Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Wahrnehmung einer Nichtigkeit erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (7 Ob 80/01t, 10 Ob 352/99h, RIS-Justiz RS0041896), weil hier eine Nichtigkeit vorliegt, die aus Anlass des Revisionsrekurses des Sachwalters wahrzunehmen ist.
Gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter das Rechtsmittel des Rekurses zu. Wird ein Rekurs nicht vom Betroffenen (seinem Vertreter) erhoben, so ist er in zweifacher, gegebenenfalls in dreifacher Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem Betroffenen (seinem Vertreter) zuzustellen. Ihnen steht es frei, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen (§ 249 Abs 2 und 3 AußStrG).Gegen den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters steht dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter das Rechtsmittel des Rekurses zu. Wird ein Rekurs nicht vom Betroffenen (seinem Vertreter) erhoben, so ist er in zweifacher, gegebenenfalls in dreifacher Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung ist dem Betroffenen (seinem Vertreter) zuzustellen. Ihnen steht es frei, binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rekursschrift beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen (Paragraph 249, Absatz 2 und 3 AußStrG).
Bei der Regelung des § 249 Abs 2 und 3 AußStrG handelt es sich um eine Sonderbestimmung gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des § 9 AußStrG. Damit ist das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend geregelt (NZ 1987, 37, NZ 1987, 12; 7 Ob 80/01t, RIS-Justiz RS0006229; Ent/Hopf, Sachwalterrecht, Anm 2 zu §§ 249 f AußStrG, Maurer/Tschugguel, Sachwalterschaftsrecht2, § 249 AußStrG, Rz 4). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung des Rechtsmittelverfahrens im Sachwalterrecht das Ziel, einen verbesserten Rechtsschutz des Betroffenen zu gewährleisten. Daher wurde dem Betroffenen und seinem Vertreter das Recht eingeräumt, sich durch Rekursbeantwortung zu äußern (7 Ob 80/01t mwN, Maurer/Tschugguel aaO, § 249 AußStrG, Rz 14).Bei der Regelung des Paragraph 249, Absatz 2 und 3 AußStrG handelt es sich um eine Sonderbestimmung gegenüber der allgemeinen Verfahrensbestimmung des Paragraph 9, AußStrG. Damit ist das Rechtsmittelverfahren in Sachwalterschaftssachen nicht abschließend geregelt (NZ 1987, 37, NZ 1987, 12; 7 Ob 80/01t, RIS-Justiz RS0006229; Ent/Hopf, Sachwalterrecht, Anmerkung 2 zu Paragraphen 249, f AußStrG, Maurer/Tschugguel, Sachwalterschaftsrecht2, Paragraph 249, AußStrG, Rz 4). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Regelung des Rechtsmittelverfahrens im Sachwalterrecht das Ziel, einen verbesserten Rechtsschutz des Betroffenen zu gewährleisten. Daher wurde dem Betroffenen und seinem Vertreter das Recht eingeräumt, sich durch Rekursbeantwortung zu äußern (7 Ob 80/01t mwN, Maurer/Tschugguel aaO, Paragraph 249, AußStrG, Rz 14).
§ 251 AußStrG ordnet an, dass die §§ 236 bis 250 AußStrG auch auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden sind. Die unter die Bestellung eines Sachwalters zu subsumierende Auswahl seiner Person findet auch im weiteren Begriff der Beendigung der Sachwalterschaft wegen anderweitiger Hilfe für den Betroffenen Platz (5 Ob 507/95, 9 Ob 97/98z). Es liegen daher bei der hier beantragten Umbestellung des Sachwalters (Wechsel in der Person des Sachwalters) die identen Probleme des Rechtsschutzes für den Betroffenen vor (5 Ob 507/95).Paragraph 251, AußStrG ordnet an, dass die Paragraphen 236 bis 250 AußStrG auch auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden sind. Die unter die Bestellung eines Sachwalters zu subsumierende Auswahl seiner Person findet auch im weiteren Begriff der Beendigung der Sachwalterschaft wegen anderweitiger Hilfe für den Betroffenen Platz (5 Ob 507/95, 9 Ob 97/98z). Es liegen daher bei der hier beantragten Umbestellung des Sachwalters (Wechsel in der Person des Sachwalters) die identen Probleme des Rechtsschutzes für den Betroffenen vor (5 Ob 507/95).
Es wäre sohin auch in diesem Fall im Sinne der §§ 251 AußStrG iVm 249 Abs 3 AußStrG dem Betroffenen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben gewesen. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, ist das geltende Gebot der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens verletzt worden und dadurch dem Betroffenen das rechtliche Gehör durch einen ungesetzlichen Vorgang iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO entzogen worden. Dies begründet auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0005982, 10 Ob 52/00w, 7 Ob 80/01t ua). Die von der Nichtigkeit betroffene Entscheidung des Rekursgerichtes war deshalb von Amts wegen aufzuheben (RIS-Justiz RS0042158, RS0041896 [T9], 10 Ob 52/00w, 7 Ob 80/01t).Es wäre sohin auch in diesem Fall im Sinne der Paragraphen 251, AußStrG in Verbindung mit 249 Absatz 3, AußStrG dem Betroffenen die Gelegenheit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung zu geben gewesen. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, ist das geltende Gebot der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens verletzt worden und dadurch dem Betroffenen das rechtliche Gehör durch einen ungesetzlichen Vorgang iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO entzogen worden. Dies begründet auch im Außerstreitverfahren eine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0005982, 10 Ob 52/00w, 7 Ob 80/01t ua). Die von der Nichtigkeit betroffene Entscheidung des Rekursgerichtes war deshalb von Amts wegen aufzuheben (RIS-Justiz RS0042158, RS0041896 [T9], 10 Ob 52/00w, 7 Ob 80/01t).
Das Rekursgericht wird die Zustellung einer Gleichschrift des Rekurses an den Betroffenen zu veranlassen und nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder nach Ablauf der Rekursbeantwortungsfrist erneut zu entscheiden haben.