Zu 1.:
Gegen den klagsabweisenden Teil der Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die unzulässig ist. Der Kläger wird mit seiner außerordentlichen Revision primär auf die Ausführungen zu Punkt 2. verwiesen. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass es sich im Rahmen der Judikatur hält, beim chronologisch dritten Vorfall bereits von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadensfalls und Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VersVG auszugehen. Der Kläger hat nämlich trotz zweier Schadensfälle neuerlich nichts unternommen, um das unterdimensionierte Dach zu sanieren oder abzusichern, was eine besondere Sorglosigkeit darstellt. Hier steht der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers und dem Schadensfall fest. Auf die Beurteilung der Schwere des geschmolzenen Schnees kommt es nicht an. Der Beschluss, mit dem eine außerordentliche Revision zurückgewiesen wird, bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Gegen den klagsabweisenden Teil der Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die unzulässig ist. Der Kläger wird mit seiner außerordentlichen Revision primär auf die Ausführungen zu Punkt 2. verwiesen. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass es sich im Rahmen der Judikatur hält, beim chronologisch dritten Vorfall bereits von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadensfalls und Leistungsfreiheit des Versicherers nach Paragraph 61, VersVG auszugehen. Der Kläger hat nämlich trotz zweier Schadensfälle neuerlich nichts unternommen, um das unterdimensionierte Dach zu sanieren oder abzusichern, was eine besondere Sorglosigkeit darstellt. Hier steht der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Klägers und dem Schadensfall fest. Auf die Beurteilung der Schwere des geschmolzenen Schnees kommt es nicht an. Der Beschluss, mit dem eine außerordentliche Revision zurückgewiesen wird, bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zu 2.:
Gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die ordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
Den Gegenstand der Revision bildet der (chronologisch zweite) Schadensfall vom 3. 1. 2006.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt (§ 61 VersVG). Bei der Leistungsfreiheit nach § 61 VersVG infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls handelt es sich um einen (verhaltensabhängigen) Risikoausschluss (RIS-Justiz RS0080128). Für das Vorliegen des Risikoausschlusses ist der Versicherer beweispflichtig (RIS-Justiz RS0107031). Das Verhalten des Versicherungsnehmers muss zumindest mit kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen sein (7 Ob 41/98z; Prölss in Prölss/Martin, VVG27, § 61 Rn 6 und 17). Eine Beweismaßerleichterung kann nicht eintreten (Prölss aaO, Rn 23). Die Kausalität des Verhaltens des Klägers ist infolge der Negativfeststellung zur Frage, ob das Dach auch bei normgemäßer, korrekter Bemessung diesen Schneelasten standgehalten hätte, nicht erwiesen, was auch das Berufungsgericht erkannte, sodass sich die Beklagte nicht auf § 61 VersVG stützen kann. Es bleibt aber zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer nicht auch eine Obliegenheitsverletzung anzulasten ist.Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt (Paragraph 61, VersVG). Bei der Leistungsfreiheit nach Paragraph 61, VersVG infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls handelt es sich um einen (verhaltensabhängigen) Risikoausschluss (RIS-Justiz RS0080128). Für das Vorliegen des Risikoausschlusses ist der Versicherer beweispflichtig (RIS-Justiz RS0107031). Das Verhalten des Versicherungsnehmers muss zumindest mit kausal für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen sein (7 Ob 41/98z; Prölss in Prölss/Martin, VVG27, Paragraph 61, Rn 6 und 17). Eine Beweismaßerleichterung kann nicht eintreten (Prölss aaO, Rn 23). Die Kausalität des Verhaltens des Klägers ist infolge der Negativfeststellung zur Frage, ob das Dach auch bei normgemäßer, korrekter Bemessung diesen Schneelasten standgehalten hätte, nicht erwiesen, was auch das Berufungsgericht erkannte, sodass sich die Beklagte nicht auf Paragraph 61, VersVG stützen kann. Es bleibt aber zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer nicht auch eine Obliegenheitsverletzung anzulasten ist.
