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Entscheidung 7 Ob 182/55×

Entscheidung 7 Ob 182/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob182/55

Entscheidungsdatum

20.04.1955

Kopf

SZ 28/104

Spruch

Paragraph 45, Absatz eins, JN. gilt auch, wenn die Unzuständigkeit nicht den ganzen Gerichtshof erster Instanz, sondern nur seinen Handelssenat betrifft.

Entscheidung vom 20. April 1955, 7 Ob 182/55.

römisch eins. Instanz: Kreisgericht St. Pölten; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die klagende Partei hat ihre Klage an das Kreis- als Handelsgericht St. Pölten gerichtet. Die beklagte Partei wendete gemäß Paragraph 61, Absatz 2, JN. die Unzuständigkeit des Handelssenates ein. Das Gericht erster Instanz hat die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Handelssenates zurückgewiesen.

Infolge Rekurses der klagenden Partei hat das Rekursgericht die Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der beklagten Partei zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der von der beklagten Partei erhobene Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, JN. unzulässig.

Bejahende Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit können nicht deshalb angefochten werden, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes begrundet ist. Das gleiche gilt, wenn die Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz erst vom Rekursgericht ausgesprochen worden ist (SpR. 265).

Mag auch im vorliegenden Falle die Unzuständigkeitseinrede nicht den ganzen Gerichtshof erster Instanz, sondern nur seinen Handelssenat betroffen haben, gilt dennoch Paragraph 45, Absatz eins, JN., da bei der Entscheidung über eine auf den Senat beschränkte Unzuständigkeitseinrede der Rechtsmittelzug nicht weiter ausgedehnt sein kann als bei einer solchen über die Einrede der Unzuständigkeit des ganzen Gerichtshofes.

Anmerkung

Z28104

Schlagworte

Handelssenat, Unzuständigkeitseinrede, Unzuständigkeitseinrede, Handelssenat, Zuständigkeit Handelssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0070OB00182.55.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19550420_OGH0002_0070OB00182_5500000_000