Rechtssatz RS0080435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080435
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Rechtssatz
Unter Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um solche Verletzungen besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen. Eine allgemeine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht des Versicherungsnehmers befreit den Versicherer gemäß § 61 VersVG nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei anderer Ansicht könnte sich ein Versicherungsnehmer nie darauf berufen, dass ihm nicht grobe, sondern nur leichte Fahrlässigkeit zur Last falle.Unter Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um solche Verletzungen besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen. Eine allgemeine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht des Versicherungsnehmers befreit den Versicherer gemäß Paragraph 61, VersVG nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei anderer Ansicht könnte sich ein Versicherungsnehmer nie darauf berufen, dass ihm nicht grobe, sondern nur leichte Fahrlässigkeit zur Last falle.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 255/65
Entscheidungstext OGH 15.09.1965 7 Ob 255/65
Veröff: SZ 38/138 = EvBl 1966/96 S 128
- 7 Ob 178/68
Entscheidungstext OGH 06.11.1968 7 Ob 178/68
nur: Unter Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um solche Verletzungen besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen. (T1)
Veröff: EvBl 1969/159 S 240 = JBl 1969,559 = VersR 1970,47
- 7 Ob 18/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 7 Ob 18/90
Beisatz: Obliegenheiten müssen ausdrücklich vereinbart sein. Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. An die Klarheit der Vereinbarung von Verletzungsfolgen sind strengste Anforderungen zu stellen. (T2)
Veröff: VersRdSch 1990,346
- 7 Ob 33/09t
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 33/09t
Auch; nur T1
- 7 Ob 114/11g
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 114/11g
- 7 Ob 81/15k
Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
nur T1; Veröff: SZ 2015/69
- 7 Ob 45/19x
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 45/19x
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0080435
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0070OB00255_6500000_003