Die gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Revision ist berechtigt.
Unter Vandalismus versteht man die Umschreibung blinder barbarischer Zerstörungswut; das Wort nimmt Bezug auf die Plünderung Roms durch die Vandalen im Jahre 455 (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon Bd.24, 345). Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Deckung von Vandalismusschäden durch den Einbruchsversicherer fehlt.Unter Vandalismus versteht man die Umschreibung blinder barbarischer Zerstörungswut; das Wort nimmt Bezug auf die Plünderung Roms durch die Vandalen im Jahre 455 vergleiche Meyers Enzyklopädisches Lexikon Bd.24, 345). Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Deckung von Vandalismusschäden durch den Einbruchsversicherer fehlt.
Das Problem der Vandalismusschäden im Rahmen der Einbruchsdiebstahl- und Hausratversicherung wird in der deutschen Lehre von Prölss-Martin VVG25, 885 = Anm.1 zu § 1 AERB eher kursorisch, von Martin, Sachversicherungsrecht3 unter D XI Rz 27 ff und vom BGH in VersR 1976, 529 ausführlich behandelt. Nach der Ansicht Martins sind, durch die Verwendung des Wortes "durch" (den Einbruchsdiebstahl), in § 1 Nr.1 AERB Schäden, bei denen der Wille des Täters neben der Diebstahlsabsicht selbständig auch auf Beschädigung ausgerichtet ist, von der Deckung ausgeschlossen. Diese Auslegung wurde vom BGH (BGHZ 1966, 137) abgelehnt. Die Frage der Deckung könne nicht von der strafrechtlichen Einordnung der jeweiligen Vermögensschädigungen durch den Täter abhängen, weil dies keinen entsprechenden Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer böte. Da meist keine Augenzeugen vorhanden seien und die Täter auch über das Motiv ihrer Vandalismusschäden selten Auskunft gäben, werde das Abstellen auf die Art des Zerstörungsmotivs regelmäßig zu unlösbaren Beweisproblemen führen und den Versicherungsschutz dadurch weitergehend entwerten. Dem entgegnet Martin (aaO), daß man, um den Bedenken des BGH Rechnung zu tragen, den ersten Anschein für einen sachlichen Zusammenhang und gegen ein selbständiges Zerstörungsmotiv anerkennen müsse und daß der Versicherer diesen ersten Anschein entkräften müsse, wenn er seine Ersatzpflicht bestreiten wolle. Entkräften bedeute aber weniger als die Übernahme der Beweislast oder einen Gegenbeweis; der Versicherer brauche nur die Indizien für das Gegenteil darzulegen.Das Problem der Vandalismusschäden im Rahmen der Einbruchsdiebstahl- und Hausratversicherung wird in der deutschen Lehre von Prölss-Martin VVG25, 885 = Anm.1 zu Paragraph eins, AERB eher kursorisch, von Martin, Sachversicherungsrecht3 unter D römisch elf Rz 27 ff und vom BGH in VersR 1976, 529 ausführlich behandelt. Nach der Ansicht Martins sind, durch die Verwendung des Wortes "durch" (den Einbruchsdiebstahl), in Paragraph eins, Nr.1 AERB Schäden, bei denen der Wille des Täters neben der Diebstahlsabsicht selbständig auch auf Beschädigung ausgerichtet ist, von der Deckung ausgeschlossen. Diese Auslegung wurde vom BGH (BGHZ 1966, 137) abgelehnt. Die Frage der Deckung könne nicht von der strafrechtlichen Einordnung der jeweiligen Vermögensschädigungen durch den Täter abhängen, weil dies keinen entsprechenden Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer böte. Da meist keine Augenzeugen vorhanden seien und die Täter auch über das Motiv ihrer Vandalismusschäden selten Auskunft gäben, werde das Abstellen auf die Art des Zerstörungsmotivs regelmäßig zu unlösbaren Beweisproblemen führen und den Versicherungsschutz dadurch weitergehend entwerten. Dem entgegnet Martin (aaO), daß man, um den Bedenken des BGH Rechnung zu tragen, den ersten Anschein für einen sachlichen Zusammenhang und gegen ein selbständiges Zerstörungsmotiv anerkennen müsse und daß der Versicherer diesen ersten Anschein entkräften müsse, wenn er seine Ersatzpflicht bestreiten wolle. Entkräften bedeute aber weniger als die Übernahme der Beweislast oder einen Gegenbeweis; der Versicherer brauche nur die Indizien für das Gegenteil darzulegen.
