Entscheidungsgründe:
Am 27. 12. 1973 zur Nachtzeit stieß der Kläger mit seinem von ihm gelenkten PKW., aus der Landesstraße * kommend, auf der von dieser und der Bundesstraße * in A* gebildeten Kreuzung mit dem von A* gesteuerten PKW., der auf der Bundesstraße von links her auf die Kreuzung zugefahren war, zusammen. Dabei entstand erheblicher Personen- und Sachschaden. Der Kläger hatte das sich mit 80 bis 90 km/h annähernde Fahrzeug des A* aus einer Entfernung von etwa 100 m erstmals wahrgenommen. Da aber der rechte Blinker dieses Autos eingeschaltet war, meinte der Kläger, es würde in die Landesstraße rechts abbiegen, weshalb er, ohne es weiter zu beachten, auf die bevorrangte Bundesstraße fuhr. Nur deshalb kam es dann dort zum Zusammenstoß. Dieser hätte sich auch dann ereignet, wenn der Kläger der in seinem Führerschein vermerkten Auflage, beim Lenken eine Korrekturbrille zu tragen, entsprochen hätte, was zur Unfallszeit tatsächlich nicht der Fall war. Das Erfordernis der Benützung einer Korrekturbrille hängt damit zusammen, daß der Kläger nur auf dem linken Auge normal-, auf dem rechten aber kurzsichtig ist, weswegen ihm im Jahre 1957 zum ersten Mal eine Brille verschrieben wurde. Seit der letzten Untersuchung im Jahre 1968 hat sich seine Sehschärfe nicht vermindert. Der Verkehrsunfall führte sodann zur rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Übertretung nach § 335 StG, weil er beim Einfahren in die Bundesstraße deren Vorrang mißachtet hatte. Zur Unfallszeit war der Kläger hinsichtlich seines damaligen PKW. bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Das alles ergibt sich aus den vom Berufungsgericht aus dem Ersturteil übernommenen Feststellungen.Am 27. 12. 1973 zur Nachtzeit stieß der Kläger mit seinem von ihm gelenkten PKW., aus der Landesstraße * kommend, auf der von dieser und der Bundesstraße * in A* gebildeten Kreuzung mit dem von A* gesteuerten PKW., der auf der Bundesstraße von links her auf die Kreuzung zugefahren war, zusammen. Dabei entstand erheblicher Personen- und Sachschaden. Der Kläger hatte das sich mit 80 bis 90 km/h annähernde Fahrzeug des A* aus einer Entfernung von etwa 100 m erstmals wahrgenommen. Da aber der rechte Blinker dieses Autos eingeschaltet war, meinte der Kläger, es würde in die Landesstraße rechts abbiegen, weshalb er, ohne es weiter zu beachten, auf die bevorrangte Bundesstraße fuhr. Nur deshalb kam es dann dort zum Zusammenstoß. Dieser hätte sich auch dann ereignet, wenn der Kläger der in seinem Führerschein vermerkten Auflage, beim Lenken eine Korrekturbrille zu tragen, entsprochen hätte, was zur Unfallszeit tatsächlich nicht der Fall war. Das Erfordernis der Benützung einer Korrekturbrille hängt damit zusammen, daß der Kläger nur auf dem linken Auge normal-, auf dem rechten aber kurzsichtig ist, weswegen ihm im Jahre 1957 zum ersten Mal eine Brille verschrieben wurde. Seit der letzten Untersuchung im Jahre 1968 hat sich seine Sehschärfe nicht vermindert. Der Verkehrsunfall führte sodann zur rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Übertretung nach Paragraph 335, StG, weil er beim Einfahren in die Bundesstraße deren Vorrang mißachtet hatte. Zur Unfallszeit war der Kläger hinsichtlich seines damaligen PKW. bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Das alles ergibt sich aus den vom Berufungsgericht aus dem Ersturteil übernommenen Feststellungen.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 18. 3. 1974 unter Hinweis auf den Umstand, daß er im Unfallszeitpunkt keine Korrekturbrille getragen habe, Leistungsfreiheit geltend gemacht hatte, wurde am 17. 9. 1974 die vorliegende Klage auf Feststellung eingebracht, daß die Beklagte dem Kläger in Verbindung mit dem Verkehrsunfall vom 27. 12. 1973 Versicherungsschutz zu gewähren habe. Dem Klagsvorbringen zufolge sei das Nichttragen der Korrekturbrille nicht unfallskausal gewesen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, gegen das sie, da der Kläger zur fraglichen Zeit die erwähnte Brille nicht getragen hatte, Leistungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 2 lit. b AKHB einwendete.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, gegen das sie, da der Kläger zur fraglichen Zeit die erwähnte Brille nicht getragen hatte, Leistungsfreiheit nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB einwendete.
