Rechtssatz RS0081333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081333
Geschäftszahl
7Ob176/70; 7Ob1/81
Entscheidungsdatum
29.01.1981
Norm
ABH 1965 Art23 Abs7 Z1
Rechtssatz
Diese Bestimmung sieht den Ausschluß der Versicherung nur vor, wenn der Schädiger in Verbindung mit seinem schädigenden Verhalten nicht etwa von dessen schädlichem Erfolg trotz seiner hohen Wahrscheinlichkeit annimmt, er werde schon nicht eintreten, sondern es auf diesen Erfolg geradezu ankommen läßt, ihn also in Kauf nimmt. Das aber ist nicht grobe Fahrlässigkeit, sondern eine Abart des Vorsatzes, nämlich dolus eventualis.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 176/70
Entscheidungstext OGH 28.10.1970 7 Ob 176/70
Veröff: SZ 43/192
- 7 Ob 1/81
Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 1/81
Vgl auch; Beisatz: Dem Vorsatz wird eine Unterlassung oder Handlung gleichgehalten, welche die betreffende Person nicht vermeidet, obwohl sie die wahrscheinlich schädlichen Folgen voraussehen mußte, diese jedoch in Kauf genommen hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0081333
Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0070OB00176_7000000_002