Zutreffend macht die Beklagte in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung zur - über den Einzelfall hinaus bedeutsamen - Frage fehlt, ob im Falle einer erfolgreichen Anfechtung einer Umbuchung oder Überrechnung nach § 215 Abs 4 BAO durch den Masseverwalter der umgebuchte bzw überrechnete Betrag diesem auszuzahlen ist oder durch eine erfolgreiche Anfechtung nur die Umbuchung oder Überrechnung rückgängig gemacht wird, der umgebuchte bzw überrechnete Betrag dem betreffenden Abgabenkonto aber wieder gutzuschreiben und (gemäß § 215 Abs 1 und 2 BAO) mit allenfalls danach bis zur Konkurseröffnung entstandenen Abgabenschulden des Gemeinschuldners zu verrechnen ist.Zutreffend macht die Beklagte in ihrer Zulassungsbeschwerde geltend, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung zur - über den Einzelfall hinaus bedeutsamen - Frage fehlt, ob im Falle einer erfolgreichen Anfechtung einer Umbuchung oder Überrechnung nach Paragraph 215, Absatz 4, BAO durch den Masseverwalter der umgebuchte bzw überrechnete Betrag diesem auszuzahlen ist oder durch eine erfolgreiche Anfechtung nur die Umbuchung oder Überrechnung rückgängig gemacht wird, der umgebuchte bzw überrechnete Betrag dem betreffenden Abgabenkonto aber wieder gutzuschreiben und (gemäß Paragraph 215, Absatz eins und 2 BAO) mit allenfalls danach bis zur Konkurseröffnung entstandenen Abgabenschulden des Gemeinschuldners zu verrechnen ist.
Das zu Recht Bestehen eines Anfechtungsanspruches betreffend die Umbuchung von S 357.060,-- bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr. Die Revisionswerberin vertritt aber weiterhin die Auffassung, die Unwirksamkeit der Umbuchung führe dazu, dass die betreffende Forderung dem Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin wieder einzubuchen sei. Forderungen und Gegenforderungen stünden sich am Abgabenkonto in einem Kontokorrentverhältnis gegenüber und seien nach der BAO zwingend gegeneinander abzurechnen, wobei die Verrechnung in die ausschließliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde falle; ein Streit darüber sei im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes stehe § 42 KO, der eine rechtsgeschäftliche Aufrechnung gegen den Anfechtungsanspruch verbiete, einer Verrechnung (Aufrechnung) nicht entgegen, da die Verrechnung sich gesetzlich zwingend aus der (auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zurückwirkenden) erfolgreichen Anfechtung ergebe.Das zu Recht Bestehen eines Anfechtungsanspruches betreffend die Umbuchung von S 357.060,-- bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr. Die Revisionswerberin vertritt aber weiterhin die Auffassung, die Unwirksamkeit der Umbuchung führe dazu, dass die betreffende Forderung dem Abgabenkonto der Gemeinschuldnerin wieder einzubuchen sei. Forderungen und Gegenforderungen stünden sich am Abgabenkonto in einem Kontokorrentverhältnis gegenüber und seien nach der BAO zwingend gegeneinander abzurechnen, wobei die Verrechnung in die ausschließliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde falle; ein Streit darüber sei im Verfahren nach Paragraph 216, BAO auszutragen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes stehe Paragraph 42, KO, der eine rechtsgeschäftliche Aufrechnung gegen den Anfechtungsanspruch verbiete, einer Verrechnung (Aufrechnung) nicht entgegen, da die Verrechnung sich gesetzlich zwingend aus der (auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zurückwirkenden) erfolgreichen Anfechtung ergebe.
Diesen Ausführungen kann (abgesehen davon, dass die Konkursforderung der Beklagten nur S 310.000,-- beträgt, sodass eine Zahlungspflicht von S 47.060,-- jedenfalls auch dann verbliebe, wenn man den Rechtsansichten der Revision folgte) nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist zu betonen, dass eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes; § 215 Abs 1 BAO) ebenso wie eine Überrechnung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein Abgabenkonto eines anderen Finanzamtes; § 215 Abs 2 BAO) zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen nur unter der Voraussetzungen des § 215 Abs 4 BAO beantragt werden kann, also des Vorhandenseins eines nicht nach § 215 Abs 1 bis 3 BAO zu verwendenden Guthabens (VwGH 14. 3. 1988, 86/15/0075; VwGH 15. 4. 1997, 96/14/0061; VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094 ua). Es ist zwischen bloßen Gutschriften und einem Guthaben zu unterscheiden, das erst dann entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabenpflichtigen besteht (vgl VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094; VwGH 5. 7. 1999, 99/16/0115 ua; vgl Stoll, BAO-Komm, 2307: "verfügbares" Guthaben).Diesen Ausführungen kann (abgesehen davon, dass die Konkursforderung der Beklagten nur S 310.000,-- beträgt, sodass eine Zahlungspflicht von S 47.060,-- jedenfalls auch dann verbliebe, wenn man den Rechtsansichten der Revision folgte) nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist zu betonen, dass eine Umbuchung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein anderes Abgabenkonto desselben Finanzamtes; Paragraph 215, Absatz eins, BAO) ebenso wie eine Überrechnung (Übertragung eines Betrages von einem bei einem Finanzamt geführten Abgabenkonto auf ein Abgabenkonto eines anderen Finanzamtes; Paragraph 215, Absatz 2, BAO) zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen nur unter der Voraussetzungen des Paragraph 215, Absatz 4, BAO beantragt werden kann, also des Vorhandenseins eines nicht nach Paragraph 215, Absatz eins bis 3 BAO zu verwendenden Guthabens (VwGH 14. 3. 1988, 86/15/0075; VwGH 15. 4. 1997, 96/14/0061; VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094 ua). Es ist zwischen bloßen Gutschriften und einem Guthaben zu unterscheiden, das erst dann entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabenpflichtigen besteht vergleiche VwGH 29. 11. 1994, 94/14/0094; VwGH 5. 7. 1999, 99/16/0115 ua; vergleiche Stoll, BAO-Komm, 2307: "verfügbares" Guthaben).
