Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist zulässig und berechtigt.
Unter Vandalismus versteht man die Umschreibung blinder barbarischer Zerstörungswut (vgl 7 Ob 179/97t mwN). Die Vorinstanzen haben übersehen, daß dieser Vorentscheidung eine andere Vertragsgrundlage als die hier vorliegende zugrundelag, weil nach den dort vorliegenden Bedingungen Vandalismusschäden nur dann, wenn sie "anläßlich" eines Einbruchsdiebstahls verursacht worden sind, unter die Deckung der Einbruchsdiebstahlversicherung fallen sollten. Die Deckungszusage der beklagten Versicherung im vorliegenden Fall geht jedoch bedeutend weiter, weil sie eine Entschädigung auch für den Schadensfall verspricht, wenn der Täter versicherte Sachen ohne Diebstahlsabsicht vorsätzlich zerstört oder beschädigt, allerdings nachdem er gemäß Art 2 Abs 1 und 2 der AEB in die versicherten Räumlichkeiten eingedrungen ist. Gerade die in der Entscheidung 7 Ob 179/97 unter Bezug auf Martin SVR3 D XI Rz 27 ff und auf die deutsche Rechtsprechung (BGH in VersR 1976, 529 sowie BGHZ 1966, 137) gepflogenen Erwägungen kommen zufolge der hier anderslautenden Bedingungslage aus folgenden Gründen für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles nicht zur Anwendung.Unter Vandalismus versteht man die Umschreibung blinder barbarischer Zerstörungswut vergleiche 7 Ob 179/97t mwN). Die Vorinstanzen haben übersehen, daß dieser Vorentscheidung eine andere Vertragsgrundlage als die hier vorliegende zugrundelag, weil nach den dort vorliegenden Bedingungen Vandalismusschäden nur dann, wenn sie "anläßlich" eines Einbruchsdiebstahls verursacht worden sind, unter die Deckung der Einbruchsdiebstahlversicherung fallen sollten. Die Deckungszusage der beklagten Versicherung im vorliegenden Fall geht jedoch bedeutend weiter, weil sie eine Entschädigung auch für den Schadensfall verspricht, wenn der Täter versicherte Sachen ohne Diebstahlsabsicht vorsätzlich zerstört oder beschädigt, allerdings nachdem er gemäß Artikel 2, Absatz eins und 2 der AEB in die versicherten Räumlichkeiten eingedrungen ist. Gerade die in der Entscheidung 7 Ob 179/97 unter Bezug auf Martin SVR3 D römisch elf Rz 27 ff und auf die deutsche Rechtsprechung (BGH in VersR 1976, 529 sowie BGHZ 1966, 137) gepflogenen Erwägungen kommen zufolge der hier anderslautenden Bedingungslage aus folgenden Gründen für die Lösung des vorliegenden Rechtsfalles nicht zur Anwendung.
Soweit der Inhalt von Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit dem Versicherungsnehmer nicht besonders besprochen wurde, orientiert sich die Auslegung nicht am Parteiwillen, sondern am erkennbaren Inhalt und Zweck der einzelnen Klauseln, gemessen an der Figur eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser Maßstab entspricht weitgehend den Kriterien der §§ 914 f ABGB. Daher sind Unklarheiten zu Lasten des Versicherers auszulegen, der erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muß aber stets beachtet werden. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann. Besondere Bedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl Heiss/Lorenz, VersVG2 § 1 Rz 47, 49, 56 und 60 mwN).Soweit der Inhalt von Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit dem Versicherungsnehmer nicht besonders besprochen wurde, orientiert sich die Auslegung nicht am Parteiwillen, sondern am erkennbaren Inhalt und Zweck der einzelnen Klauseln, gemessen an der Figur eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser Maßstab entspricht weitgehend den Kriterien der Paragraphen 914, f ABGB. Daher sind Unklarheiten zu Lasten des Versicherers auszulegen, der erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muß aber stets beachtet werden. Risikoeinschränkende Klauseln besitzen daher in dem Maße keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann. Besondere Bedingungen haben Vorrang vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vergleiche Heiss/Lorenz, VersVG2 Paragraph eins, Rz 47, 49, 56 und 60 mwN).