Die nach der deutschen Bedingungslage aus den Worten "bei" (einem) und "durch" (den Einbruchsdiebstahl) gezogenen Schlußfolgerungen kommen aufgrund der anders gelagerten österreichischen Bedingungslage für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht in Frage, sodaß hier den Ausführungen Martins (aaO) nicht voll gefolgt werden kann, weil der österreichische Versicherer ganz allgemein, sohin ohne weitere Risikobeschränkungen, im Rahmen der Einbruchsdiebstahlsversicherung Deckung "für Schäden durch Vandalismus anläßlich eines Einbruchsdiebstahles" verspricht (Beilage ./2b = Beiblatt zur Gewerbe-Gesamtversicherung), d.h. es wird nur ein tatsächlicher Zusammenhang der Beschädigungen mit einem davor oder danach oder dabei ausgeführten Einbruchsdiebstahl im Sinne einer zeitlich einheitlichen Tatbegehung, aber auch nicht mehr gefordert. Die von Martin (aaO) aufgeworfene Frage nach dem Tatmotiv bei Vornahme der Beschädigungen und sein Zusammenhang mit einer Diebstahlsabsicht bzw dessen Nachweisbarkeit durch den Versicherer bzw in weiterer Folge durch den Versicherungsnehmer kann bei der österreichischen Bedingungslage daher unbeantwortet bleiben.
Die Feststellung des Erstgerichtes, daß ein Bereicherungsmotiv der Täter beim vorliegenden Diebstahl nicht feststellbar gewesen sei, steht mit der Tatsache, daß sich die Täter tatsächlich Sachen der klagenden Partei im Wert von sicher mehreren hundert Schilling angeeignet haben, im Widerspruch und erweist sich in dieser Form als eine durch die weiteren Feststellungen nicht gedeckte rechtliche Schlußfolgerung. (Auch wenn man im übrigen von der Feststellung des Erstgerichtes ausgeht, es könne nicht festgestellt werden, daß die Täter mit dem Vorsatz in die Räumlichkeiten der klagenden Partei eingebrochen haben, um sich unrechtmäßig zu bereichern, ist für die beklagte Partei nichts gewonnen; denn der erste Anschein spricht wohl eher für einen sachlichen Zusammenhang von Diebstahls- und Beschädigungsabsicht, und dieser Anschein wurde durch die beklagte Partei nicht entsprechend entkräftet.) Richtig ist, daß ein Täter, der in ein Haus eindringt, nur mit der Absicht, dort boshaft Sachen zu beschädigen und sich dann erst im Gebäude selbst zu einem Diebstahl entschließt, nur nach § 127 StGB strafbar ist (vgl Bertel-Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht I4 § 129 Rz 9). Daß das Vermögen des Täters durch die Aneignung des Diebsgutes tatsächlich vermehrt wird, ist nicht erforderlich, es genügt der auf diese Vermehrung gerichtete Vorsatz sowie der Umstand, daß die Sache als solche wirtschaftlich nicht ganz wertlos ist und Gegenstand einer Vermögensverschiebung sein kann (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, 773). Daß der erst nachträglich beim Täter auftretende Diebstahlsvorsatz strafrechtlich nur zu einem einfachen Diebstahl führt, steht einer versicherungsrechtlichen Deckung von Vandalismusschäden nicht entgegen, weil danach nur erforderlich ist, daß der Täter auf eine in Art 2 AEB beschriebene Art in das Gebäude eingedrungen ist (vgl Beiblatt zur Gewerbegesamtversicherung ./2b). Die Verwendung der Worte "auch dann" in den letztzitierten Besonderen Bedingungen lassen allerdings nicht den Schluß zu, daß auch ein reiner Vandalismusschaden ohne Zusammenhang mit einem Diebstahl zu decken ist, weil aus der Überschrift dieser Bedingung zu entnehmen ist, daß der Versicherer damit nur Vandalismusschäden "anläßlich" eines Einbruchsdiebstahles decken will. Geht man von dieser Bedingungslage aus, so wird beim verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei Beurteilung der Versicherungsbedingungen der Eindruck hervorgerufen, daß, wie bereits dargelegt, Vandalismusschäden, wenn sie in einem Tatzusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl stehen, mitversichert sind.Die Feststellung des Erstgerichtes, daß ein Bereicherungsmotiv der Täter beim vorliegenden Diebstahl nicht feststellbar gewesen sei, steht mit der Tatsache, daß sich die Täter tatsächlich Sachen der klagenden Partei im Wert von sicher mehreren hundert Schilling angeeignet haben, im Widerspruch und erweist sich in dieser Form als eine durch die weiteren Feststellungen nicht gedeckte rechtliche Schlußfolgerung. (Auch wenn man im übrigen von der Feststellung des Erstgerichtes ausgeht, es könne nicht festgestellt