Rechtssatz RS0107958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107958
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Norm
AEB Art1f
AEB Art2
AEB Art7
Rechtssatz
Daß der erst nachträglich beim Täter auftretende Diebstahlsvorsatz strafrechtlich nur zu einem einfachen Diebstahl führt, steht einer versicherungsrechtlichen Deckung von Vandalismusschäden nicht entgegen, weil danach nur erforderlich ist, daß der Täter auf eine in Art 2 AEB beschriebene Art in das Gebäude eingedrungen ist.Daß der erst nachträglich beim Täter auftretende Diebstahlsvorsatz strafrechtlich nur zu einem einfachen Diebstahl führt, steht einer versicherungsrechtlichen Deckung von Vandalismusschäden nicht entgegen, weil danach nur erforderlich ist, daß der Täter auf eine in Artikel 2, AEB beschriebene Art in das Gebäude eingedrungen ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 179/97t
Entscheidungstext OGH 23.07.1997 7 Ob 179/97t
- 7 Ob 192/99g
Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 192/99g
Aber; Beisatz: Dies schafft was die Deckung "reiner" Vandalismusschäden betrifft, eine Unklarheit, die zu Lasten des Versicherers zu gehen hat. Wenn der Vandalismustäter den Schaden offensichtlich ohne Betreten des Gebäudes verursacht hat genügt es, wenn der Täter die Außenhaut des Gebäudes beschädigt, um durch die so geschaffene Öffnung von außen auf versicherte Sachen einzuwirken. Es würde einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch nach sich ziehen, das "Eindringen" des Vandalismustäters mittels eines Steinwurfes um den Vandalismusschaden hervorzurufen, vom Versicherungsschutz gegenüber dem gedeckten körperlichen Eindringen des Vandalismustäters in die versicherten Räumlichkeiten auszunehmen. Mit der im individuell gestalteten Vertragstext von der beklagten Versicherung gemachten Zusage - die einer besonderen Bedingung gleichzuhalten ist - , auch ohne Vorliegen eines Einbruchsdiebstahles Vandalismusschäden zu decken, kommt den die Deckungspflicht sehr wohl vom Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls abhängig machenden Art 1 f und Art 7 der AEB keine rechtliche Bedeutung zu, weil sie der vorrangigen erstgenannten Deckungszusage zuwiderlaufen. (T1)
- 7 Ob 215/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 7 Ob 215/23b
vgl; Beisatz: Hier: Aufgrund eigenständiger Definition des Begriffs "Einbruchdiebstahl" in den konkreten Versicherungsbedingungen, war das Vorliegen des von §§ 127, 129 Abs 1 StGB geforderten Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes nicht Voraussetzung für die Annahme eines Einbruchsdiebstahls iSd Versicherungsbedingungen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107958
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB00179_97T0000_001