Ist ein Guthaben nicht gemäß § 215 Abs 1 bis 3 BAO zu verwenden (was auf das gegenständliche Guthaben zutrifft; Gegenteiliges wird von der Beklagten gar nicht behauptet), so ist es gemäß § 215 Abs 4 BAO nach Maßgabe des § 239 BAO dem Abgabenpflichtigen zurückzuzahlen oder aber über dessen Antrag zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen (Ritz, BAO-Komm2 Rz 11 zu § 215). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher erkannt, dass hinsichtlich des gegenständlichen Steuerguthabens die Voraussetzungen einer (auf Antrag oder auch von Amts wegen vorzunehmenden) Rückzahlung vorlagen und ein Wegfall der Umbuchung daher die Auszahlung des Guthabens bedingt. Einen gesetzlichen Auftrag, dass eine erfolgreiche Anfechtung der Umbuchung lediglich eine neuerliche Einbuchung des Guthabens zur Folge hätte, gibt es nicht. Die Ansicht der Vorinstanzen, der anfechtungsrechtliche Leistungsanspruch sei daher Rückzahlung und nicht bloß Rückbuchung mit dem Effekt, dass allfällige spätere Steuerschulden aufzurechnen wären und eine erfolgreiche Anfechtung der Umbuchung durch den Masseverwalter daher lediglich eine Verringerung der Konkursforderung der beklagten Partei zur Folge hätte, ist daher zu billigen. Ein nach Ansicht der beklagten Partei zufolge Anfechtung nur rückgebuchtes Steuerguthaben wäre gemäß § 20 Abs 1 KO mit einer inzwischen (bis zur Konkurseröffnung) aufgelaufenen Steuerschuld gar nicht aufrechenbar. Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Konkurseröffnung (König, Anfechtung2 Rz 19 mwN). Die klagende Partei müsste als Konkursgläubiger daher so behandelt werden, als wäre sie erst mit bzw nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden. Da die Regelungen des Konkursrechtes im Bereich der §§ 19 und 20 KO stärker sind als die abgabenrechtlichen Verrechnungsvorschriften (vgl VwGH 4. 6. 1962, 724/60; Gessler, Steuern bei Konkurs und Ausgleich3 54) wäre eine Aufrechnung eines zufolge Anfechtung rückgebuchten Steuerguthabens mit inzwischen aufgelaufenen Steuerschulden nach § 20 Abs 1 KO unzulässig. Von einem - in einem Verfahren gemäß § 216 BAO auszutragenden - Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf einem Abgabenkonto und einem damit verbundenen Eingriff in die Kompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörde, wie die Revisionswerberin meint, kann daher hier keine Rede sein.Ist ein Guthaben nicht gemäß Paragraph 215, Absatz eins bis 3 BAO zu verwenden (was auf das gegenständliche Guthaben zutrifft; Gegenteiliges wird von der Beklagten gar nicht behauptet), so ist es gemäß Paragraph 215, Absatz 4, BAO nach Maßgabe des Paragraph 239, BAO dem Abgabenpflichtigen zurückzuzahlen oder aber über dessen Antrag zu Gunsten eines anderen Abgabenpflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen (Ritz, BAO-Komm2 Rz 11 zu Paragraph 215,). Zutreffend hat das Berufungsgericht daher erkannt, dass hinsichtlich des gegenständlichen Steuerguthabens die Voraussetzungen einer (auf Antrag oder auch von Amts wegen vorzunehmenden) Rückzahlung vorlagen und ein Wegfall der Umbuchung daher die Auszahlung des Guthabens bedingt. Einen gesetzlichen Auftrag, dass eine erfolgreiche Anfechtung der Umbuchung lediglich eine neuerliche Einbuchung des Guthabens zur Folge hätte, gibt es nicht. Die Ansicht der Vorinstanzen, der anfechtungsrechtliche Leistungsanspruch sei daher Rückzahlung und nicht bloß Rückbuchung mit dem Effekt, dass allfällige spätere Steuerschulden aufzurechnen wären und eine erfolgreiche Anfechtung der Umbuchung durch den Masseverwalter daher lediglich eine Verringerung der Konkursforderung der beklagten Partei zur Folge hätte, ist daher zu billigen. Ein nach Ansicht der beklagten Partei zufolge Anfechtung nur rückgebuchtes Steuerguthaben wäre gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KO mit einer inzwischen (bis zur Konkurseröffnung) aufgelaufenen Steuerschuld gar nicht aufrechenbar. Der Anfechtungsanspruch entsteht mit der Konkurseröffnung (König, Anfechtung2 Rz 19 mwN). Die klagende Partei müsste als Konkursgläubiger daher so behandelt werden, als wäre sie erst mit bzw nach Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden. Da die Regelungen des Konkursrechtes im Bereich der Paragraphen 19 und 20 KO stärker sind als die abgabenrechtlichen Verrechnungsvorschriften vergleiche VwGH 4. 