Rechtssatz RS0118997
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118997
Entscheidungsdatum
10.04.2008
Rechtssatz
Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 Abs 1 WEG 2002 in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 EO bestimmten Ausmaß steht der Eigentümergemeinschaft bereits dann zu, sobald auch nur ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat und die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums bei auch nur einem Miteigentumsanteil im Grundbuch angemerkt ist (§ 37 Abs 5 WEG 2002). Es muss dies nicht der in Exekution gezogene Anteil sein.Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 27, Absatz eins, WEG 2002 in dem durch Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO bestimmten Ausmaß steht der Eigentümergemeinschaft bereits dann zu, sobald auch nur ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat und die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums bei auch nur einem Miteigentumsanteil im Grundbuch angemerkt ist (Paragraph 37, Absatz 5, WEG 2002). Es muss dies nicht der in Exekution gezogene Anteil sein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 71/04v
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 71/04v
Veröff: SZ 2004/83
- 3 Ob 278/07i
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 278/07i
Auch; Beisatz: Der Wohnungseigentumsbewerber, der Miteigentum der Liegenschaft erworben hat und jener, der eine gemäß § 40 Abs 2 WEG im Grundbuch angemerkte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums genießt, können derselbe oder ein anderer sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118997
Dokumentnummer
JJR_20040526_OGH0002_0030OB00071_04V0000_001