Das Erstgericht erkannte nach dem Klagebegehren.
Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten mit dem Ausspruch nicht Folge, daß der Wert des von ihrer Entscheidung betroffenen Streitgegenstandes 50.000,-- S übersteigt. Nach den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes habe der Kläger, indem er sein Fahrzeug ohne Korrekturbrille lenkte, eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 lit. b AKHB begangen, die aber die auf diesen Fall vereinbarte Leistungsfreiheit des Versicherers dann nicht nach sich ziehe, wenn sie auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluß gehabt habe. Dem Versicherungsnehmer stehe die Beweisführung in der Richtung offen, daß der Unfall durch die Obliegenheitsverletzung nicht verursacht wurde (ZVR 1970/11). Allerdings bewirke das Nichttragen einer im Führerschein zur Benützung vorgeschriebenen Brille nach herrschender Rechtsprechung den Wegfall der Lenkerberechtigung, doch könne der Auffassung der Berufungswerberin, daß sich der Mangel der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis durch den Nachweis tatsächlichen Könnens nicht ersetzen lasse, in dieser Allgemeinheit nicht beigestimmt werden, sondern es müsse nach der zwingenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 VersVG dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung auf den Eintritt des Versicherungsfalles keinen Einfluß gehabt habe, offen bleiben (SZ 22/54; VersR 1963 S. 173 u.a.). Dieser Beweis sei dem Kläger gelungen, stehe doch fest, daß er, selbst wenn mit der Brille sein Sehvermögen ein besseres gewesen wäre, auch ohne sie den herankommenden PKW. des A* schon aus größerer Entfernung erblickte und daher sein Fahrverhalten darauf hätte einrichten können, hätte er sich hievon nicht durch den eingeschalteten rechten Blinker des anderen Fahrzeuges abhalten lassen.Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten mit dem Ausspruch nicht Folge, daß der Wert des von ihrer Entscheidung betroffenen Streitgegenstandes 50.000,-- S übersteigt. Nach den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes habe der Kläger, indem er sein Fahrzeug ohne Korrekturbrille lenkte, eine Obliegenheitsverletzung im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB begangen, die aber die auf diesen Fall vereinbarte Leistungsfreiheit des Versicherers dann nicht nach sich ziehe, wenn sie auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung keinen Einfluß gehabt habe. Dem Versicherungsnehmer stehe die Beweisführung in der Richtung offen, daß der Unfall durch die Obliegenheitsverletzung nicht verursacht wurde (ZVR 1970/11). Allerdings bewirke das Nichttragen einer im Führerschein zur Benützung vorgeschriebenen Brille nach herrschender Rechtsprechung den Wegfall der Lenkerberechtigung, doch könne der Auffassung der Berufungswerberin, daß sich der Mangel der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis durch den Nachweis tatsächlichen Könnens nicht ersetzen lasse, in dieser Allgemeinheit nicht beigestimmt werden, sondern es müsse nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, VersVG dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit zu beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung auf den Eintritt des Versicherungsfalles keinen Einfluß gehabt habe, offen bleiben (SZ 22/54; VersR 1963 S. 173 u.a.). Dieser Beweis sei dem Kläger gelungen, stehe doch fest, daß er, selbst wenn mit der Brille sein Sehvermögen ein besseres gewesen wäre, auch ohne sie den herankommenden PKW. des A* schon aus größerer Entfernung erblickte und daher sein Fahrverhalten darauf hätte einrichten können, hätte er sich hievon nicht durch den eingeschalteten rechten Blinker des anderen Fahrzeuges abhalten lassen.
Die Beklagte ficht das berufungsgerichtliche Urteil aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO an mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung des Klagebegehrens.Die Beklagte ficht das berufungsgerichtliche Urteil aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO an mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger stellt den Gegenantrag, der Revision nicht Folge zu geben.