Mit der im individuell gestalteten Vertragstext von der beklagten Versicherung gemachten Zusage - die einer besonderen Bedingung gleichzuhalten ist - , auch ohne Vorliegen eines Einbruchsdiebstahles Vandalismusschäden zu decken, kommt den die Deckungspflicht sehr wohl vom Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls abhängig machenden Art 1 f und Art 7 der AEB keine rechtliche Bedeutung zu, weil sie der vorrangigen erstgenannten Deckungszusage zuwiderlaufen. Gegenüber der Vorentscheidung 7 Ob 179/97t wurde im vorliegenden Fall die Klausel, daß Vandalismusschäden "anläßlich" eines Einbruchsdiebstahles von der Deckung mitumfaßt sein sollten, nicht mitvereinbart. Der beklagten Versicherung wäre aber zuzugestehen, daß nach den AEB 1986 - wären diese alleinige Vertragsgrundlage geworden - für die Deckung von Vandalismusschäden ein Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Bedingungswerkes, insbesondere aus Art 1, wonach der Versicherer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch "vollbrachten oder versuchten Einbruchsdiebstahl" verspricht. Im vorliegenden Fall steht dem aber eine im individuell gestalteten Polizzentext gemachte Zusage für "reine" Vandalismusschäden gegenüber. Die eine solche Deckungszusage wieder einschränkenden durch entsprechenden Verweis ebenfalls zum Vertragsinhalt gewordenen AEB 1986 schaffen, was die Deckung "reiner" Vandalismusschäden betrifft, eine Unklarheit, die zu Lasten des Versicherers zu gehen hat. Der beklagten Versicherung wäre im vorliegenden Fall aber zuzugestehen, daß der Vandalismustäter den Schaden offensichtlich ohne Betreten des Gebäudes verursacht hat. Ebenso wie im § 6 der deutschen Haushaltsversicherungsbedingungen (VHB 1984) bleibt trotz der genauen Umschreibung, durch welche Art und Weise der Täter in die versicherten Räumlichkeiten eingedrungen sein muß, offen, ob er wenigstens mit einem Teil seines Körpers die Umrisse der als Versicherungsort vereinbarten Räume überschreiten muß, oder ob es genügt, wenn er die Außenhaut des Gebäudes beschädigt, um durch die so geschaffene Öffnung von außen auf versicherte Sachen einzuwirken, so zB wie im vorliegenden Fall eine Phiole mit Buttersäure einwirft (so Knappmann in Prölss/Martin VVG26 § 7 VHB 84 Rn 2). Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des zitierten Autors aus folgenden Gründen an: Von einem verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird ein zerstörerischer Gewaltakt, wie es der Einwurf eines Pflastersteines durch ein geschlossenes Fenster nun einmal darstellt, einem Eindringen des Täters durch das Fenster zum gleichen Zweck, nämlich Buttersäure im Inneren zu verbreiten, gleichgesetzt. Der Unterschied wäre nur darin zu erblicken, daß der Täter beim Eindringen in die Räumlichkeiten vermutlich mehr Zeit aufwenden muß, um nicht durch die Geräusche des zerberstenden Glases auf sich aufmerksam zu machen, eben dies umgeht der Vandalismustäter, wenn er mit einem Steinwurf dasselbe Ziel wie durch das körperliche Eindringen in die Räumlichkeiten erreicht. Auch das Hineinwerfen eines Pflastersteines durch die Fenster in die versicherten Räumlichkeiten hinein stellt ein "Eindringen" durch den Täter dar. Es würde einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch nach sich ziehen, das "Eindringen" des Vandalismustäters mittels eines Steinwurfes um den Vandalismusschaden hervorzurufen, vom Versicherungsschutz gegenüber dem gedeckten körperlichen Eindringen des Vandalismustäters in die versicherten Räumlichkeiten auszunehmen.Mit der im individuell gestalteten Vertragstext von der beklagten Versicherung gemachten Zusage - die einer besonderen Bedingung gleichzuhalten ist - , auch ohne Vorliegen