Die bei der Beklagten seit dem 25. Februar 1966 gegen das sogenannte Privat- und Sporthaftpflichtrisiko, und zwar im Falle von Sachschäden bis zu einem Höchstbetrag von 120.000 S versicherte Klägerin verschuldete am 21. April 1968 in der Gegend der Hohen Wand einen Waldbrand. Sie wurde deshalb wegen Übertretung nach § 459 StG rechtskräftig verurteilt. Außerdem stellen gegen sie mehrere durch den Brand Geschädigte Schadenersatzforderungen. Im einzelnen verlangen von ihr eine Versicherungsanstalt 52.475.87 S, Franz P 5546.52 S und Franz H 13.040 S. Zwei Tage nach dem Versicherungsfall, am 23. April 1968, richtete die Klägerin an die Beklagte eine Schadensanzeige, in der sie über den Hergang des fraglichen Ereignisses schrieb: "Ich habe ein frisch gefülltes Benzinfeuerzeug zu Ostern geschenkt erhalten und wollte es meiner Begleitung Frl Heidi St zeigen. Beim Anzunden fing das Feuerzeug vermutlich durch ausgelaufenes Benzin samt Etui Feuer, das auf meine Hand übergriff. Ich versuchte durch Wedeln das Feuer zu löschen, da fiel dasselbe zu Boden und dieser fing im Moment Feuer ..." Weiters wird in der Anzeige darauf verwiesen, daß der Gendarmerieposten in Stollhof den Vorfall zu Protokoll genommen habe. Anlaß zu diesem war ein Spaziergang, den die Klägerin mit ihrer Freundin unternahm. In dessen Verlauf kamen sie an einer vom Amt der nö Landesregierung herrührenden, an einem Holzpflock befestigten Tafel vorbei, die die Aufschrift trug: "Schutzgebiet. Bitte nur markierte Wege benützen. Abfälle mitnehmen. Ruhig verhalten. Keine Blumen pflücken. Schutzgebiet." Nach einer Weile kam an der von ihnen benützten Straße wieder eine an einem Pfosten angebrachte Tafel mit der Aufschrift "Schutzgebiet" in Sicht. Unterhalb dieser Tafel befand sich eine kleinere Tafel mit längerem Text, dessen Worte, insbesondere die Warnung "Verhütet Feuer, raucht nicht im Wald und Heide", von der Straße her nicht ausgenommen werden konnte. Nachdem sie noch ein Stück Weges gegangen waren, ließen sich die Klägerin und ihre Freundin auf dem grasigen Boden eines von jungen Fichten und Rotbuchen schütter bestandenen Holzschlages nieder und wollten dort rauchen. Als nun die Klägerin mit einem ihr vor kurzem geschenkten Feuerzeug, das stets einwandfrei funktioniert hatte, ihrer Begleiterin zum Anzunden einer Zigarette Feuer geben wollte und zu diesem Zweck das Feuerzeug betätigte, stand dieses sogleich zur Gänze in Flammen, die die Klägerin vergebens auszublasen versuchte. Hiebei fiel das brennende Feuerzeug zu Boden und verursachte so den Waldbrand. Die Schadhaftigkeit des Feuerzeuges bestand offenbar darin, daß an seiner Außenfläche austretendes Benzin verdampfte und daß sich dadurch im Bereich des Feuerzeuges ein Benzin-Luftgemisch bildete, welches explodierte, als die Klägerin das Feuerzeug in Gebrauch nehmen wollte.Die bei der Beklagten seit dem 25. Februar 1966 gegen das sogenannte Privat- und Sporthaftpflichtrisiko, und zwar im Falle von Sachschäden bis zu einem Höchstbetrag von 120.000 S versicherte Klägerin verschuldete am 21. April 1968 in der Gegend der Hohen Wand einen Waldbrand. Sie wurde deshalb wegen Übertretung nach Paragraph 459, StG rechtskräftig verurteilt. Außerdem stellen gegen sie mehrere durch den Brand Geschädigte Schadenersatzforderungen. Im einzelnen verlangen von ihr eine Versicherungsanstalt 52.475.87 S, Franz P 5546.52 S und Franz H 13.040 S. Zwei Tage nach dem Versicherungsfall, am 23. April 1968, richtete die Klägerin an die Beklagte eine Schadensanzeige, in der sie über den Hergang des fraglichen Ereignisses schrieb: "Ich habe ein frisch gefülltes Benzinfeuerzeug zu Ostern geschenkt erhalten und wollte es meiner