6. 1962, 724/60; Gessler, Steuern bei Konkurs und Ausgleich3 54) wäre eine Aufrechnung eines zufolge Anfechtung rückgebuchten Steuerguthabens mit inzwischen aufgelaufenen Steuerschulden nach Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig. Von einem - in einem Verfahren gemäß Paragraph 216, BAO auszutragenden - Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf einem Abgabenkonto und einem damit verbundenen Eingriff in die Kompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörde, wie die Revisionswerberin meint, kann daher hier keine Rede sein.
Ausgehend demnach von einem Anfechtungsanspruch auf Rückzahlung müssen im Übrigen auch die Ausführungen der Beklagten, wonach der von ihr angestrebten Aufrechnung die Bestimmung des § 42 KO nicht entgegenstünde, ins Leere gehen. § 42 KO verbietet die Aufrechnung einer Forderung des Anfechtungsgegners, die gegen den Gemeinschuldner zusteht, mit dem Anfechtungsanspruch. Da auszuschließen ist, dass der Gemeinschuldner für den Anfechtungsanspruch rechtszuständig ist (zur "Rechtszuständigkeit" für den Anfechtungsanspruch vgl König aaO Rz 392), mangelt es an der Voraussetzung der "Gegenseitigkeit" (§§ 1438, 1441 ABGB) der beiden Ansprüche und macht sie daher schon materiell-rechtlich nicht kompensabel (König aaO Rz 372 mwN). Nach stRsp ist die Aufrechnung einer Konkursforderung gegen einen aus einer Anfechtung entstandenen Zahlungsanspruch der Masse gegen einen Konkursgläubiger unzulässig, weil dadurch die Konkursmasse zum Nachteil der übrigen Gläubiger geschmälert und der Konkursgläubiger als Anfechtungsgegner in Wahrheit mit seiner nicht vollwertigen Konkursforderung bis zur Höhe des gegen ihn bestehenden vollwertigen Zahlungsanspruches der Masse befriedigt würde (vgl NJW 1987, 1691; EvBl 1991/143 = ÖBA 1991, 829; SZ 65/29).Ausgehend demnach von einem Anfechtungsanspruch auf Rückzahlung müssen im Übrigen auch die Ausführungen der Beklagten, wonach der von ihr angestrebten Aufrechnung die Bestimmung des Paragraph 42, KO nicht entgegenstünde, ins Leere gehen. Paragraph 42, KO verbietet die Aufrechnung einer Forderung des Anfechtungsgegners, die gegen den Gemeinschuldner zusteht, mit dem Anfechtungsanspruch. Da auszuschließen ist, dass der Gemeinschuldner für den Anfechtungsanspruch rechtszuständig ist (zur "Rechtszuständigkeit" für den Anfechtungsanspruch vergleiche König aaO Rz 392), mangelt es an der Voraussetzung der "Gegenseitigkeit" (Paragraphen 1438, 1441, ABGB) der beiden Ansprüche und macht sie daher schon materiell-rechtlich nicht kompensabel (König aaO Rz 372 mwN). Nach stRsp ist die Aufrechnung einer Konkursforderung gegen einen aus einer Anfechtung entstandenen Zahlungsanspruch der Masse gegen einen Konkursgläubiger unzulässig, weil dadurch die Konkursmasse zum Nachteil der übrigen Gläubiger geschmälert und der Konkursgläubiger als Anfechtungsgegner in Wahrheit mit seiner nicht vollwertigen Konkursforderung bis zur Höhe des gegen ihn bestehenden vollwertigen Zahlungsanspruches der Masse befriedigt würde vergleiche NJW 1987, 1691; EvBl 1991/143 = ÖBA 1991, 829; SZ 65/29).
Da sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch das Zahlungsbegehren als berechtigt erweist, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.