Unter einer Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um die Verletzung solcher besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen (RIS-Justiz RS0080435). Art 5.1. S-AStB regelt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall, dass er das Dachwerk des versicherten Gebäudes in Stand zu halten hat. Nach den Feststellungen war dem Kläger bereits im März 2005 (durch den chronologisch ersten Schadensfall) bekannt, dass die Dachkonstruktion statisch unterdimensioniert ist und nicht dem normgemäßen Standard in dem Maß entspricht, dass es auch nicht zu einem Teileinsturz kommen kann. Zum Instandhalten gehört nicht nur die Erhaltung eines Zustands im engeren Sinn. Die Obliegenheit umfasst auch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, um der Gefährdung der Standfestigkeit durch einen bestehenden Mangel entgegenzuwirken (wie hier: Baumaßnahmen oder rechtzeitiges Abschaufeln auch erst entstehender Schneeansammlungen). Durch die Obliegenheit soll der Versicherungsnehmer zu Sicherungsmaßnahmen veranlasst werden, die die offenbare Gefährlichkeit des versicherten Objekts abwenden. Im Hinblick auf die Instandhaltungsobliegenheit war der Kläger verpflichtet, den ihm im Zuge des chronologisch ersten Schadensfalle bekannt gewordenen Mangel in der Statik der Dachkonstruktion beheben zu lassen. Die von der Beklagten gedeckte Behebung des chronologisch ersten Schadensfalls bezog sich naturgemäß nur auf die beschädigten Binder, nicht auf die gesamte Dachkonstruktion. Die Beklagte hat nicht nur die Wiederherstellung des ursprünglichen (unterdimensionierten) Zustands gedeckt, sondern gleich auf die nötige Verstärkung an den ersetzten Bindern gedrungen. Der Kläger, dem die Fehlkonstruktion bekannt war, unternahm aber in der Folge schlicht nichts, um für eine insgesamt statisch ordnungsgemäße Dachkonstruktion zu sorgen. Er ließ die Sache auf sich beruhen. Damit hat er gegen die Instandhaltungsobliegenheit verstoßen. Der Beklagten ist es also gelungen, eine Obliegenheitsverletzung nachzuweisen.Unter einer Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um die Verletzung solcher besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen (RIS-Justiz RS0080435). Artikel 5 Punkt eins, S-AStB regelt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall, dass er das Dachwerk des versicherten Gebäudes in Stand zu halten hat. Nach den Feststellungen war dem Kläger bereits im März 2005 (durch den chronologisch ersten Schadensfall) bekannt, dass die Dachkonstruktion statisch unterdimensioniert ist und nicht dem normgemäßen Standard in dem Maß entspricht, dass es auch nicht zu einem Teileinsturz kommen kann. Zum Instandhalten gehört nicht nur die Erhaltung eines Zustands im engeren Sinn. Die Obliegenheit umfasst auch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, um der Gefährdung der Standfestigkeit durch einen bestehenden Mangel entgegenzuwirken (wie hier: Baumaßnahmen oder rechtzeitiges Abschaufeln auch erst entstehender Schneeansammlungen). Durch die Obliegenheit soll der Versicherungsnehmer zu Sicherungsmaßnahmen veranlasst werden, die die offenbare Gefährlichkeit des versicherten Objekts abwenden. Im Hinblick auf die Instandhaltungsobliegenheit war der Kläger verpflichtet, den ihm im Zuge des chronologisch ersten Schadensfalle bekannt gewordenen Mangel in der Statik der Dachkonstruktion beheben zu lassen. Die von der Beklagten gedeckte Behebung des chronologisch ersten Schadensfalls bezog sich naturgemäß nur auf die beschädigten Binder, nicht auf die gesamte Dachkonstruktion. Die Beklagte hat nicht nur die Wiederherstellung des ursprünglichen (unterdimensionierten) Zustands gedeckt, sondern gleich auf die nötige Verstärkung an den ersetzten Bindern gedrungen. Der Kläger, dem die Fehlkonstruktion bekannt war, unternahm aber in der Folge schlicht nichts, um für eine insgesamt statisch ordnungsgemäße Dachkonstruktion zu sorgen. Er ließ die Sache auf sich beruhen. Damit hat er gegen die Instandhaltungsobliegenheit verstoßen. Der Beklagten ist es also gelungen, eine Obliegenheitsverletzung nachzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es nach dem Beweis des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherer Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (RIS-Justiz RS0081313). Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RIS-Justiz RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt hat (RIS-Justiz RS0116979, RS0081313).Nach ständiger Rechtsprechung ist es nach dem Beweis des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherer Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (RIS-Justiz RS0081313). Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion (RIS-Justiz RS0043728). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt hat (RIS-Justiz RS0116979, RS0081313).
Da der Versicherer den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung bewiesen hat, ist zu prüfen, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit bei der Verletzung der Obliegenheitspflicht anzulasten ist.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272). Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen (RIS-Justiz RS0080371).
Wird einem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Versicherungsfalls bekannt, dass das Dach des Versicherungsobjekts, dass sich in schneereicher Lage befindet, unterdimensioniert ist und daher dem Schneedruck nicht ausreichend standhalten kann, ist es als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachlage völlig gleichgültig zur Kenntnis nimmt, untätig bleibt und die Gefahrenlage einfach ignoriert. Aufgrund der Witterungsverhältnisse war unter den vorliegenden Umständen jederzeit damit zu rechnen, dass es zu einem neuerlichen Zusammenbruch der noch immer unterdimensionierten Binder kommen kann. Dem Kläger ist daher grobe Fahrlässigkeit anzulasten.
