Entscheidungsgründe:
Der Kläger, der bei der beklagten Partei betriebshaftpflichtversichert ist, errichtete im Jahre 1984 auf Grund eines Auftrages der F*** & L*** Baugesellschaft mbH für eine Wohnhausanlage in Innsbruck Heizungs-, sanitäre und Lüftungsanlagen. In der zweiten Winterperiode nach Baubeginn, am 17. Februar 1986, wurde vom Bauleiter in den Kellerräumen von drei der fünf Häuser der Anlage ein bis zu 1,70 m hoher Wasserstand entdeckt, der erhebliche Schäden zur Folge hatte. Ein Bogenformstück der Wasserleitung war geplatzt. Der aufgeplatzte, 14 cm lange Millimeterriß im Außennahtbereich des Bogens war durch Spannung entstanden, wobei der Frost (Eisbildung in der Rohrleitung) primär als Auslöser wirkte. Korrosion und Materialfehler sind als Schadensursache auszuschließen. Es liegt auch kein installationsfachlicher Mangel vor. Die F*** & L*** Baugesellschaft mbH vertritt die Ansicht, die Sanierungsmaßnahmen gingen zu Lasten des Klägers, weil dieser für den Schaden verantwortlich sei. Die beklagte Partei hat den Versicherungsschutz in qualifizierter Form (§ 12 Abs 3 VersVG) abgelehnt.Der Kläger, der bei der beklagten Partei betriebshaftpflichtversichert ist, errichtete im Jahre 1984 auf Grund eines Auftrages der F*** & L*** Baugesellschaft mbH für eine Wohnhausanlage in Innsbruck Heizungs-, sanitäre und Lüftungsanlagen. In der zweiten Winterperiode nach Baubeginn, am 17. Februar 1986, wurde vom Bauleiter in den Kellerräumen von drei der fünf Häuser der Anlage ein bis zu 1,70 m hoher Wasserstand entdeckt, der erhebliche Schäden zur Folge hatte. Ein Bogenformstück der Wasserleitung war geplatzt. Der aufgeplatzte, 14 cm lange Millimeterriß im Außennahtbereich des Bogens war durch Spannung entstanden, wobei der Frost (Eisbildung in der Rohrleitung) primär als Auslöser wirkte. Korrosion und Materialfehler sind als Schadensursache auszuschließen. Es liegt auch kein installationsfachlicher Mangel vor. Die F*** & L*** Baugesellschaft mbH vertritt die Ansicht, die Sanierungsmaßnahmen gingen zu Lasten des Klägers, weil dieser für den Schaden verantwortlich sei. Die beklagte Partei hat den Versicherungsschutz in qualifizierter Form (Paragraph 12, Absatz 3, VersVG) abgelehnt.
Der Kläger begehrt die Feststellung, die Beklagte hafte ihm aus der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung für alle Ansprüche, die aus dem Schadensfall vom 17. Februar 1986 in der von der F*** & L*** Baugesellschaft mbH errichteten Reihenhausanlage geltend gemacht werden.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, die Wohnhausanlage sei vor dem 17. Februar 1986 letztmalig am 6. Februar 1986 kontrolliert worden. Der Wasserschaden sei nach dem 6. Februar 1986 zu einem nicht konkret feststehenden Zeitpunkt, jedoch allmählich eingetreten, weil im Zeitraum bis zum 17. Februar 1986 ein plötzlicher Temperatursturz nicht zu verzeichnen gewesen sei und auch für den Fall etwaiger starker Temperaturschwankungen die Witterung auf das Rohrsystem nur einen solchen Einfluß hätte haben können, daß ein plötzlicher Schadenseintritt nicht denkbar sei.
Das Erstgericht gab der Klage statt und traf zu dem bereits wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt folgende Feststellungen:
Der Witterungsverlauf vom 6. bis zum 17. Februar 1986 war durch ein Hochdruckgebiet über Skandinavien gekennzeichnet, das an seiner Ostflanke Kaltluft in Richtung Alpen steuerte. Einschübe feuchter Luftmassen verursachten gelegentlich Schneefälle, jedoch nur in geringem Ausmaß. Die Kaltluftzufuhr begann am 5. Februar 1986. An diesem Tag wurden noch Werte über dem Nullpunkt gemessen. Ab dem 6. Februar 1986 lagen auch die Tagesmaxima unter null Grad. Die Tiefsttemperaturen wurden am 11. Februar 1986 mit Mindestemperaturen zwischen -12,9 und -14,4 Grad und am 12. Februar 1986 mit Mindesttemperaturen zwischen -13,5 und -16,5 Grad erreicht. Ab dem 13. Februar 1986 stiegen die Temperaturen wieder an. Die Tagesmaxima überstiegen am 13. Februar 1986 erstmals null Grad und erreichten bis zum 17. Februar 1986 Werte von 7,4 und 8,5 Grad. Die Mindestwerte stiegen bis zum 16. Februar 1986 auf minus 3,1 Grad bis minus 3,9 Grad an. Ein plötzlicher Temperatursturz ist in der Zeit vom 6. bis zum 17. Februar 1986 nicht aufgetreten. Es verstärkte sich lediglich die Kaltluftzufuhr, die am 5. Februar 1986 begonnen hatte, bis zum 10. Februar 1986, während die Temperaturen in der Folge bis zum 16. Februar 1986 wieder leicht anstiegen. Wann in der Zeit der Kälteperiode der Frostvorgang in der Leitung derart eintrat, daß er zum Riß führte, der beim Schmelzen des Wassers durch Wasseraustritt offenbar wurde, kann nicht festgestellt werden.
Art. 7 Punkt 10 der hier geltenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHVB 1978) hat folgenden Wortlaut: "Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.)".Artikel 7, Punkt 10 der hier geltenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHVB 1978) hat folgenden Wortlaut: "Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.)".
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, bei einem Frostschaden an einem Wasserleitungsrohr fehle das Kriterium der Allmählichkeit. Es komme nicht darauf an, ob die Temperatur, die zum Frostschaden geführt habe, allmählich (oder plötzlich) abgesunken sei, sondern darauf, ob der Schaden durch eine allmähliche Einwirkung aufgetreten sei oder ein plötzliches Ereignis darstelle. Ein Frostschaden trete nicht wie etwa das Verrosten allmählich im Lauf der Zeit ein, er ereigne sich in einer verhältnismäßig kurzen Zeit. Der von der beklagten Partei geltend gemachte Risikoausschluß sei daher nicht gegeben.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Streitwert, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein durch einen Kälteeinbruch verursachtes Einfrieren von Wasser in Leitungsrohren mit anschließendem Zerplatzen von der Ausschlußklausel des Art. 7 Pkt. 10 der AHVB 1978 erfaßt sei, fehle. Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Streitwert, über den es entschieden hat, S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob ein durch einen Kälteeinbruch verursachtes Einfrieren von Wasser in Leitungsrohren mit anschließendem Zerplatzen von der Ausschlußklausel des Artikel 7, Pkt. 10 der AHVB 1978 erfaßt sei, fehle. Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.