Der Beklagte unterfertigte am 25. August 1960 eine schriftliche Erklärung des Inhaltes: "Ich bestätige, daß ich einen Simca bei Herrn H., wenn ich meinen Simca verkauft habe, bei Ihnen nehme, bei Firma T." Die klagende Partei begehrt auf Grund dieser schriftlichen Erklärung, in der sie einen Kaufabschluß erblickt, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises von 44.900 S Zug um Zug gegen Übergabe eines fabriksneuen PKW., Simca Elysee. Sie brachte vor, daß der Beklagte seinen alten Wagen verkauft habe, so daß die Bedingung für den Kauf eingetreten sei. Der Beklagte habe trotz Aufforderung keine Wahl bezüglich der Type des zu liefernden PKW. getroffen, sodaß die klagende Partei von sich aus einen Simca Type Elysee als den preisgünstigsten Wagen im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung aus der Simcaproduktion für den Beklagten zur Verfügung halte. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, bestritt einen verbindlichen Kaufabschluß und wendete ein, daß die schriftliche Bestätigung von ihm im alkoholisierten Zustand ausgestellt worden sei und außerdem eine reine Gefälligkeitsbestätigung für den Vertreter H. gewesen sei, ohne daß ein Kaufabschluß beabsichtigt gewesen sei und daß es überdies an der für einen solchen erforderlichen Einigung über Ware und Preis fehle.
Das Erstgericht hat sich mit dem Beweis durch die schriftliche Erklärung begnügt und das Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahmen abgewiesen. Es führte aus, daß die schriftliche Erklärung nur als Vorvertrag nach § 936 ABGB. angesprochen werden könne, der Anspruch durch Ablauf der Einjahresfrist aber verlorengegangen sei. Es fehle aber auch an den Voraussetzungen für einen gültigen Vorvertrag, weil die Verpflichtung zum Kauf eines PKW Simca ohne Bestimmung der Type die erforderliche Bestimmtheit hinsichtlich des Kaufgegenstandes vermissen lasse und insoweit keine Einigung über den Kaufgegenstand bestanden habe.Das Erstgericht hat sich mit dem Beweis durch die schriftliche Erklärung begnügt und das Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahmen abgewiesen. Es führte aus, daß die schriftliche Erklärung nur als Vorvertrag nach Paragraph 936, ABGB. angesprochen werden könne, der Anspruch durch Ablauf der Einjahresfrist aber verlorengegangen sei. Es fehle aber auch an den Voraussetzungen für einen gültigen Vorvertrag, weil die Verpflichtung zum Kauf eines PKW Simca ohne Bestimmung der Type die erforderliche Bestimmtheit hinsichtlich des Kaufgegenstandes vermissen lasse und insoweit keine Einigung über den Kaufgegenstand bestanden habe.
Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung. Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen - führte das Berufungsgericht aus - gelte die Abrede, sobald sie nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag. Es sei auch die Ansicht der Klägerin richtig, daß ein Kaufabschluß als Handelskauf zu qualifizieren wäre, weil die klagende Partei Kaufmann ist, der Abschluß auf ihrer Seite Handelsgeschäft ist und überdies eine bewegliche Sache zum Gegenstand hat. § 375 HGB. könne aber nicht zur Anwendung gebracht werden. Bei den verschiedenen Typen eines Kraftfahrzeuges einer bestimmten Erzeugerfirma handle es sich nicht um Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse, deren nähere Bestimmung dem Käufer vorbehalten sei. Es könne nicht von einem Spezifikationskauf gesprochen werden. Dieser setze außerdem voraus, daß dem Käufer die Spezifikation vorbehalten sei, d. h., daß er nach der getroffenen Abrede die Spezifikation vorzunehmen habe; die schriftliche Erklärung lasse eine solche Abrede vermissen. Hinsichtlich der verschiedenen Typen eines Kraftfahrzeugs könne es sich nur um eine Wahlschuld im Sinne des § 906 ABGB. handeln. In diesem Falle könne aber der Käufer nicht zur Wahl gezwungen werden, so wie er auch nicht auf Abnahme der Ware bei Annahmeverzug geklagt werden könne. Es treffen ihn nur die Folgen des Gläubigerverzuges. Das Wahlrecht gehe aber nicht auf den Verkäufer über. Dieser habe daher nur die Möglichkeit, alternativ zu klagen. Aber auch ein Wahlschuldverhältnis setze voraus, daß vom Schuldner vereinbarungsgemäß die Entscheidung zwischen mehreren feststehenden Leistungen zu treffen sei. Auch dies könne aus der schriftlichen Erklärung nicht entnommen werden. Es fehle daher auch an den Voraussetzungen für die Annahme eines Wahlschuldverhältnisses. Damit fehle es aber überhaupt an der für einen verbindlichen Kaufabschluß erforderlichen Einigung in Ansehung des Kaufgegenstandes. Sobald sich die Parteien über die Type des für einen Kauf in Aussicht genommenen Kraftfahrzeuges nicht einig geworden seien, sei ein verbindlicher Kaufabschluß überhaupt nicht zustandegekommen. Bei einem PKW bestimme erst die Type den Kaufgegenstand.Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung. Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen - führte das Berufungsgericht aus - gelte die Abrede, sobald sie nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag. Es sei auch die Ansicht der Klägerin richtig, daß ein Kaufabschluß als Handelskauf zu qualifizieren wäre, weil die klagende Partei Kaufmann ist, der Abschluß auf ihrer Seite Handelsgeschäft ist und überdies eine bewegliche Sache zum Gegenstand hat. Paragraph 375, HGB. könne aber nicht zur Anwendung gebracht werden. Bei den verschiedenen Typen eines Kraftfahrzeuges einer bestimmten Erzeugerfirma handle es sich nicht um Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse, deren nähere Bestimmung dem Käufer vorbehalten sei. Es könne nicht von einem Spezifikationskauf gesprochen werden. Dieser setze außerdem voraus, daß dem Käufer die Spezifikation vorbehalten sei, d. h., daß er nach der getroffenen Abrede die Spezifikation vorzunehmen habe; die schriftliche Erklärung lasse eine solche Abrede vermissen. Hinsichtlich der verschiedenen Typen eines Kraftfahrzeugs könne es sich nur um eine Wahlschuld im Sinne des Paragraph 906, ABGB. handeln. In diesem Falle könne aber der Käufer nicht zur Wahl gezwungen werden, so wie er auch nicht auf Abnahme der Ware bei Annahmeverzug geklagt werden könne. Es treffen ihn nur die Folgen des Gläubigerverzuges. Das Wahlrecht gehe aber nicht auf den Verkäufer über. Dieser habe daher nur die Möglichkeit, alternativ zu klagen. Aber auch ein Wahlschuldverhältnis setze voraus, daß vom Schuldner vereinbarungsgemäß die Entscheidung zwischen mehreren feststehenden Leistungen zu treffen sei. Auch dies könne aus der schriftlichen Erklärung nicht entnommen werden. Es fehle daher auch an den Voraussetzungen für die Annahme eines Wahlschuldverhältnisses. Damit fehle es aber überhaupt an der für einen verbindlichen Kaufabschluß erforderlichen Einigung in Ansehung des Kaufgegenstandes. Sobald sich die Parteien über die Type des für einen Kauf in Aussicht genommenen Kraftfahrzeuges nicht einig geworden seien, sei ein verbindlicher Kaufabschluß überhaupt nicht zustandegekommen. Bei einem PKW bestimme erst die Type den Kaufgegenstand.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.