eines Einbruchsdiebstahles Vandalismusschäden zu decken, kommt den die Deckungspflicht sehr wohl vom Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls abhängig machenden Artikel eins, f und Artikel 7, der AEB keine rechtliche Bedeutung zu, weil sie der vorrangigen erstgenannten Deckungszusage zuwiderlaufen. Gegenüber der Vorentscheidung 7 Ob 179/97t wurde im vorliegenden Fall die Klausel, daß Vandalismusschäden "anläßlich" eines Einbruchsdiebstahles von der Deckung mitumfaßt sein sollten, nicht mitvereinbart. Der beklagten Versicherung wäre aber zuzugestehen, daß nach den AEB 1986 - wären diese alleinige Vertragsgrundlage geworden - für die Deckung von Vandalismusschäden ein Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl erforderlich ist. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Bedingungswerkes, insbesondere aus Artikel eins,, wonach der Versicherer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Schäden durch "vollbrachten oder versuchten Einbruchsdiebstahl" verspricht. Im vorliegenden Fall steht dem aber eine im individuell gestalteten Polizzentext gemachte Zusage für "reine" Vandalismusschäden gegenüber. Die eine solche Deckungszusage wieder einschränkenden durch entsprechenden Verweis ebenfalls zum Vertragsinhalt gewordenen AEB 1986 schaffen, was die Deckung "reiner" Vandalismusschäden betrifft, eine Unklarheit, die zu Lasten des Versicherers zu gehen hat. Der beklagten Versicherung wäre im vorliegenden Fall aber zuzugestehen, daß der Vandalismustäter den Schaden offensichtlich ohne Betreten des Gebäudes verursacht hat. Ebenso wie im Paragraph 6, der deutschen Haushaltsversicherungsbedingungen (VHB 1984) bleibt trotz der genauen Umschreibung, durch welche Art und Weise der Täter in die versicherten Räumlichkeiten eingedrungen sein muß, offen, ob er wenigstens mit einem Teil seines Körpers die Umrisse der als Versicherungsort vereinbarten Räume überschreiten muß, oder ob es genügt, wenn er die Außenhaut des Gebäudes beschädigt, um durch die so geschaffene Öffnung von außen auf versicherte Sachen einzuwirken, so zB wie im vorliegenden Fall eine Phiole mit Buttersäure einwirft (so Knappmann in Prölss/Martin VVG26 Paragraph 7, VHB 84 Rn 2). Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des zitierten Autors aus folgenden Gründen an: Von einem verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird ein zerstörerischer Gewaltakt, wie es der Einwurf eines Pflastersteines durch ein geschlossenes Fenster nun einmal darstellt, einem Eindringen des Täters durch das Fenster zum gleichen Zweck, nämlich Buttersäure im Inneren zu verbreiten, gleichgesetzt. Der Unterschied wäre nur darin zu erblicken, daß der Täter beim Eindringen in die Räumlichkeiten vermutlich mehr Zeit aufwenden muß, um nicht durch die Geräusche des zerberstenden Glases auf sich aufmerksam zu machen, eben dies umgeht der Vandalismustäter, wenn er mit einem Steinwurf dasselbe Ziel wie durch das körperliche Eindringen in die Räumlichkeiten erreicht. Auch das Hineinwerfen eines Pflastersteines durch die Fenster in die versicherten Räumlichkeiten hinein stellt ein "Eindringen" durch den Täter dar. Es würde einen nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch nach sich ziehen, das "Eindringen" des Vandalismustäters mittels eines Steinwurfes um den Vandalismusschaden hervorzurufen, vom Versicherungsschutz gegenüber dem gedeckten körperlichen Eindringen des Vandalismustäters in die versicherten Räumlichkeiten auszunehmen.
Der Revision der klagenden Partei war daher Folge zu geben und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Bestimmung der Höhe des Vandalismusschadens aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.