Die Revision der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Nach § 150 Abs 1 VersVG umfasst die Versicherung die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den
von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die
Aufwendungen der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Die
Versicherung umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem
Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die
Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber
zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des
Versicherers aufgewendet wurden. Kosten der Verteidigung in einem
Strafverfahren sind nach Satz 3 leg cit grundsätzlich also nur dann
zu ersetzen, wenn sie auf Weisung des Versicherers aufgewandt werden,
also etwa dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer anweist,
den Verteidiger zu bestellen oder gegen eine Strafverfügung Einspruch
einzulegen (vgl Voith in Prölss/Martin VVG26 743). Dasselbe gilt
selbstverständlich, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
Kostenübernahme zusagt (Voith aaO). Nach stRsp und hL hat der
Haftpflichtversicherer darüber hinaus die Strafverteidigungskosten
des versicherten Kfz-Lenkers dann zu tragen, wenn der Geschädigte im
Strafverfahren als Privatbeteiligter zivilrechtliche Ansprüche
erhoben hat (7 Ob 364/62 = VersE 232 = VersR 1965, 370 = ZVR
1963/120; 7 Ob 213/64 = VersE 286 = VersR 1966, 199; 7 Ob 55/81 = SZ
54/185 = VersR 1983, 303 ua; RIS-Justiz RS0081154; Voith aaO;
Heiss/Lorenz, VersVG2 Rz 12 zu § 150 ua).Heiss/Lorenz, VersVG2 Rz 12 zu Paragraph 150, ua).
In der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 7 Ob 1, 2/96 (= ZVR 1997/93 = VersR 1997, 771) hat nun der Oberste Gerichtshof ausdrücklich betont, dass der Haftpflichtversicherer wohl die Strafverteidigungskosten und auch die Privatbeteiligungskosten, keinesfalls aber weitere Kosten des Strafverfahrens, wie die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren zu ersetzen habe und dies damit begründet, dass das Gesetz nur von Kosten der Verteidigung spreche. Diese Ansicht steht im Einklang mit deutschen Lehrmeinungen (vgl Johannsen in Bruck/Möller VVG8 IV 330 und Baumann in BK § 150 VVG Rn 15, 26). Die Auffassung, dass die Haftpflichtversicherung zufolge ausdrücklicher Erwähnung zwar die Verteidigerkosten, nicht aber die (eigentlichen) Kosten des Strafverfahrens umfasst, wurde vom Obersten Gerichtshof mit eingehender Begründung bereits in seiner Entscheidung ZBl 1916/24 vertreten, der eine der betreffenden Bestimmung des § 150 VersVG vergleichbare Allgemeine Versicherungsbedingung zugrundelag ("der Stritt wird im Namen des Versicherten geführt und wird die Gesellschaft die damit verbundenen Auslagen decken, ohne sie auf den versicherten Höchstbetrag anzurechnen. Die Gesellschaft ersetzt nicht allfällige Geldstrafen; dagegen trägt sie beim Strafverfahren auch die gerichtlich bestimmten Auslagen des mit ihrer Zustimmung bestellten Verteidigers").In der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung 7 Ob 1, 2/96 (= ZVR 1997/93 = VersR 1997, 771) hat nun der Oberste Gerichtshof ausdrücklich betont, dass der Haftpflichtversicherer wohl die Strafverteidigungskosten und auch die Privatbeteiligungskosten, keinesfalls aber weitere Kosten des Strafverfahrens, wie die Pauschalkosten und Sachverständigengebühren zu ersetzen habe und dies damit begründet, dass das Gesetz nur von Kosten der Verteidigung spreche. Diese Ansicht steht im Einklang mit deutschen Lehrmeinungen vergleiche Johannsen in Bruck/Möller VVG8 römisch vier 330 und Baumann in BK Paragraph 150, VVG Rn 15, 26). Die Auffassung, dass die Haftpflichtversicherung zufolge ausdrücklicher Erwähnung zwar die Verteidigerkosten, nicht aber die (eigentlichen) Kosten des Strafverfahrens umfasst, wurde vom Obersten Gerichtshof mit eingehender Begründung bereits in seiner Entscheidung ZBl 1916/24 vertreten, der eine der betreffenden Bestimmung des Paragraph 150, VersVG vergleichbare Allgemeine Versicherungsbedingung zugrundelag ("der Stritt wird im Namen des Versicherten geführt und wird die Gesellschaft die damit verbundenen Auslagen decken, ohne sie auf den versicherten Höchstbetrag anzurechnen. Die Gesellschaft ersetzt nicht allfällige Geldstrafen; dagegen trägt sie beim Strafverfahren auch die gerichtlich bestimmten Auslagen des mit ihrer Zustimmung bestellten Verteidigers").