Nun trifft den Kläger die Behauptungs- und Beweislast für den Kausalitätsgegenbeweis, also den Beweis, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Es steht fest, dass das Dach jedenfalls wegen der Unterdimensionierung der Tragekonstruktion eingestürzt ist. Nicht hingegen konnte festgestellt werden, ob das Dach auch bei normgemäßer korrekter Bemessung eingestürzt wäre. Für einen erfolgreichen Kausalitätsgegenbeweis hätte der Kläger beweisen müssen, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte, sich dieser also auch dann zugetragen hätte, wenn die Dachkonstruktion instandgesetzt worden wäre. Da dies aber nicht feststeht, sondern diesbezüglich ein non liquet vorliegt, gelang dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis nicht, was zu seinen Lasten geht.
Der Einwand des Klägers, der Versicherer könne sich nach § 6 Abs 1 VersVG nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen, weil er nicht innerhalb eines Monats nach dem chronologisch ersten Schadensfall den Versicherungsvertrag gekündigt habe, geht daran vorbei, dass die Verletzung der Obliegenheit beim chronologisch ersten Schadensfall als unverschuldet anzusehen ist, konnte doch der Kläger damals nicht wissen, dass ein Prüffehler des Statikers vorlag. In diesem Fall besteht keine Kündigungsmöglichkeit des Versicherers (§ 6 Abs 1 VersVG). Im Übrigen besteht der Kündigungszwang dann nicht, wenn der Versicherer erst nach dem Schadensfall Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt hat (RIS-Justiz RS0080523). Der Zweck der Kündigungsvorschrift wird nämlich darin erblickt, dass der Versicherer ihm bekannte Obliegenheiten nicht „auf Eis legen" und trotzdem Versicherungsprämien kassieren dürfe. Dieser Zweck ist bei erst nachträglicher Kenntnis der Obliegenheitsverletzung für den betreffenden Versicherungsfall nicht gefährdet (7 Ob 60/87). Der Beklagten war jeweils vor Eintritt der Schadensfälle die Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht bekannt. Sie konnte nicht wissen, inwiefern und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer seiner Obliegenheit nicht dennoch nachkommen oder inwiefern er den Witterungsbedingungen angepasste ad hoc-Maßnahmen (Abschaufeln des Daches, Unterstellen) ergreifen wird. Davon, dass die Beklagte den bedingungswidrigen (Dauer-)Zustand gekannt und akzeptiert habe und in Kenntnis gewesen sei, dass sie jedenfalls leistungsfrei werde, kann hier keine Rede sein.Der Einwand des Klägers, der Versicherer könne sich nach Paragraph 6, Absatz eins, VersVG nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen, weil er nicht innerhalb eines Monats nach dem chronologisch ersten Schadensfall den Versicherungsvertrag gekündigt habe, geht daran vorbei, dass die Verletzung der Obliegenheit beim chronologisch ersten Schadensfall als unverschuldet anzusehen ist, konnte doch der Kläger damals nicht wissen, dass ein Prüffehler des Statikers vorlag. In diesem Fall besteht keine Kündigungsmöglichkeit des Versicherers (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG). Im Übrigen besteht der Kündigungszwang dann nicht, wenn der Versicherer erst nach dem Schadensfall Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt hat (RIS-Justiz RS0080523). Der Zweck der Kündigungsvorschrift wird nämlich darin erblickt, dass der Versicherer ihm bekannte Obliegenheiten nicht „auf Eis legen" und trotzdem Versicherungsprämien kassieren dürfe. Dieser Zweck ist bei erst nachträglicher Kenntnis der Obliegenheitsverletzung für den betreffenden Versicherungsfall nicht gefährdet (7 Ob 60/87). Der Beklagten war jeweils vor Eintritt der Schadensfälle die Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht bekannt. Sie konnte nicht wissen, inwiefern und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer seiner Obliegenheit nicht dennoch nachkommen oder inwiefern er den Witterungsbedingungen angepasste ad hoc-Maßnahmen (Abschaufeln des Daches, Unterstellen) ergreifen wird. Davon, dass die Beklagte den bedingungswidrigen (Dauer-)Zustand gekannt und akzeptiert habe und in Kenntnis gewesen sei, dass sie jedenfalls leistungsfrei werde, kann hier keine Rede sein.
Die Beklagte ist daher auch für den Schadensfall vom 3. 1. 2006 leistungsfrei.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt nur 6.000 EUR, der Ansatz daher 290,10 EUR.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt nur 6.000 EUR, der Ansatz daher 290,10 EUR.