Begleitung Frl Heidi St zeigen. Beim Anzunden fing das Feuerzeug vermutlich durch ausgelaufenes Benzin samt Etui Feuer, das auf meine Hand übergriff. Ich versuchte durch Wedeln das Feuer zu löschen, da fiel dasselbe zu Boden und dieser fing im Moment Feuer ..." Weiters wird in der Anzeige darauf verwiesen, daß der Gendarmerieposten in Stollhof den Vorfall zu Protokoll genommen habe. Anlaß zu diesem war ein Spaziergang, den die Klägerin mit ihrer Freundin unternahm. In dessen Verlauf kamen sie an einer vom Amt der nö Landesregierung herrührenden, an einem Holzpflock befestigten Tafel vorbei, die die Aufschrift trug: "Schutzgebiet. Bitte nur markierte Wege benützen. Abfälle mitnehmen. Ruhig verhalten. Keine Blumen pflücken. Schutzgebiet." Nach einer Weile kam an der von ihnen benützten Straße wieder eine an einem Pfosten angebrachte Tafel mit der Aufschrift "Schutzgebiet" in Sicht. Unterhalb dieser Tafel befand sich eine kleinere Tafel mit längerem Text, dessen Worte, insbesondere die Warnung "Verhütet Feuer, raucht nicht im Wald und Heide", von der Straße her nicht ausgenommen werden konnte. Nachdem sie noch ein Stück Weges gegangen waren, ließen sich die Klägerin und ihre Freundin auf dem grasigen Boden eines von jungen Fichten und Rotbuchen schütter bestandenen Holzschlages nieder und wollten dort rauchen. Als nun die Klägerin mit einem ihr vor kurzem geschenkten Feuerzeug, das stets einwandfrei funktioniert hatte, ihrer Begleiterin zum Anzunden einer Zigarette Feuer geben wollte und zu diesem Zweck das Feuerzeug betätigte, stand dieses sogleich zur Gänze in Flammen, die die Klägerin vergebens auszublasen versuchte. Hiebei fiel das brennende Feuerzeug zu Boden und verursachte so den Waldbrand. Die Schadhaftigkeit des Feuerzeuges bestand offenbar darin, daß an seiner Außenfläche austretendes Benzin verdampfte und daß sich dadurch im Bereich des Feuerzeuges ein Benzin-Luftgemisch bildete, welches explodierte, als die Klägerin das Feuerzeug in Gebrauch nehmen wollte.
Die Klägerin begehrt sinngemäß die urteilsmäßige Feststellung, daß ihr die Beklagte im Zusammenhang mit dem Brandschaden vom 21. April 1968 bis zu einem Höchstbetrag von 120.000 S, namentlich gegenüber den Schadenersatzansprüchen der Versicherungsanstalt des Franz P und des Franz H Versicherungsschutz zu leisten habe.
Die Beklagte machte demgegenüber Leistungsfreiheit geltend, da, wie sie behauptete, in der Schadensmeldung der Klägerin bewußt falsch angegeben worden sei, diese habe lediglich ihrer Freundin das Feuerzeug zeigen wollen, während sie tatsächlich entgegen der Vorschrift des § 23 ForstbereinigungsG im Wald habe rauchen wollen und dadurch den Brand verursacht habe; außerdem habe sie diesen durch eine Handlung herbeigeführt, deren für sie voraussehbare schädliche Folge sie in Kauf genommen habe.Die Beklagte machte demgegenüber Leistungsfreiheit geltend, da, wie sie behauptete, in der Schadensmeldung der Klägerin bewußt falsch angegeben worden sei, diese habe lediglich ihrer Freundin das Feuerzeug zeigen wollen, während sie tatsächlich entgegen der Vorschrift des Paragraph 23, ForstbereinigungsG im Wald habe rauchen wollen und dadurch den Brand verursacht habe; außerdem habe sie diesen durch eine Handlung herbeigeführt, deren für sie voraussehbare schädliche Folge sie in Kauf genommen habe.
Das Erstgericht, das angesichts der feststehenden Sachlage die Einwendungen der Beklagten für nicht stichhältig erachtete, erkannte nach dem Klagebegehren.
Die zweite Instanz gab mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S übersteigt, der Berufung der Beklagten nicht Folge.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht folge.