werden, daß die Täter mit dem Vorsatz in die Räumlichkeiten der klagenden Partei eingebrochen haben, um sich unrechtmäßig zu bereichern, ist für die beklagte Partei nichts gewonnen; denn der erste Anschein spricht wohl eher für einen sachlichen Zusammenhang von Diebstahls- und Beschädigungsabsicht, und dieser Anschein wurde durch die beklagte Partei nicht entsprechend entkräftet.) Richtig ist, daß ein Täter, der in ein Haus eindringt, nur mit der Absicht, dort boshaft Sachen zu beschädigen und sich dann erst im Gebäude selbst zu einem Diebstahl entschließt, nur nach Paragraph 127, StGB strafbar ist vergleiche Bertel-Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht I4 Paragraph 129, Rz 9). Daß das Vermögen des Täters durch die Aneignung des Diebsgutes tatsächlich vermehrt wird, ist nicht erforderlich, es genügt der auf diese Vermehrung gerichtete Vorsatz sowie der Umstand, daß die Sache als solche wirtschaftlich nicht ganz wertlos ist und Gegenstand einer Vermögensverschiebung sein kann vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, 773). Daß der erst nachträglich beim Täter auftretende Diebstahlsvorsatz strafrechtlich nur zu einem einfachen Diebstahl führt, steht einer versicherungsrechtlichen Deckung von Vandalismusschäden nicht entgegen, weil danach nur erforderlich ist, daß der Täter auf eine in Artikel 2, AEB beschriebene Art in das Gebäude eingedrungen ist vergleiche Beiblatt zur Gewerbegesamtversicherung ./2b). Die Verwendung der Worte "auch dann" in den letztzitierten Besonderen Bedingungen lassen allerdings nicht den Schluß zu, daß auch ein reiner Vandalismusschaden ohne Zusammenhang mit einem Diebstahl zu decken ist, weil aus der Überschrift dieser Bedingung zu entnehmen ist, daß der Versicherer damit nur Vandalismusschäden "anläßlich" eines Einbruchsdiebstahles decken will. Geht man von dieser Bedingungslage aus, so wird beim verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei Beurteilung der Versicherungsbedingungen der Eindruck hervorgerufen, daß, wie bereits dargelegt, Vandalismusschäden, wenn sie in einem Tatzusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl stehen, mitversichert sind.
Das Erstgericht hat die bisher von der klagenden Partei für die Schadensbehebung aufgewendeten Kosten mit S 96.016,-- festgestellt. Ob es sich dabei um den gesamten von der Klägerin durch den gegenständlichen Vorfall erlittenen Sachschadensaufwand handelt - sieht man von nicht feststellbaren Tischlerarbeiten ab - und ob eine Unterversicherung vorliegt, blieb offen. Dies haben die Streitteile zwar in ihrer Berufung bzw Berufungsbeantwortung nicht gerügt; da jedoch feststeht, daß allein in Form bestehen gebliebener Flecken am Mobiliar und an den Wänden ein noch nicht behobener und nicht beglichener Schaden der klagenden Partei vorliegt, dessen Bewertung unterblieben ist (vgl AS 193 in ON 28), ist eine abschließende Beurteilung der Rechtssache noch nicht möglich. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Höhe des der klagenden Partei erwachsenen Schadens festzustellen und nach Aufnahme von Beweisen zur behaupteten Unterversicherung Feststellungen darüber zu treffen haben, ob eine solche vorliegt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben.Das Erstgericht hat die bisher von der klagenden Partei für die Schadensbehebung aufgewendeten Kosten mit S 96.016,-- festgestellt. Ob es sich dabei um den gesamten von der Klägerin durch den gegenständlichen Vorfall erlittenen Sachschadensaufwand handelt - sieht man von nicht feststellbaren Tischlerarbeiten ab - und ob eine Unterversicherung vorliegt, blieb offen. Dies haben die Streitteile zwar in ihrer Berufung bzw Berufungsbeantwortung nicht gerügt; da jedoch feststeht, daß allein in Form bestehen gebliebener Flecken am Mobiliar und an den Wänden ein noch nicht behobener und nicht beglichener Schaden der klagenden Partei vorliegt, dessen Bewertung unterblieben ist vergleiche AS 193 in ON 28), ist eine abschließende Beurteilung der Rechtssache noch nicht möglich. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Höhe des der klagenden Partei erwachsenen Schadens festzustellen und nach Aufnahme von Beweisen zur behaupteten Unterversicherung Feststellungen darüber zu treffen haben, ob eine solche vorliegt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.