Rechtssatz RS0114421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114421
Entscheidungsdatum
08.11.2000
Rechtssatz
Eine Aufrechnung eines zufolge Anfechtung rückgebuchten Steuerguthabens mit inzwischen (bis zur Konkurseröffnung) aufgelaufenen Steuerschulden ist nach § 20 Abs 1 KO unzulässig. Von einem - in einem Verfahren gemäß § 216 BAO auszutragenden - Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf einem Abgabenkonto und einem damit verbundenen Eingriff in die Kompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörde kann keine Rede sein.Eine Aufrechnung eines zufolge Anfechtung rückgebuchten Steuerguthabens mit inzwischen (bis zur Konkurseröffnung) aufgelaufenen Steuerschulden ist nach Paragraph 20, Absatz eins, KO unzulässig. Von einem - in einem Verfahren gemäß Paragraph 216, BAO auszutragenden - Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf einem Abgabenkonto und einem damit verbundenen Eingriff in die Kompetenz der zuständigen Verwaltungsbehörde kann keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114421
Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0070OB00184_00K0000_004