Die am 6. Dezember 1965 verstorbene Mutter der Streitteile unterfertigte am 12. Mai 1941 für den Beklagten als Käufer einen Kaufvertrag, laut welchem die Liegenschaft EZ. 115 KG. VI J. in Graz zum Preis von RM 85.000 erworben und in der Folge der Beklagte als bücherlicher Eigentümer eingetragen wurde, obwohl dieser tatsächlich nichts zum Erwerb der Liegenschaft aufgewendet hatte.Die am 6. Dezember 1965 verstorbene Mutter der Streitteile unterfertigte am 12. Mai 1941 für den Beklagten als Käufer einen Kaufvertrag, laut welchem die Liegenschaft EZ. 115 KG. römisch sechs J. in Graz zum Preis von RM 85.000 erworben und in der Folge der Beklagte als bücherlicher Eigentümer eingetragen wurde, obwohl dieser tatsächlich nichts zum Erwerb der Liegenschaft aufgewendet hatte.
Am 2. Februar 1955 unterfertigte der Beklagte als "nomineller Besitzer" der angeführten Liegenschaft eine Erklärung, nach deren Inhalt die Liegenschaft nach dem Ableben der Mutter der Streitteile beiden Parteien je zur Hälfte "gehört".
Unter Berufung auf diese Erklärung, die vom Kläger angenommen und womit zwischen den Streitteilen eine neue Vereinbarung getroffen worden sei, begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung des Hälfteeigentums des Klägers ob der genannten Liegenschaft. Sein nicht immer gleichlautendes Vorbringen darüber, wie es zur Vereinbarung vom 2. Februar 1955 kam, präzisierte der Kläger schließlich dahin, daß er und nicht der Beklagte auf Grund einer mit seiner Mutter getroffenen Vereinbarung aus seinen und seiner Mutter Ersparnissen eine Liegenschaft hätte bekommen sollen, daß die Einverleibung des Beklagten als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft nur zum Schein erfolgt sei und daß der Beklagte in Kenntnis dieses Sachverhaltes im Februar 1955 mit dem Kläger die Herausgabe der Hälfte dieser Liegenschaft nach dem Tod der Mutter vereinbart habe, worin einerseits eine Anerkennung der zwischen dem Kläger und der Mutter der Streitteile getroffenen Vereinbarung durch den Beklagten, andererseits eine Abänderung dieser Vereinbarung - Verpflichtung zur Herausgabe bloß der Hälfte der Liegenschaft - gelegen sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, die Liegenschaft nicht zum Schein, sondern zur finanziellen Gleichstellung mit seinen Brüdern erhalten, seiner Mutter das lebenslängliche Fruchtgenuß- und Wirtschaftsführungsrecht an der Liegenschaft eingeräumt und auch die im Fruchtgenuß enthaltene Auflage der Bezahlung von Geldbeträgen an seine Brüder nach dem Ableben der Mutter erfüllt zu haben. Die Erklärung vom 2. Februar 1955 habe der Beklagte in einer Zwangslage unterschrieben, weil ihre Unterfertigung zur Bedingung der Auszahlung eines vom Beklagten dringend benötigten Darlehens gemacht worden sei, ferner sei die vom Kläger behauptete erste Vereinbarung unbestimmt, die Vereinbarung laut Erklärung vom 2. Februar 1955 mangels Notariatsaktes ungültig.
Schließlich habe der Beklagte auf die Liegenschaft zahlreiche Aufwendungen gemacht, die er compensando einwende, und die nur zu einer Verpflichtung zur Herausgabe gegen Refundierung seines Aufwandes führen könnten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen drängten die Brüder des Beklagten, auf eine angebliche Verfügung der gemeinsamen Mutter pochend, vor 1955 jahrelang auf die Regelung der Besitzverhältnisse an der gegenständlichen Liegenschaft. Anläßlich einer Zusammenkunft der Streitteile und ihres Bruders Karl B. am 2. Februar 1955 unterfertigte der Beklagte die von Karl B. verfaßte Erklärung Beilage C und äußerte in diesem Zusammenhang seine Genugtuung darüber, daß er nur die halbe Liegenschaft herauszugeben habe. Die Unterfertigung dieser Erklärung stand in keinem Zusammenhang mit der Erlangung eines Darlehens, welches der Beklagte erst wesentlich später (teilweise im Mai und teilweise im Herbst 1966) und überdies von Karl B. erhielt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der Kläger die Erklärung vom 2. Februar 1955 nicht als selbständigen Verpflichtungsgrund herangezogen habe. Es brachte hinsichtlich des somit zu untersuchenden Grundgeschäftes dem Sinne nach zum Ausdruck, daß angesichts der unterschiedlichen Beweisergebnisse nicht eindeutig zu klären sei, um welches Grundgeschäft es sich gehandelt habe, der Kläger sich daher in Ansehung der Vereinbarung vom 2. Februar 1955 auf keinen gültigen Erwerbstitel berufen könne, zumal eine Schenkung ohne Übergabe bzw. ein Übergabsvertrag auf den Todesfall eines Notariatsaktes bedürfe.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht das Ersturteil infolge Berufung des Klägers unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß der Kläger sein Begehren eindeutig auf die Vereinbarung laut Erklärung vom 2. Februar 1955 gestützt und mit dem Hinweis auf ein "Anerkenntnis" nur zum Ausdruck gebracht habe, daß die damalige Verpflichtung des Beklagten in Anerkennung bzw. Beachtung einer zwischen dem Kläger und der gemeinsamen Mutter erfolgten Vereinbarung geschehen sei; es sei daher zu untersuchen, ob die Erklärung vom 2. Februar 1955 eine wirksame, das Klagebegehren rechtfertigende Verpflichtung des Beklagten enthalte.
Diesbezüglich übernahm das Berufungsgericht zunächst die Feststellung des Erstgerichtes als unbedenklich, daß die Erklärung vom 2. Februar 1955 ohne Zwang und ohne Beziehung auf ein Darlehen abgegeben wurde. Es beurteilte die darin enthaltene Verpflichtung als Schenkung, bezeichnete diese auf Grund einer Reihe zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen als Erfüllung einer moralischen Verpflichtung bzw. einer Anstandspflicht und sah daher die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung auch ohne Vorliegen eines Notariatsaktes als verbindlich an.
Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich des für die Liegenschaft gemachten Aufwandes, das inhaltlich die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 471 ABGB. darstelle, erachtete das Berufungsgericht die Rechtssache als noch nicht spruchreif, weil zu dieser Frage in erster Instanz keine Erörterung stattgefunden hatte und keine Feststellungen getroffen worden waren.Mit Rücksicht auf das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich des für die Liegenschaft gemachten Aufwandes, das inhaltlich die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gemäß Paragraph 471, ABGB. darstelle, erachtete das Berufungsgericht die Rechtssache als noch nicht spruchreif, weil zu dieser Frage in erster Instanz keine Erörterung stattgefunden hatte und keine Feststellungen getroffen worden waren.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse des Beklagten nicht Folge.