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Entscheidung 7 Ob 177/03k×

Entscheidung 7 Ob 177/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob177/03k

Entscheidungsdatum

03.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Anton K*****, vertreten durch Dr. Hanno Liebmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Leopold Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 80.058,27 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2003, GZ 13 R 242/02g-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist, dass die - überdies grundsätzlich einzelfallabhängigen - Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters (als welcher hier der beklagte Verein fungierte) nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0026584 mit zahlreichen weiteren Nachw diverser Rechtsberufe jeweils im Zusammenhang mit Paragraph 1299, ABGB). Im zugrundeliegenden Fall erfolgte eine Klarstellung in der Frage des Fristenlaufes zur Verjährung nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG erst durch die ausführlich begründete Entscheidung 5 Ob 187/99g im vom Kläger (damals vertreten durch die nunmehrige Beklagte) angestrengten Msch-Verfahren (dort ON 18). Erst seit dieser Leitentscheidung folgte eine Reihe höchstgerichtlicher (weiterer) Entscheidungen zu diesem Themenkreis vergleiche RIS-Justiz RS0112326). Die (letztlich freilich vom Obersten Gerichtshof abgelehnte) Ansicht der Sachbearbeiterin der beklagten Partei zum Verjährungsbeginn nach Paragraph 16, Absatz 8, MRG war damit zwar im Ergebnis erfolglos, jedoch - entgegen den Revisionsausführungen - keineswegs "unvertretbar", hätte es doch hiefür etwa des Abweichens von einer klaren Rechtslage oder ständigen Rsp bedurft (ausführlich Schragel, AHG3 Rz 159), woran es hier eben mangelte; auch der (haftungsbegründende) Vorwurf, die Beklagte habe "den Gesetzestext nicht berücksichtigt", ist damit unbegründet. Die hiezu im Rechtsmittel zitierten Entscheidungen sind schon von den Sachverhalten her nicht vergleichbar.

Anmerkung

E71726 7Ob177.03k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00177.03K.1203.000

Dokumentnummer

JJT_20031203_OGH0002_0070OB00177_03K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung