Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Transportunternehmer. Er hat mit der beklagten Partei als Versicherer am 24.2.1987 eine im Zeitpunkt des Schadenereignisses gültige Verkehrshaftungs-Versicherung abgeschlossen, womit "die Haftung des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Transportunternehmer nach Maßgabe des ÖStGT bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den gewerbsmäßigen Güterfernverkehr in Österreich und der CMR im Rahmen und Umfang der in Teil II näher beschriebenen Besonderen Bedingungen" versichert wurde. Die genannten Besonderen Bedingungen gehen gemäß ihrem Punkt 1. den Allgemeinen Bedingungen und diese den gesetzlichen Bedingungen, überall wo sie voneinander abweichen, vor. Punkt 8. der Besonderen Bedingungen ist mit "Besondere Obliegenheiten bei Transporten von Kühlgut" überschrieben und lautet:Der Kläger ist Transportunternehmer. Er hat mit der beklagten Partei als Versicherer am 24.2.1987 eine im Zeitpunkt des Schadenereignisses gültige Verkehrshaftungs-Versicherung abgeschlossen, womit "die Haftung des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Transportunternehmer nach Maßgabe des ÖStGT bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den gewerbsmäßigen Güterfernverkehr in Österreich und der CMR im Rahmen und Umfang der in Teil römisch zwei näher beschriebenen Besonderen Bedingungen" versichert wurde. Die genannten Besonderen Bedingungen gehen gemäß ihrem Punkt 1. den Allgemeinen Bedingungen und diese den gesetzlichen Bedingungen, überall wo sie voneinander abweichen, vor. Punkt 8. der Besonderen Bedingungen ist mit "Besondere Obliegenheiten bei Transporten von Kühlgut" überschrieben und lautet:
"8.1 Der Lenker des Kühl-LKW hat darauf zu achten, daß das Kühlthermostat auf die erforderliche Temperatur eingestellt ist und daß ein neues Temperaturschreiberblatt eingelegt ist.
8.2 ..."
Die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Transporten im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW" haben auszugsweise folgenden Wortlaut:
"4. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Ansprüche ...
4.2 aus Schadenfällen, die der Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständige Leiter von Zweigniederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
4.3 aus Schadenfällen, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, sofern der Versicherungsnehmer oder eine der in Ziffer 4.2 genannten Personen bei der Auswahl und Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet haben;
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles ...
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles ...
Verletzt der Versicherte eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheit, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung unverschuldet ist. § 6 des Versicherungsvertragsgesetzes findet keine Anwendung."Verletzt der Versicherte eine im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheit, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung unverschuldet ist. Paragraph 6, des Versicherungsvertragsgesetzes findet keine Anwendung."
Der Kläger führte zwischen dem 30.9. und dem 3.10.1988 mit seinem von dem Fahrer Mathias W*** gelenkten LKW einen Transport von tiefgefrorenen Jakobsmuscheln, Garnelen und Zanderfilets von Hamburg nach Wien durch. Mathias W*** stellte bei der Abfahrt in Hamburg das Kühlaggregat des Lastzuges statt auf Kühlen auf Heizen, so daß statt der erforderlichen minus 25 Grad Celsius plus 20 Grad Celsius im LKW herrschten. Nach Einlangen des LKW-Zuges auf dem Werksgelände des Klägers bemerkte dieser am 2.10.1988 gegen 20 Uhr die falsche Einstellung des Aggregates und korrigierte diese. Bei der Ablieferung am 3.10.1988 gegen 6 Uhr verweigerte der Empfänger wegen des Auftauschadens die Annahme der Ware. Lebensmitteluntersuchungen ergaben, daß zumindest die Garnelen verdorben waren. Über Weisung der beklagten Partei wurden diese und die Muscheln vernichtet. Die Zanderfilets wurden in einem Kühlhaus eingelagert.
Der LKW-Lenker versuchte die falsche Einstellung des Kühlaggregates unter anderem dadurch zu verschleiern, daß er zunächst angab, zwei Temperaturschreiberblätter seien ihm abhanden gekommen. Diese konnten jedoch schließlich von der Gendarmerie sichergestellt und beschlagnahmt werden. Der Kläger änderte daraufhin den Schadensbericht an die beklagte Partei, in dem er zunächst Drittverschulden angegeben hatte, entsprechend. Der Kläger begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei schuldig, den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm auf Grund des anläßlich des Transportes mit dem Lastzug B 21.730/B 31.924 von tiefgekühlten Jakobsmuscheln, Garnelen und Zanderfilets von Hamburg nach Wien vom 30.9. bis 3.10.1988 aufgetretenen Auftauschadens entstehe. Die am Transport beteiligten Unternehmen hätten dem Kläger bereits mitgeteilt, ihn für den Gesamtschaden von rund S 1,700.000,-- haftbar zu machen. Der Fahrer des Klägers habe höchstens leichte Fahrlässigkeit zu verantworten. Der Kläger habe weder bei der Auswahl noch bei der Überwachung seines Fahrers schuldhaft gehandelt, da dieser bereits seit längerer Zeit ohne jede Beanstandung für ihn arbeite. Er habe auch keine andere Obliegenheit verletzt, da er nach dem Auffinden der Temperaturschreiberblätter durch die Gendarmerie die beklagte Partei sofort davon in Kenntnis gesetzt und den Schadensbericht entsprechend abgeändert habe. Zwischen den Parteien sei nie vereinbart worden, daß der Kläger für Obliegenheitsverletzungen des Lenkers einzustehen habe. Jede derartige Bestimmung wäre gemäß § 879 Abs. 3 ABGB ungültig. Jede unklare Formulierung der Bestimmung des Versicherungsvertrages gehe gemäß § 915, zweiter Satz, ABGB zu Lasten der beklagten Partei. Die beklagte Partei habe vom Kläger ausdrücklich verlangt, ihr sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Schadensfall abzutreten, was der Kläger auch tatsächlich getan habe. Unabhängig von der Frage der Haftung auf Grund des Versicherungsvertrages sei die beklagte Partei daher auf Grund dieser Vereinbarung zur Deckung des Schadens verpflichtet. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. In den Besonderen Bedingungen seien ausdrücklich Obliegenheiten des jeweils eingesetzten LKW-Lenkers stipuliert. Diese seien keine Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, so daß auf die Frage der Zurechenbarkeit von Handlungen von Erfüllungsgehilfen nicht einzugehen sei. Die Obliegenheit, daß der Lenker auf die Kühltemperatur zu achten habe und daß im Schadenfall die Temperaturschreiberblätter dem Versicherer vorzulegen seien, sei schuldhaft verletzt worden, so daß die beklagte Partei leistungsfrei sei. Das Ersuchen, der Kläger solle alle Rechte und Pflichten aus dem Schadensfall an die beklagte Partei abtreten, habe nur dem Nachweis der Bearbeitungslegitimation der beklagten Partei gegenüber den Anspruchstellern gedient und bringe keine Eintrittspflicht der beklagten Partei in den Schadensfall mit sich.Der LKW-Lenker versuchte die falsche Einstellung des Kühlaggregates unter anderem dadurch zu verschleiern, daß er zunächst angab, zwei Temperaturschreiberblätter seien ihm abhanden gekommen. Diese konnten jedoch schließlich von der Gendarmerie sichergestellt und beschlagnahmt werden. Der Kläger änderte daraufhin den Schadensbericht an die beklagte Partei, in dem er zunächst Drittverschulden angegeben hatte, entsprechend. Der Kläger begehrt die Feststellung, die beklagte Partei sei schuldig, den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihm auf Grund des anläßlich des Transportes mit dem Lastzug B 21.730/B 31.924 von tiefgekühlten Jakobsmuscheln, Garnelen und Zanderfilets von Hamburg nach Wien vom 30.9. bis 3.10.1988 aufgetretenen Auftauschadens entstehe. Die am Transport beteiligten Unternehmen hätten dem Kläger bereits mitgeteilt, ihn für den Gesamtschaden von rund S 1,700.000,-- haftbar zu machen. Der Fahrer des Klägers habe höchstens leichte Fahrlässigkeit zu verantworten. Der Kläger habe weder bei der Auswahl noch bei der Überwachung seines Fahrers schuldhaft gehandelt, da dieser bereits seit längerer Zeit ohne jede Beanstandung für ihn arbeite. Er habe auch keine andere Obliegenheit verletzt, da er nach dem Auffinden der Temperaturschreiberblätter durch die Gendarmerie die beklagte Partei sofort davon in Kenntnis gesetzt und den Schadensbericht entsprechend abgeändert habe. Zwischen den Parteien sei nie vereinbart worden, daß der Kläger für Obliegenheitsverletzungen des Lenkers einzustehen habe. Jede derartige Bestimmung wäre gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ungültig. Jede unklare Formulierung der Bestimmung des Versicherungsvertrages gehe gemäß Paragraph 915,, zweiter Satz, ABGB zu Lasten der beklagten Partei. Die beklagte Partei habe vom Kläger ausdrücklich verlangt, ihr sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Schadensfall abzutreten, was der Kläger auch tatsächlich getan habe. Unabhängig von der Frage der Haftung auf Grund des Versicherungsvertrages sei die beklagte Partei daher auf Grund dieser Vereinbarung zur Deckung des Schadens verpflichtet. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. In den Besonderen Bedingungen seien ausdrücklich Obliegenheiten des jeweils eingesetzten LKW-Lenkers stipuliert. Diese seien keine Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, so daß auf die Frage der Zurechenbarkeit von Handlungen von Erfüllungsgehilfen nicht einzugehen sei. Die Obliegenheit, daß der Lenker auf die Kühltemperatur zu achten habe und daß im Schadenfall die Temperaturschreiberblätter dem Versicherer vorzulegen seien, sei schuldhaft verletzt worden, so daß die beklagte Partei leistungsfrei sei. Das Ersuchen, der Kläger solle alle Rechte und Pflichten aus dem Schadensfall an die beklagte Partei abtreten, habe nur dem Nachweis der Bearbeitungslegitimation der beklagten Partei gegenüber den Anspruchstellern gedient und bringe keine Eintrittspflicht der beklagten Partei in den Schadensfall mit sich.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die österreichische Rechtsprechung lehne im Gegensatz zum deutschen Rechtsbereich die sogenannte Repräsentantenhaftung ab. Nur ein schuldhaftes oder vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers selbst könne den Versicherungsschutz ausschließen, nicht jedoch ein solches von Beauftragten oder Hilfspersonen, da es an einer gesetzlichen Deckung für eine derartige Haftung fehle. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen iS des § 1313 a ABGB komme bei der Erfüllung von Obliegenheiten mangels Vorliegens einer echten Vertragspflicht nicht in Betracht. Dieser Rechtslage trage auch Punkt 4.3 der Allgemeinen Beidngungen Rechnung, der die Haftung des Versicherungsnehmers oder ihm gleichgestellter Personen für eine schuldhafte Schadensherbeiführung durch Erfüllungsgehilfen auf die Fälle des Auswahl- und Überwachungsverschuldens einschränke. Daß den Kläger ein derartiges Verschulden, etwa in Form eines Organisationsmangels, treffe, habe die beklagte Partei nicht behauptet. Die beklagte Partei gehe vielmehr ausschließlich davon aus, daß das Vorliegen von Obliegenheitsverletzungen des Lenkers auf Grund des Punktes 8 der Besonderen Bedingungen ohne Hinzutreten weiterer Umstände ausreiche, ihre Leistungsfreiheit zu begründen; denn auch zu dem Umstand, daß die Temperaturschreiberblätter nicht sofort vorgelegt wurden, behaupte sie keine Mitwirkung des Klägers, sondern ausschließlich ein Verhalten des Lenkers. Eine Bestimmung könne nur dann als Sanktion einer Obliegenheitsverletzung qualifiziert werden, wenn die Leistungsfreiheit direkt an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfe oder an Umstände, deren Eintritt (Ausbleiben) wenigstens typischerweise in der Hand des Versicherungsnehmers liege. Hänge der Eintritt (das Ausbleiben) des in Frage stehenden Umstandes üblicherweise von dem Handeln (Unterlassen) eines Dritten ab, der nicht der Aufsicht des Versicherungsnehmers unterstehe, sei im Zweifel ein Risikoausschluß anzunehmen. Punkt 8.1 der Besonderen Bedingungen stelle dem Inhalt nach einen Risikoausschluß und keine Obliegenheit dar. Allerdings bezeichne die beklagte Partei selbst diese Vertragsbestimmung als besondere Obliegenheit, sie habe ihre Leistungsfreiheit auch stets mit dem Vorliegen von Obliegenheitsverletzungen begründet. Die Bezeichnung dieser Vertragsbestimmung könne daher nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei im Rahmen der ihr zukommenden Vertragsfreiheit lediglich eine Obliegenheit dahin habe statuieren wollen, daß der Versicherungsnehmer verpflichtet sei, seinen Lenker damit zu beauftragen, sich um die erforderliche Überwachung der Temperatur zu kümmern. Dem Kläger sei eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht anzulasten, sie werde auch gar nicht behauptet. Punkt 8.1 der Besonderen Bedingungen sei im übrigen infolge seines über die Bezeichnung als Obliegenheit hinausgehenden Inhalts unklar. Unklarheiten in der Fassung von Versicherungsbedingungen, die auch durch Auslegung nicht zu beheben seien, gingen nie zu Lasten des Versicherungsnehmers. Klauseln, die dem Versicherungsnehmer besondere, auf die Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Gefahrerhöhung gerichtete Obliegenheiten auferlegen, müßten das danach Gebotene deutlich erkennen lassen. Der strittigen Bestimmung sei nicht zu entnehmen, ob sie auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder nur auf ein Verhalten des Lenkers, das unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers zur Leistungsfreiheit führe, abstelle. Es könne ihr daher nur die für den Versicherungsnehmer günstigere Bedeutung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Belehrung des Fahrers beigemessen werden.Das Berufungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die österreichische Rechtsprechung lehne im Gegensatz zum deutschen Rechtsbereich die sogenannte Repräsentantenhaftung ab. Nur ein schuldhaftes oder vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers selbst könne den Versicherungsschutz ausschließen, nicht jedoch ein solches von Beauftragten oder Hilfspersonen, da es an einer gesetzlichen Deckung für eine derartige Haftung fehle. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen iS des Paragraph 1313, a ABGB komme bei der Erfüllung von Obliegenheiten mangels Vorliegens einer echten Vertragspflicht nicht in Betracht. Dieser Rechtslage trage auch Punkt 4.3 der Allgemeinen Beidngungen Rechnung, der die Haftung des Versicherungsnehmers oder ihm gleichgestellter Personen für eine schuldhafte Schadensherbeiführung durch Erfüllungsgehilfen auf die Fälle des Auswahl- und Überwachungsverschuldens einschränke. Daß den Kläger ein derartiges Verschulden, etwa in Form eines Organisationsmangels, treffe, habe die beklagte Partei nicht behauptet. Die beklagte Partei gehe vielmehr ausschließlich davon aus, daß das Vorliegen von Obliegenheitsverletzungen des Lenkers auf Grund des Punktes 8 der Besonderen Bedingungen ohne Hinzutreten weiterer Umstände ausreiche, ihre Leistungsfreiheit zu begründen; denn auch zu dem Umstand, daß die Temperaturschreiberblätter nicht sofort vorgelegt wurden, behaupte sie keine Mitwirkung des Klägers, sondern ausschließlich ein Verhalten des Lenkers. Eine Bestimmung könne nur dann als Sanktion einer Obliegenheitsverletzung qualifiziert werden, wenn die Leistungsfreiheit direkt an ein Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfe oder an Umstände, deren Eintritt (Ausbleiben) wenigstens typischerweise in der Hand des Versicherungsnehmers liege. Hänge der Eintritt (das Ausbleiben) des in Frage stehenden Umstandes üblicherweise von dem Handeln (Unterlassen) eines Dritten ab, der nicht der Aufsicht des Versicherungsnehmers unterstehe, sei im Zweifel ein Risikoausschluß anzunehmen. Punkt 8.1 der Besonderen Bedingungen stelle dem Inhalt nach einen Risikoausschluß und keine Obliegenheit dar. Allerdings bezeichne die beklagte Partei selbst diese Vertragsbestimmung als besondere Obliegenheit, sie habe ihre Leistungsfreiheit auch stets mit dem Vorliegen von Obliegenheitsverletzungen begründet. Die Bezeichnung dieser Vertragsbestimmung könne daher nur dahin verstanden werden, daß die beklagte Partei im Rahmen der ihr zukommenden Vertragsfreiheit lediglich eine Obliegenheit dahin habe statuieren wollen, daß der Versicherungsnehmer verpflichtet sei, seinen Lenker damit zu beauftragen, sich um die erforderliche Überwachung der Temperatur zu kümmern. Dem Kläger sei eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht anzulasten, sie werde auch gar nicht behauptet. Punkt 8.1 der Besonderen Bedingungen sei im übrigen infolge seines über die Bezeichnung als Obliegenheit hinausgehenden Inhalts unklar. Unklarheiten in der Fassung von Versicherungsbedingungen, die auch durch Auslegung nicht zu beheben seien, gingen nie zu Lasten des Versicherungsnehmers. Klauseln, die dem Versicherungsnehmer besondere, auf die Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Gefahrerhöhung gerichtete Obliegenheiten auferlegen, müßten das danach Gebotene deutlich erkennen lassen. Der strittigen Bestimmung sei nicht zu entnehmen, ob sie auf ein Verhalten des Versicherungsnehmers oder nur auf ein Verhalten des Lenkers, das unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers zur Leistungsfreiheit führe, abstelle. Es könne ihr daher nur die für den Versicherungsnehmer günstigere Bedeutung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Belehrung des Fahrers beigemessen werden.