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann sich die Entscheidung 7 Ob 1, 2/96 insofern sowohl auf Vorjudikatur als auch auf gewichtige Lehrmeinungen stützen. Wie Baumann aaO Rz 15 zutreffend hinweist, hat die Deckung der Verteidigungskosten im Strafverfahren nach § 150 Abs 1 Satz 3 VersVG Ausnahmecharakter. Grundsätzlich ist ein Strafverfahren, dass wegen des Versicherungsfalles gegen den Versicherungsnehmer bzw Mitversicherten eingeleitet wird, dessen persönliche Angelegenheit (VersR 1983, 303 = SZ 54/185; Ehrenzweig, VersVR 361; Baumann aaO Rz 15). Besteht Kostentragungspflicht im Strafverfahren, weil sich der Geschädigte diesem als Privatbeteiligter angeschlossen hat, so hat der Versicherer daher für die Honorarforderung des Strafverteidigers, nicht aber für die Verfahrenskosten einzustehen (vgl neuerlich Baumann aaO Rz 26). Ob dies auch dann gilt, wenn der Versicherer das Strafverfahren (und damit das Auflaufen aufwendiger Gutachtenskosten) dadurch allein selbst initiiert hat, dass er den Kfz-Lenker angewiesen (im Sinne von nahegelegt) hat, gegen eine Strafverfügung Einspruch zu erheben, kann hier dahingestellt bleiben, weil dies hier nicht der Fall war. Steht doch fest, dass die beklagte Partei ihre Kostenübernahmeerklärung erst zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, als die Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges bereits Einspruch gegen die gegen sie erlassene Strafverfügung erhoben hatte.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann sich die Entscheidung 7 Ob 1, 2/96 insofern sowohl auf Vorjudikatur als auch auf gewichtige Lehrmeinungen stützen. Wie Baumann aaO Rz 15 zutreffend hinweist, hat die Deckung der Verteidigungskosten im Strafverfahren nach Paragraph 150, Absatz eins, Satz 3 VersVG Ausnahmecharakter. Grundsätzlich ist ein Strafverfahren, dass wegen des Versicherungsfalles gegen den Versicherungsnehmer bzw Mitversicherten eingeleitet wird, dessen persönliche Angelegenheit (VersR 1983, 303 = SZ 54/185; Ehrenzweig, VersVR 361; Baumann aaO Rz 15). Besteht Kostentragungspflicht im Strafverfahren, weil sich der Geschädigte diesem als Privatbeteiligter angeschlossen hat, so hat der Versicherer daher für die Honorarforderung des Strafverteidigers, nicht aber für die Verfahrenskosten einzustehen vergleiche neuerlich Baumann aaO Rz 26). Ob dies auch dann gilt, wenn der Versicherer das Strafverfahren (und damit das Auflaufen aufwendiger Gutachtenskosten) dadurch allein selbst initiiert hat, dass er den Kfz-Lenker angewiesen (im Sinne von nahegelegt) hat, gegen eine Strafverfügung Einspruch zu erheben, kann hier dahingestellt bleiben, weil dies hier nicht der Fall war. Steht doch fest, dass die beklagte Partei ihre Kostenübernahmeerklärung erst zu einem Zeitpunkt abgegeben hat, als die Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges bereits Einspruch gegen die gegen sie erlassene Strafverfügung erhoben hatte.
Der erkennende Senat sieht sich daher durch die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht veranlasst, von seiner zu 7 Ob 1, 2/96 vertretenen Rechtsansicht abzurücken, zumal den bereits erwähnten Entscheidungen 7 Ob 364/62 und 7 Ob 213/64, auf die sich das Gericht zweiter Instanz berufen will, nichts zu entnehmen ist, auf das sich seine gegenteilige Rechtsmeinung stützen ließe.
In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher die Entscheidung des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, dass das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.