002 werde auf die die Eigentümergemeinschaft definierende Regelung des § 2 Abs 5 zweiter Satz WEG 2002 gar nicht verwiesen. Ob dies zweckmäßig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, zweifellos setzt aber § 37 Abs 5 leg. cit. die Anwendbarkeit der Begriffsbestimmungen des § 2 leg. cit. voraus, ist doch darin u.a. von Wohnungseigentum (§ 2 Abs 1 leg. cit.), von Wohnungseigentumsbewerbern (Abs 6 leg. cit.) und vom wohnungseigentumstauglichen Objekt (Abs 2 leg. cit.) die Rede. Die Annahme, die Begriffsbestimmungen wären auf diese Norm gar nicht anwendbar, ist geradezu widersinnig. Auch das systematisch-logische Argument, der 9. Abschnitt des WEG 2002, der auch § 37 umfasst, enthalte nur Bestimmungen zum Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers, versagt. Wenn dies auch grundsätzlich zutrifft, kann es nichts daran ändern, dass eben § 37 Abs 5 leg. cit. einen umfassenden Verweis auf einen großen Teil des WEG 2002 enthält, darunter eben auf alle Bestimmungen über die Verwaltung der Liegenschaft, wobei es sich dabei nicht ausschließlich um Individualrechte der Wohnungseigentumsbewerber handeln kann. Auch die zitierten Materialien zum WEG 2002 tragen den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nicht. Dass § 37 Abs 5 2. und 3. Satz WEG 2002 mit dem Vorzugspfandrecht der Eigentümergemeinschaft nichts zu tun haben, ist evident und bedarf keines weiteren Beweises. Daraus folgt aber keineswegs die Richtigkeit des Standpunkts der Revisionsrekurswerberin. Nichts anderes gilt für die überflüssige Beweisführung, wonach erst die Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft iSd § 2 Abs 5 zweiter Satz WEG 2002 bilden. Fraglich ist ja die Anwendung von für diese geltenden Bestimmungen in einem Vorstadium.Die gegen die Rechtsansicht der zweiten Instanz ins Treffen geführten Argumente der Revisionsrekurswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Nicht schlüssig ist zunächst der Einwand, in Paragraph 37, Absatz 5, WEG 2002 werde auf die die Eigentümergemeinschaft definierende Regelung des Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz WEG 2002 gar nicht verwiesen. Ob dies zweckmäßig gewesen wäre, kann dahingestellt bleiben, zweifellos setzt aber Paragraph 37, Absatz 5, leg. cit. die Anwendbarkeit der Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, leg. cit. voraus, ist doch darin u.a. von Wohnungseigentum (Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit.), von Wohnungseigentumsbewerbern (Absatz 6, leg. cit.) und vom wohnungseigentumstauglichen Objekt (Absatz 2, leg. cit.) die Rede. Die Annahme, die Begriffsbestimmungen wären auf diese Norm gar nicht anwendbar, ist geradezu widersinnig. Auch das systematisch-logische Argument, der 9. Abschnitt des WEG 2002, der auch Paragraph 37, umfasst, enthalte nur Bestimmungen zum Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers, versagt. Wenn dies auch grundsätzlich zutrifft, kann es nichts daran ändern, dass eben Paragraph 37, Absatz 5, leg. cit. einen umfassenden Verweis auf einen großen Teil des WEG 2002 enthält, darunter eben auf alle Bestimmungen über die Verwaltung der Liegenschaft, wobei es sich dabei nicht ausschließlich um Individualrechte der Wohnungseigentumsbewerber handeln kann. Auch die zitierten Materialien zum WEG 2002 tragen den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nicht. Dass Paragraph 37, Absatz 5, 2. und 3. Satz WEG 2002 mit dem Vorzugspfandrecht der Eigentümergemeinschaft nichts zu tun haben, ist evident und bedarf keines weiteren Beweises. Daraus folgt aber keineswegs die Richtigkeit des Standpunkts der Revisionsrekurswerberin. Nichts anderes gilt für die überflüssige Beweisführung, wonach erst die Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 2, Absatz 5, zweiter Satz WEG 2002 bilden. Fraglich ist ja die Anwendung von für diese geltenden Bestimmungen in einem Vorstadium.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 Abs 1 WEG 2002 in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 EO bestimmten Ausmaß steht der Eigentümergemeinschaft bereits dann zu, sobald auch nur ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat und die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums bei auch nur einem Miteigentumsanteil im Grundbuch angemerkt ist (§ 37 Abs 5 WEG 2002). Es muss dies nicht der in Exekution gezogene Anteil sein.Zusammenfassend ist festzuhalten: Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 27, Absatz eins, WEG 2002 in dem durch Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO bestimmten Ausmaß steht der Eigentümergemeinschaft bereits dann zu, sobald auch nur ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat und die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums bei auch nur einem Miteigentumsanteil im Grundbuch angemerkt ist (Paragraph 37, Absatz 5, WEG 2002). Es muss dies nicht der in Exekution gezogene Anteil sein.
Da gegen die übrigen rechtlichen Erwägungen des Rekursgerichts keine Einwände erhoben werden, ist dessen Entscheidung zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.